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Newspapers & Magazines
Kitzbüheler Bezirks-Bote
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Page 3 of 6
Date: 10.09.1899
Physical description: 6
hat sich Dr. Schiestl erschossen. (Der Befähigungsnachweis im Gastwirth- gewerbe.) Das Gastmirthgewerbe soll, wie es heißt, dem Befähigungsnachweis unterworfen werden. In weiten Kreisen herrscht vollkommene Unkenntuiß darüber, welche Erfordernisse zum Antritt eines Gast- oder Schankgewerbes, sei es nun Restauration oder Kaffeehaus — beide und noch einige Arten ähnlicher Betriebe werden nämlich im Gewerbegesetz unter dem Gesammttitel „Gast- und Schankgewerbe" znsammengefaßt — nothwenig sind. Insbesondere

wird die Konzessionspflicht sehr häufig mit dem Befähigungsnachweis verwechselt. Der Be trieb des Gastwirthgewerbes ist gegenwärtig an eine Konzession gebunden, deren Erlangung, wie bekannt, nicht sehr leicht ist, der Befähigungsnachweis aber wird nicht verlangt. Letzterer würde in dem Nachweis bestehen, daß man als Bierjunge oder Piccolo in einem Gast- oder Kaffeehanse begonnen, nach den vorgeschriebenen Jahren der Lehrzeit als Gehilfe (Kellner) einige Jahre in Verwendung gestanden ist und dadurch das Gewerbe

ordnungsgemäß erlernt hat. Bei der Verleihung der Konzession wird jedoch keineswegs als unumgänglich ver langt, daß man Zeugnisse über die Lehr- und Verwendungs zeit beibringe, wohl aber bestimmt die Gewerbe-Ordnung, daß zur Erlangung der Konzession für ein Gast- oder Schank- gewerbe neben den allgemeinen Bedingungen zum selbstständigen Als das letzte Zündhölzchen verbraucht »var, warf Papa die Schachtel fort und brunimte: „Erbärmliches Zeug!" Darin hatte Papa freilich Unrecht

' mir die Schuhe aus, sag' ich Dir, denn ich bin der Herr im Haus." Dabei schlug er sich an die Brust und wiederholte immer lauter: „Ja, ich bin der Herr im Haus. Zieh' mir die Gewerbebetriebe auch besonders „Verläßlichkeit und Unbescholten heit" des Bewerbers gefordert werde und daß die Konzession jedenfalls zu verweigern ist, wenn gegen den Bewerber oder gegen die im Familienverband desselben lebenden Familienmit glieder Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Gewerbe zur Förderung

eventuell auch die Polizeidirektion zur Abgabe eines Gutachtens ausgefordert. Wenn es sich nun um die Errichtung eines Hotels in größeren Städten und in Bade orten handelt, wird nicht nach dem vorhandenen Bedürfniß gefragt. Ferner wird bei der Errichtung von Hotels in Ge birgsgegenden zum Zwecke der Förderung des Touristenwesens auch von der erwähnten „Thunlichkeit der polizeilichen Ueber wachung" Umgang genommen. Wenn ungeachtet der Einwend ung der Gemeinde die Konzession zu einem Gast- oder Schank

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Newspapers & Magazines
Tiroler Land-Zeitung
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Page 3 of 10
Date: 29.07.1899
Physical description: 10
kann man sich an den Staatsgewerbeschulen und Fachschulen erwerben. In besonderen Fällen kann auch die politische Landesbehörde nach Einvernahme der interessirten Genossenschaft die Dispensation von der Beibringung eines Lehrzeugnisses ertheilen. Zu den konzessionirten Gewerben gehören unter anderen folgende: Personentransport-Unter nehmungen; Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz- und Zimmermanns-Gewerbe; Rauchfang kehrergewerbe; die Gast- und Schankgewerbe em- schließlich

des Kleinverschleißes von gebrannten geistigen Getränken. Zur Erlangung der Konzession für die Aus übung des Gast und Schankgewerbes werden nebst den allgemeinen Bedingungen zum selbständigen Ge werbebetrieb noch Verläßlichkeit und Unbescholtenheit des Bewerbers gefordert. Wird die Bewilligung zur Ausübung eines Gast- und Schankgewerbes ertheilt, so hat die Gemeinde das Recht des Ein spruches hiergegen Die konzessionirten Baugewerbe wurden mit dem Gesetze vom 26. De;. 1893 und eine vom 37. Dez. 1893 datirte

im Herumziehen von Ort zu Ort (außer auf Märkten) und das Herum tragen und Anbieten der Maaren von Haus zu Haus darf nur von den mit Hausirbefugnissen be theilten Personen betrieben werden. Doch findet diese Beschränkung reine Anwendung auf solche Gc- werbsleute, welche jbte allgemeinen Artikel des täg lichen Verbrauches wie z. B. Milch, Butter, Obst, Gemüse u. s. w. nach örtlicher Gewohnheit durch Herumtragen seilbieten. (Ein weiterer Aufsatz folgt). Politische Rundschau. Katholische ^rotestversammkuug

, dich wieder zu sehen? Hat er dich nicht mit offenen Armen empfangen und in sein Haus ausgenommen?" frug ich den Alten, der wieder in seiner Erzählung stockte und finster vor sich hinstarrte. Endlich fuhr er auf wie aus einem Traume und rief wüthend: „Fort hat er mich g'jagt; ja, ja, fort, 'naus in Sturm und Wetter, und i könnt kaum noch stehn und gehn. Ja, i war ja a kranker, elender Mann; er könnt mit nit b.auchen. Und so bin i allein g'blieben, allein in der Welt! Ja, heut sind's grad' dreißig Jahre

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Newspapers & Magazines
Neue Inn-Zeitung
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Page 2 of 16
Date: 10.12.1892
Physical description: 16
werden. Wer sich in Gast- oder Schankräumlich keiten, in welchen der Ausschank, Kleinverschleiß oder Handel mit derartigen Spirituosen betrieben wird, auf der Straße oder an sonstigen öffentlichen Orten im Zustande offenbarer Trunkenheit befindet, oder wer an solchen Orten einen andern absichtlich in den Zustand der Trunkenheit versetzt, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat oder an Geld von 5 bis 50 st. bestraft. Dieselbe Strafe trifft den Inhaber oder Pächter einer Schank

, daß Forderungen für die Verabreichung geistiger Getränke in Gast- oder Schankräumlichkeiten und aus dem Handel mit Spirituosen in Mengen von weniger als 5 Litern nicht klagbar sind, wenn der Kreditnehmer zur Zeit der Verabreichung eine frühere Schuld gleicher Art an denselben Gläubiger noch nicht bezahlt hat. Wer sich für eine solche Schuld eine Urkunde, insbesondere eine Wechsel erklärung ausstellen läßt oder wenn er anstatt der Barzahlung für Spirituosen im Kleinhandel, Aus schank oder Verschleiß

andere Sachen, insbesondere landwirthschaftliche Produkte annimmt, wird mit Arrest von einer Woche bis zu zwei Monaten be straft. Gast- und Schankwirthe dürfen einen Be trunkenen, dem sie geistige Getränke verabreicht haben, falls sein Zustand eine Hilfe erforderlich macht, aus ihren Räumen nur dann hinausweisen, wenn in hinreichender Weise dafür Sorge getragen ist, daß er nach Hause geschafft wird. Die Kosten hiefür fallen dem Betrunkenen zur Last. Wer Während eines Jahres dreimal wegen Trunkenheit

gestraft wird, dem kann von der politischen Be zirksbehörde bis zur Dauer eines Jahres der Besuch der Gast- oder Schankräumlichkeiten seines Wohnsitzes und der nächsten Umgebung untersagt, werden. Die Übertretung dieses Verbotes wird mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat oder an Geld von 5 fl. bis 50 fl. bestraft. Ferner wird der Ausschank von Spirituosen von Samstag 5 Uhr Nachmittags, sowie an Sonn- und Feier tagen während des vormittägigen Hauptgottes dienstes untersagt. Ein Rechtshilfeverein

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