Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
liches zu machen, sönbern vielmehr Las hier uub dort (als nachtheilig) Vorgefundene, zur Beseitigung, an die Obrigkeit anzuzrigen. Läo. Die Thurm - und Nachtwächter, auch die polLzeydiener sollen fleißig auf das Feuer Acht haben, und bey was immer für Bedenklichkeit vom Rauch, Geruch, oder Lichte Nachsehen, und bey dem verordnten Feuer - Kommissar die Anzeige machen; und ist keinem (wo das Feuer auskömmt) erlaubt, dieses in Ge heim zu hatten , oder zu vertuschen; da durch eine derley
Be mäntlung nur öfters die Gefahr sich vermehret, und ein größe rer Nachthei! erwachset; und von daher, wenn Bedenklichkeiten vorhanden sind, so ist, ohne großen Lärmen , der Hauseigmthümer oder Jnnwohner zu erinnern, oder auch bey Benachbarten die Eröffnung zu machen ; stehet man aber wirk lich Feuer oder Rauch, so muß gleich das Feuer ausgemfw werden. züo. Jeder Hausmnhaber muß immerhin in feinem Haufe 2, z oder 4 Brennten mit Wasser (Wasserbotliche) haben, welche unter dem Dache
, oder an sonst einem geräumigen Drte zu stel len sind, worinnen vom Monathe April , bis Ende des Herb stes sich verräthrges Wasser befinden muß; nebst welchen noch, ein Schaffe! mit Wasser , und , oder 3 leere Schaffeln (ttcrcfo Unterschied der Grösse des Hauses oder mehreren Gefährlichkeit) auch 6 derley Geichirre vorhanden sey« müssen; mindestens solle ein grosses Haus 4 lederne., ein kleines aber 2 Kübel mit be- werkken Haus - Numer haben. 4w. Sobald - d-s Feuer ausgemfen, muß der Kaminfeger sich Ästgleich zu dem Feuerert