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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 6 of 8
Date: 09.04.1910
Physical description: 8
Sette 46 Nr. 6 ..Tiroler M«ei«Le-MkU kaffa" übernommen. Dieselbe hat ihren Titz inWKschiedenes Mitglied nicht als in die Feuerwehr eines Innsbruck. E^nderen Ortes eingctreten gemeldet wird, gilt dasselbe Der Zweck der Kassa ist die Auszahlung einesMals ausgetreten, soferne nicht im ursprünglichen Orte Geldbetrages unter dem Namen „Sterbegeld" anMdie fälligen Beiträge durch das Mitglied selbst oder dre Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder, welches in ß der Klasse A höchstens Kronen 400

, in der Klasse B höchstens Kronen 800 beträgt. Zum Beitritt in die Alpenländische Feuerwehr- Sterbekassa sind sämtliche aktive und Reservemitalieder aller freiwilligen Betriebs- und Gemeinde-Feuerwehren von Tirol, Vorarlberg, Oesterreich, Salzburg, Kärnten, Steiermark und Krain berechtigt, sofern diese Mitglieder das 55. beziehentlich das 50., 45. und 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und körperlich voll ständig gesund sind. Durch drei Jahre vom Tage der ersten Sterbegeld auszahlung

pflichtet, sich vor Ausstellung des Gesundheitsscheines vollständige Uebcrzeugung vom Gesundheitszustände des Ar zumeldenden zu verschaffen. Zu korrespondierenden und zu Ehren mitgliedern der Alpenländischen Feuerwehr-Sterbe- kassa können auch Personen ernannt werden, welche das vorerwähnte Alter überschritten haben. Diese können auch in der Verwaltung und im Aufstchtsrat milwirken, haben aber keinerlei der den Mitgliedern zukommenden Rechte, sind aber auch zu keinen Beitragsleistungen ver pflichtet

. Die Anmeldung zur Alpenländischen Fcuerwehr- Sterbekassa erfolgt mittelst Anmeldescheines beim Orts kassier. Ueber die Aufnahme beschließt die Verwaltung und ist dieselbe nicht verpflichtet, über die Verweigerung der Aufnahme Gründe bekanntzugeben. Bei Uebertritt eines Mitgliedes in eine andere Feuerwehr erlischt die Mitgliedschaft nicht. Der Ueber- tretende hat von seinem Uebertritte den Ortskassieren der Feuerwehr, aus welcher er austritt, und der Feuer wehr in welche er eintritt, einfach die Anzeige

zu er statten. In jenen Fällen, in welchen der Uebersiebelnde nach einem Ort verzieht, in welchem sich keine Feuer wehr befindet oder wo keine Ortsmitgliedschaft der Sterbekaffa besteht oder derselbe aus welchem Grunde immer von dieser Feuerwehr nicht ausgenommen wird, so hat der frühere Ortskassier den Verzogenen in seiner Mitgliedsliste weiterzuführen, der Verzogene aber hat seine Beiträge kostenfrei dem Ortskassier zu zustellen. Solange ein aus der Feuerwehr eines Ortes ge- ? durch eine dritte Person

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