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Newspapers & Magazines
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 30.01.1909
Physical description: 8
Den Beteiligten steht frei, der Schätzung brkzu- wohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen Ver treter beizuziehen. Haben nicht eigenberechtigte Mit erben denselben gesetzlichen Vertreter, wie der Anerbe, so ist für ihre gesonderte Vertretung Sorge zu tragen. 8 20 . Bei der Teilung des Nachlaßvermögens ist an Stelle deS Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen. Die Teilung geschieht

von drei Jahren vom Tage der Rechtskraft der Einantwortung an gewährt werden. Andererseits darf gegen den Willen der Mit erben diese Frist nicht über drei Jahre verlängert werden. Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicher stellung der Erbteile der Miterben zu versuchen. Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Emantwortungsurkunde zu verfügen, daß die grund- bücherlrche Eintragung des Eigentumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfand rechtes

Höfe gehören, und mehrere Personen im Sinne der §§ 16 und 17 düse» Gesetzes als Erben eintretm, so sind diese nach der durch dieses Gesetz festgestellten Reihenfolge zur Uebernahmc je eines Hofe» berufen, und steht ihnen nach derselben Reihenfolge dir Wahl zwischen den Höfe frei. Derselbe Vorgang wiederholt sich, wenn mehrere Höfe als Erben vorhanden sind Nachkommen eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat jener die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorzug

nicht über schreitet. Zur Antrazstellnng und zur Uebernahmc deS vereinigten Hofes sind die eintretenden Erben nach der vorbezeichneten Reihenfolge berufen. Vor der Ent scheidung über den Antrag hat da» Gericht das Gut achten der Höfebehörde einzuholen. DaS dem überlebenden Ehegatten nach § 22 zu stehende Recht zur Uebernahmc deS erledigten Hof anteiles ist in dem Falle, als er im Miteigentum« mehrerer im Nachlasie vorhandmen Höfe gestanden wäre, aus einen dieser Höfe beschränkt; jedoch steht dem überlebenden

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Newspapers & Magazines
Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 3 of 8
Date: 30.01.1909
Physical description: 8
Das HöfsVechL. lSchluß) § 16 . Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vor behalte einzuantworten, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Hiedurch wird die Erbteilung

, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbteilung vorzugehen. Jene Müerben, die der im Absätze 2 und 3 vor gesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbteilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18—21 sofort abzufertigen. § 17. Der Hofüberttehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung oer yrsvtzkch«» Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden: 1. Nach dem Grade nähere Verwandte gehen

den entfernteren voraus. Unter gleich nahen Verwandten gebührt den männ lichen vor den weiblichen Erben der Vorzug. Unter gleich nahen Verwandten desselben Geschlechtes gibt das höhere Alter und bei gleichem Alter das Los den Ausschlag, jedoch , mit der Einschränkung, daß den Nachkommen vorverstorbener Söhne vor den Nachkommen voroerstorbener Töchter stets das Vorrecht gebührt. Wenn jedoch der zur Hofnachfolge berufene Sohn auf dem Hofe sich verehelicht hat, aber mit Hinter lassung eines Sohnes gestorben

. 5. Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits Alleineigentümer eines geschloffenen Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zu übernehmen, hinter den anderen Mrterben zurückzustehen und fallt sohin der Hof dem nach diesem Gesetze Nächstberufenen zu, wenn der Anerbe es nicht vorzieht, sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach § 19 zu er mittelnden Preis zu überlaflen. Will keiner der Mit erben dieses letztere Gut übernehmen, so erlischt ihr Recht, das Zurückstehen deS Anerben zu ver

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