No. 4. Innsbrucker Zeitung. Vierzehnter Jahrgang. - Samstag den 11. Jänner. 1812. Auszug der merkwürdiger» Begebenheiten. D a t e x n. Innsbruck, den n. Jänner. Das neu erschienene Jutelligenzblatt für den Innkreis Nr. 2. enthält eine Verordnung des K. B- General- Cvmmissariats des Jnnkreiscs vom 4. d., die Aussicht auf die Wirkhe in Behandlung der Gaste betreffend, deren wesentlicher Inhalt folgender ist: 1) Da jeder Gast daS Recht hat, von dem Wirth ein genaues Derzeichniß der verschiedenen
Bedürfnisse, welche er erhielt, mit einer ge» nauen Angabe dcS Preises zu fordern, fo kann es nicht hinreichen, daß, wie es bisher beynahe allgemein geschieht, der Wirth dem Gast die Euinme, die er zu fordern für gut findet, ohne «adere Rechenschaft auf die Tafel hiuschreibt, und zur Bezahlung hinreicht; sondern der Wirth ist verbunden, dem Gast einen spezlflzirten Conto nach den verschiedenen Rubriken, für Quartier, Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Wein, Bier, Stall, und dergleichen mit dem Ansatz
des Preises zu übergeben. 2) Halt sich der Gast mehrere Tage in dem Wirthshause auf, so ist Der Conto für jeden Tag in der vorgeschri« denen Art einzurichten. 3) Glaubt der Gast bey der Durchsicht des' Conto im ganzen, oder in irgend einer Rubrik üdrrvortheilt zu seyn, und kann sich hierüber nicht auf der Stelle mit dem Wirth selbst ausgleichen, so kann er bey der Po« lizey. Behörde, oder, wenn das WirthShauS von deren Sitz zu weit entfernt ist, bey dem Ortsvorsteher, oder in sofern es der Wirth
ge» genwärtig noch selbst seyn sollte, bey einem Mit« glied des Gemeinde < Ausschusses, welches von dem Könial. Landgerichte hiezu eigends aufzustel« len ist, seine Beschwerde anbrtngen. 4) Der Gemeinde-Vorsteher hat in derley Fällen das Vermittleramt auszuüben, und zu suchen, beyde Theile auf billigen Wegen zu vereinigen. Gelingt dieses nicht, so hat er über die angebrachte Be» tchwerde rin schriftlicher Zeugniß auszustellea. mit welchem der Gast seine Beschwerde bry dem betreffenden Landgericht
onzublirrgen hat. Sv fern der Gast im Stande ist, durch zureichende Bürgen im Orte Kaution zu leisten, so kann er nicht angehalten werden, einen übersetzten Conto auf der Stelle, und vor AuSgang der Untersu chung zu bezahlen. Die Kaution muß jedoch vor der Polizei)«Behörde, oder dem GemeindS« Vorsteher auf gehörige Weise geleistet, und die Summe, um welche es sich handelt, bestimmt ausgesetzt werden. Eben so steht es dem Gaste frey, den ganzen Betrag des überspannten Conto bey der Polizei)« Behörde