Das HöfsVechL. lSchluß) § 16 . Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vor behalte einzuantworten, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Hiedurch wird die Erbteilung
, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbteilung vorzugehen. Jene Müerben, die der im Absätze 2 und 3 vor gesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbteilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18—21 sofort abzufertigen. § 17. Der Hofüberttehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung oer yrsvtzkch«» Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden: 1. Nach dem Grade nähere Verwandte gehen
den entfernteren voraus. Unter gleich nahen Verwandten gebührt den männ lichen vor den weiblichen Erben der Vorzug. Unter gleich nahen Verwandten desselben Geschlechtes gibt das höhere Alter und bei gleichem Alter das Los den Ausschlag, jedoch , mit der Einschränkung, daß den Nachkommen vorverstorbener Söhne vor den Nachkommen voroerstorbener Töchter stets das Vorrecht gebührt. Wenn jedoch der zur Hofnachfolge berufene Sohn auf dem Hofe sich verehelicht hat, aber mit Hinter lassung eines Sohnes gestorben
. 5. Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits Alleineigentümer eines geschloffenen Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zu übernehmen, hinter den anderen Mrterben zurückzustehen und fallt sohin der Hof dem nach diesem Gesetze Nächstberufenen zu, wenn der Anerbe es nicht vorzieht, sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach § 19 zu er mittelnden Preis zu überlaflen. Will keiner der Mit erben dieses letztere Gut übernehmen, so erlischt ihr Recht, das Zurückstehen deS Anerben zu ver