3,792 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1931/16_07_1931/TI_BA_ZE_1931_07_16_2_object_8377914.png
Page 2 of 16
Date: 16.07.1931
Physical description: 16
ist in großen Zügen beiläufig folgender: 1. Anzeige über den Todesfall; 2. Errichtung der Todfallsaufnahme; 3. gerichtliche Kund- machung des Testamentes; 4. Benachrichtigung der staat lichen und sonstigen Gebührenbemessungsstellen, Stif tungsbehörden und anderweitiger Auffichtsstellen; 5. Benachrichtigung der Erben, Legatare, allenfalls der Erb schaftsgläubiger; 6. Entgegennahme der Erberklärung und des Erbrechtsausweises, Vorlage aller vom 'Gerichte verlangten sonstigen Urkunden; 7. Maßnahmen zum Schutze

abwesender, unbekannter Erben und der Erben, die sich bisher nicht geäußert haben; 8. Annahme der Erberklärung; 9. Errichtung der Inventur oder Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses; 10. Nachweis der Gebührenberichtigung oder Gebührensicherstellung; 11. Ausweis über die Erfüllung des Testamentes und die Erbteilung; 12. Nachweis der Maßnahmen zum Schutze Pflegebefohlener Erben und Legatare; 13. Einantwor-' tung; 14. Ueberwachung der grundbücherlichen Durch führung der Abhandlung

; 15. Ueberwachung künftig wirksam werdender gesetzlicher oder letztwilliger Verfü gungen (Substitutionen usw.). Es ist geradezu aufreizend, wieviel hier Zeit und Gut völlig zwecklos verschwendet wird. Dazu kommt noch', daß diese zwecklose Arbeit und überflüssige Be lastung von den Erben noch bezahlt werden muß, so daß hiefür meistens ein namhafter Teil des Nachlasses ab gegeben werden muß. Die Regel muß dahin gehen, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Gericht vor sich geht. Laut Antrag sollen

die nachstehenden Leitsätze für die Neuregelung die Richtung geben: Die Erben er werben den ihnen nach dem Gesetze oder einer letztwilligen Erklärung angefallenen Nachlaß durch tatsächliche Besitz nahme, in der Regel ohne Vermittlung des Gerichtes. Wenn die Erben einen amtlichen Ausweis ihres Erbrechtes benötigen, prüft das Gericht auf ihr Ansuchen die Voraussetzungen und stellt ihnen nach dem Ergebnisse dieser Prüfung einen „Erbschein" aus, mit dem sie er mächtigt werden, das bei Banken und sonstigen Ver

wahrungsstellen erliegende Nachlaßvermögen zu beheben, Uebertragung grundbücherlicher Rechte zu erwirken und sich sonst als Erben auszuweisen. Alle Erbgebühren für den Staat, die Länder und sonstig^ öffentliche Stellen werden von der Finanz behörde bemessen und eingehoben. Diese wird von den Seelsorgern und Matrikenführern von jedem Todesfälle benachrichtigt. Zum Schutze minderjähriger oder sonstiger Pflege befohlener Erben und Vermächtnisnehmer schreitet das Gericht im Zuge der Nachlaßabhandlung nur insoweit

1
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1933/30_03_1933/TI_BA_ZE_1933_03_30_9_object_8379493.png
Page 9 of 16
Date: 30.03.1933
Physical description: 16
.) Die f i d e i k o m m i s s a r i s ch e S u b st i t u t i o n besteht darin, daß der Erblasser seinen Erben verpflichtet, daß er die angefallene Erbschaft nach seinem Tode einem zweiten ernannten Erben, gewöhnlich seinen Kindern oder seiner Frau überläßt. Diese fideikvmmlssarssche Sub stitution kann nun in der Weise in das Testament anf- genommen werden, daß der «Erblasser feine Erben «ver pflichtet, den Nachlaß seinen Nacherben, also demjenigen, der fideikommissarisch substituiert ist, nach seinem Tode zu übergeben. Dies kann aber auch dadurch geschehen

, daß dem Nacherben verboten wird, über den Nachlaß zu testieren; dann besteht eine fideikommiffarische Substitu tion zugunsten der gesetzlichen Erben. Die fideikommiffarische Substitution ist auf den nächsten Erben beschränkt, wenn es sich um unbeweg liche Güter handelt. Es kann also der Vater seinem Sohn den Hdf überlaffen mit der Verpflichtung, diesen seinem Enkel dann zu überlaffen, aber er 'kann diese Ver pflichtung nicht auf den Urenkel ausdehnen. Wenn jemandem mit der fideikvmmiffarischen Sub stitution

zugunsten seiner Kinder oder des «Ehegatten eine Liegenschaft überlassen wurde, so muß Über das Vorhan dene ein genaues Inventar ausgenommen werden und die Erben sind verpflichtet, dieselben Sachen an den Nach erben, also an die Kinder oder den Ehegatten herauszu geben. Gleichzeitig ist mit «der fideikommiffarifchen Sub stitution auch das B e l a st u n g s- «und Veräuße rungsverbot «verbunden; es darf also der^ Erbe den Nachlaß weder mit Schulden belasten noch darf ec etwas veräußern

in das «Grundbuch eingetragen wurde und die Gläubiger keine im «Grundbuch eingetragene Forderungen haben. Diese Maßnahme wird 'besonders dann angewendet, wenn der EMaffer fürchtet, daß sein Erbe den Nachlaß verschwenden könnte vder durch unwirtschaftliche Maß- nahmen verlieren würde. Es muß dann den Kindern des Erben oder denen, zu deren «Gunsten die fideikvmmiffa- rifche «Su«bstit"tion eingeräumt wurde, der ganze Nachlaß erhalten «bleiben. Die fi«deikvmmiffarische Substitution

kann aber mit «denselben Wirkungen vertragsmäßig ver- einbart werden, wenn der Erblasser seinen Nachlaß noch zu Lebzeiten Übergibt, wie dies bei 'Bauerngütern viel öfter «der «Fall ist. In diesem Fall nimmt man diese Der- pflichtung einfach in den Uebergabsvertrag auf. Der Ein- fachhe-it «halber wogen kann aber «statt der fideikvmmiffa- rischen Substitution «besonders bei Bauerngütern und anderen unbeweglichen «Gütern dem Erben «der Nachlaß auch beschränkt mit «dem Belasiungs- mnd Veräußerungsverbvt zugunsten dritter Personen

2
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1933/06_04_1933/TI_BA_ZE_1933_04_06_12_object_8379512.png
Page 12 of 20
Date: 06.04.1933
Physical description: 20
verfügt, daß ihm seine Erben einen Detektor-Empfänger in den Sarg mitgeben, den Kopfhörer aufsetzen und von der Behörde die Erlaubnis zur Errichtung -einer Antenne auf seinem Grabe erwirken müssen. Eine Renntierwoche in Stockholm. Die Renntier- Herden in L a p p l a n d sind so groß geworden, daß -die Weideplätze nicht mchr genügend Futter schaffen können und die Lappländer dadurch gezwungen 'sind, einen Teil der Tiere abzuschaffen. Schwedischen Zeitungsnachrichten zufolge hat -der Gouverneur

die Personalverhält nisse des Verstorbenen fest, eventuell auch jene der Erben und Testamentszeu-gen, erhebt die Vermögensverhältnisse und erforscht auch, ob eine letztwillige Verfügung vor handen ist. Es -wird weiters bestimmt, ob minderjährige Kinder -vorhanden 'find, ob- der Verstorbene Vormund war, ein öffentliches Amt ausge'übt hat und ob er im Be sitz von Orden Ufw. war. Oeffentlich e >le tz t will i g e V e r f ü -g u n g e n sind vom Gerichtsabgeordneten sofort vor zwei Zeugen kundzugeben. Verschlossene

, durch den Bürger meister oder andere Privatpersonen abgehandelt weriden. In Städten, wo -sich ein 'Gerichtshof '('Landesgericht) be findet, wie in Innsbruck, muß die Abhandlung der Ver- lassenschast dem Notar Überlassen werden. Die VerlasseNschaftsäbhandlung wird mit der Ver ständigung der vermutlichen Erben o>der ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern der -minderjährigen Kinder) eingeleitet. Wenn die Erben nicht bekannt sind, dann wird vom Ge richt ein Verlassensch-aftspsleger ausgestellt

und es werden die unbekannten Erben durch einen auf ein Jahr ge stellten Ausruf vorgeladen. Wenn -sich während dieser Zeit niemand meldet, evhält den Nachlaß der Staat, wenn sich nicht alle Ebben melden, >dann erhalten die sich Mel denden den Nachlaß. Bei der V-erlaffenschastsabhandlung werden -die Ebben an einem bestimmten Tag beim Gericht oder Notar zusammeng-erusen, der Nachlaß festgestellt, die Erben bestimmt und festgestellt, welcher Berufungsgrund zur Erbschaft vorhanden ist (das heißt, ob ein Ebbvertrag v-orliegt

, ein Testament vorhanden ist od-er o!b nach der g-esetzlichen Erbfolge der Nachlaß aufzuteilen ist). Es kann rat Zuge der Verlassenschaftsabhandlung der Nachlaß auch a e s ch ä tz t werden und in besti-mmten Fällen wird ein I n v e ntar auf genommen. Ein In ventar muß errichtet werden, -wenn 'die Erben unbekannt oder minderjährig sind, wenn die Atmen oder eine juri stische Person als Erben eingesetzt 'sind. Ferner muß ein Inventar errichtet werden, wenn der Nachlaß mit einer Nacherbschast

3
Newspapers & Magazines
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1933/11_04_1933/NEUEZ_1933_04_11_3_object_8170435.png
Page 3 of 6
Date: 11.04.1933
Physical description: 6
. Inzwischen redete der Mann, mit dem Ada gesprochen hatte, diese an: „Können die anderen Ladys reiten?" fragte er. „Nur die eine." Er ließ seine Blicke über die dicke Mistreß gleiten und schmunzelte wieder. Phot. E. P. Wagner. Innsbruck Hofrat Ing. Friedrich Freiherr von Skerneck, Forst- und Domänendirektor i. R., starb kürzlich in Innsbruck im 76. Lebensjahre. Wilhelm Erben f. Ende letzter Woche ist mit Professor Wilhelm Erben, Graz, nicht nur ein bedeutender Forscher, sondern auch ein Mann dahingegangen

, der für die Innsbrucker Univer sität besondere Bedeutung hat. Wilhelm Erben wurde am 3. Dezember 1864 in Salz burg geboren und lebte dort bis zur Absolvierung seiner Mittelschulstudien. Im Jahre 1882 bezog er die philosophische Fakultät der Universität Wien, wo er als Historiker am 19. März 1887 promovierte. Schon in den Jahren 1885 bis 1887 war der junge Erben Mitglied des Institutes für öster reichische Geschichtsforschung. Gleich nach Beendigung seiner Studien und nach Absolvierung des Einjährigfreiwilligen jahres

im Jahre 1888 betätigte sich Erben als Mitarbeiter der Abteilung Diplomatae bei der Herausgabe der dlonumsnta Germaniae. Im April 1891 fand der junge Gelehrte eine Anstellung als Konservator des Heeresmuseums in Wien. Gerade diese Anstellung ist für Erben von ausschlaggebender Bedeutung geworden. Alle späteren Arbeiten des Gelehrten nehmen auf die mittelalterliche Kriegswissenschaft besonderen Bedacht. Im Wintersemester 1900/01 habilitierte sich dann Erben an der philosophischen Fakultät

der Universität Wien als Histo riker. Schon 1903 folgte er einem Ruf nach Innsbruck als ordentlicher Professor der historischen Hilfswissenschaften. Für die Universität Innsbruck ist Erben deshalb von besonderer Bedeutung, weil er in seinem Rektoratsjahre 1913/14 seine ganze Energie für den Neubau des Universitäts gebäudes einsetzte. Ihm hat es Innsbruck und die Jnns- „In einer Stunde brechen wir auf. Jetzt werden wir essen." Das gebratene Fleisch roch sehr appetitlich. Es war inzwischen längst heller Tag

4
Newspapers & Magazines
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1938/29_04_1938/TIRVO_1938_04_29_4_object_7672626.png
Page 4 of 12
Date: 29.04.1938
Physical description: 12
besitzen, einen Hof ordnungsgemäß bewirtschaften zu kön nen. Verliert der Erbhofbauer seine Dauernsähigkeit, so ist er nicht mehr Bauer und wird ihm die Verwaltung und Itutznießung des Hofes entzogen. Der Erbhof hingegen bleibt ^nter allen Umständen der Familie erhalten. Auch eine Frau Farm einen. Erbhof haben, dann heißt sie Bäurin. Der Erbhof geht ungeteilt an den A n e r b e n über. Tei lung eines Eriöhoses im Erbwege gibt es nicht.'Nur ein Ebbe kann für den Erkthof Anerbe sein, alle anderen Erben

sind weichende Erben. Immer haben die männlichen Nachkommen den Vorzug vor den weiblichen. Die Reihenfolge der Anerben ist gesetzlich genau festgelegt, und zwar, in sechs Erbordnun» gen: 1. Die Söhne des Bauern und deren männliche Ab kömmlinge, Söhne und Söhnes'föhne (Enkel und Urenkeln). 2. Der Vater des Bauern. 3. Die Brüder des Bauern und deren männliche Abkömmlinge, also Bruderssöhne und Bru- derssöhmsföhne (Neffen und Großneffen). 4. Die Töchter des Bauern und deren männliche Abkömmlinge, also Enkel

nicht in Betracht, als ein bauernsähiger Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist. Eine freie Vererbung eines Erbhofes ist nur dann möglich, wenn keine Erben der sechs Erbordnungen vorhanden sind. Die Ehefrau und ihre Verwandten können niemals geschliche Anerben sein, die Kinder einer ersten Ehe des Bauern gehen denen aus zweiter vor. Schonungslos lbegann ich den ganzen Spük der Reihe nach aufzuziehen. Zuerst zeigte ich die im Rahmenbau des Gartentores eingebaut kleine Schalldose

als Anerbe berufen ist. Sind beide Ehegatten Eigentümer eines sogenannten Ehegattenevbhofes, können die Eheleute durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag bestimmen, daß der Erstversterbende vom überlebenden Ehegatten beerbt wird. Die Rechte der Mit- erben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Nicht als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den Kräften des Hofes entsprechende Berufsausbildung u n d A u s st a t t u n g, geraten sie unverschuldet in Nor

, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt. Ein unverrückbarer Grundsatz des Reichserbhosgesetzes ist, daß der Erbhof unbedingt und i#R Interesse der ganzen Familie wirtschaftlich bei Kräften bleiben muß. Darum wer den dem Anerben nur solche Pflichten gegenüber den weichen den Erben auferlegt, die ohne allzugroße Belastung für den Hof zu ertragen sind. Der Anerbe muß wirtschaftlich so ge stellt fein, daß er, allerdings bei Anwendung seiner ganzen Arbeitskraft, den Erbhof ungeteilt und bei gesunder Wirt schaft erhalten

5
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1938/20_04_1938/TI_BA_ZE_1938_04_20_4_object_8383570.png
Page 4 of 20
Date: 20.04.1938
Physical description: 20
sie doch auf einer Sitte (der „Anerbsitte"), die seit jeher in der Mehr zahl der bäuerlichen Gebiete Deutschlands gegolten hat. Durch das Erbhofrecht wurde diese Anerbsitte lediglich in einigen wichtigen Punkten ergänzt und weiter ausgebaut. In den meisten bäuerlichen Gegenden war es Brauch, daß der Hof beim Tode des Bauern nicht unter die Erben aufgeteilt wurde, sondern ungeteilt an einen von ihnen (den Anerben) fiel, der den übrigen dafür einen entspre chenden Anteil in Geld auszahlen mußte. Diese letztere

Verpflichtung kam daher, daß man den Hof eben als einen Vermögenswert, also rein wirtschaftlich, betrachtete, auf den alle Erben im Grunde den gleichen Anspruch hätten. Auf den ersten Blick, und wenn man noch in liberalistisch-kapi- talistischem Denken befangen ist, mag das ja ganz schön und gerecht aus-schauen- allein bei näherem Zusehen ent deckt man gleich den Haken, der in der Sache steckt und so schlimm ist, daß sich der Bauernstand beinahe selbst daran aufgehängt hätte. Der Anerbe besitzt nämlich

nur selten soviel bares Geld, daß er die Anteile der weichenden Erben einfach auf den Tisch legen könnte- daher muß er entweder zu diesem Zweck Geld aufleihen oder die Anteile vorerst schuldig bleiben und als Hypothek auf dem Hofe eintragen lassen. Auf diese Weise, so oder so, gerät der Hof aber bei jedem Erbgang in neue Schulden, die allein oder im Verein mit anderen Verbindlichkeiten oft so hoch sind, daß der Bauer sie beim besten Willen im Laufe seines Lebens nicht mehr abzahlen kann. Dann bleibt

(wenn auch nicht die alleinige) des Erbübels, an dem die Landwirtschaft überall leidet: der Verschuldung, durch welche die E r i st e n z und die Freiheit der Bauern immer wieder be droht wird. Wäre es nun etwa besser, statt dem Festhalten an der Anerbsitte den Hof unter sämtliche Erben aufzuteilen, wie das in den Gebieten mit „Nealteilung" geschehen ist? Ge wiß nicht! Daß die Rcalteilungssitte erst spät und nur unter fremdem Einfluß aufgekommen und auch heute noch auf sehr eng begrenzte Gebiete beschränkt ist, zeigt schon

nun nach seinem Tode unter diese aufgeteilt, so er hält jeder hievon 2 Hektar, einer von ihnen auch die Hof stelle. Die Folge davon ist, daß nun einerseits die Hosstelle für den bei ihr verbleibenden Nestbesitz zu groß ist und daher nicht mehr ordentlich ausgenutzt werden kann, ande rerseits aber keiner der Erben von dem ihm zugewiesenen Landbesitz leben kann. Es muß sich also jeder von ihnen um einen Nebenberuf umschauen oder trachten, allmählich seinen Besitz von neuem bis zum Ausmaß einer Acker nahrung

7
Newspapers & Magazines
Innsbrucker Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3059567-8/1935/16_06_1935/ZDB-3059567-8_1935_06_16_2_object_8063363.png
Page 2 of 8
Date: 16.06.1935
Physical description: 8
wird. Bei der Abstimmung wurde jedoch die Resolution der Arbeitergruppe mit 67 gegen 49 Stimmen ange nommen. Prozeß eines Erben sesen sich selbst Ein Rechtsstreit, der von einem Vaudeville-Autor er funden sein könnte und zehn Jahre lang die französi schen Gerichte beschäftigt hat, steht vor dem Abschluß. Ein Erbe führt gegen sich selbst Prozeß, macht sich den Erbschastsanspruch streitig. Es Handels sich um einen ganz einfachen und klaren Fall. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

auch nur die leiseste Möglichkeit eines Erbfchaftsstreites ausgeschaltet schien. Aber man hatte die Rechnung ohne die spitzfindigen Juristen von Carcassonne gemacht. Da sich niemand meldete, der dem Erben seine Ansprüche auf die Verlassenschaft seiner Frau streitig gemacht hätte, so entdeckten ge lehrte Rechtsanwälte, daß er ja selbst einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft habe. Er ist also Arbeitsschlacht Kauft, was in Oesterreich erzeugt, Damit der Heimat Wohlstand steigt. Kauft österreichische

Waren® nicht nur laut Testament Erbe der gesamten Verlassen schaft, sondern laut Gesetz Erbe eines Viertels. Man sollte meinen, daß sich zwischen'dem gesetzlichen und dem testamentarischen Erben eine Einigung leicht hätte erzielen lassen müssen, da diese beiden Erben in einer Person vereinigt sind. Eine so einfache Lösung wäre jedoch nicht nach dem Sinne der Juristen von Careas- sonne gewesen. Es gelang ihnen, den gesetzlichen Erben davon zu überzeugen, daß er die Ansprüche des Testa- mentserben bestreiten müsse

. Und dem Testamentser ben redeten sie ein, daß er vor Entscheidung dieses Rechtsstreites sich nicht des unangefochtenen Eigen tums der Verlassenschaft erfreuen dürfe. Und wirklich gelang es ihnen, diesen Erben, der offenbar kein be sonderes Geisteskind sein dürfte, zu einem langwieri gen und kostspieligen Prozeß gegen sich selbst zu ver anlassen. Dieser Prozeß begann am 21. Oktober 1925. Vor wenigen Wochen, am 19. März 1935, wurde ein Urteil gefällt, aus dem hervorgeht, daß Herr X. A. feine eigenen Ansprüche

8
Newspapers & Magazines
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1931/13_04_1931/TIRVO_1931_04_13_7_object_7651646.png
Page 7 of 8
Date: 13.04.1931
Physical description: 8
im Sozialis mus und den Menschen Lebensglück und Lebensfreude brin gen kann. Kavital ohne Besitzer. Private und öffentliche Stellen suchen Erben. — Wie Erb schaften entdeckt wurden. — Ein vergessenes Vermögen. M. In Paris wurde vor einiger Zeit eine „Erbensuch- Gesellfchaft" gegründet, die mit den tüchtigsten Anwälten arbeitet und ihre Agenten in der ganzen Welt herumschickt. Sie will sich in den Dienst all jener Ansprüche stellen, die zwar einige Aussicht auf Erfolg haben, deren Verfechter

selbst aber zu wenig Geld haben. Sie finanziert also zunächst denjenigen, der die Ansprüche stellt, denn es gilt in vielen Fällen, kostspielige Prozesse durchzufechten, bevor man in den Genuß einer großen Hinterlassenschaft kommen kann. Von dieser Pariser Gesellschaft war bereits die Rede, als in Berlin der große Prozeß des Millionärs Loeske durchgefoch- ten wurde. Diese Erbensuch-Gesellschaft betreibt gegenwärtig zwei große Recherchen. Die eine geht nach den Erben des verstor benen amerikanischen Millionärs

Horowitz, dessen Nachkom men irgendwo in Ungarn oder Pumänien sitzen, und die andere nach den Erben eines gewissen Berstein, der 1870 in Cleveland starb und die Kleinigkeit von 70 Millionen Dol lars hinterlassen hat. Große Vermögen haben oft ihre Schicksale. Sie sind manchmal ebenso dunkel und abenteuerlich wie ihre Her kunft. Besonders im kapitalistischen England, dem klassi schen Lande der durch Generationen weitervererbten Niesen vermögen, spinnen sich oft Sagen und Legenden um ihre Entstehung

. Auf diese und andere Weise gelingt es dann oft. den unbekannten Erben nach langer Zeit ausfindig zu machen und ihn in den Ge nuß des aus ihn wartenden Vermögens zu setzen. Von diesen Auffindungen sind recht viele der Oesfentlichkeit bekannt ge worden. Ein Mann, der die Liste der Chancery Division durch blätterte. stieß dabei auf einen ungewohnten und fremdarti gen Namen, den jedoch einer seiner Nachbarn trug, der stets behauptete, daß er der einzige dieses Namens sei. Aufmerksam gemacht, begann der Träger dieses Namens

, war ein Aufruf nach den Erben eines fernen Verwandten von ihm. Durch diesen glücklichen Zufall wurde er Besitzer eines Vermögens von 40.000 Pfund Sterling. Ein anderer, der unter einem ebenso glücklichen Stern geboren war, kaufte eines Tages einen Hering, der in Zeitungspapier eingeschlagen wurde. Beim Auspacken fiel sein Blick auf eine Aufforderung, nach der sich die Erben nach einem Verstorbenen seines Namens melden sollten. Er hat es jetzt nicht mehr nötig, Heringe zu essen. Wohl der seltsamste Fund

10
Newspapers & Magazines
Neueste Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/NEUEZ/1932/05_04_1932/NEUEZ_1932_04_05_2_object_8167019.png
Page 2 of 6
Date: 05.04.1932
Physical description: 6
um die Bewilligung des gerichtlichen Sequesters der Erbschaft. Der Ver treter der Erbin Margarete Basse, Dr. Gottfried Marche- s a n i jun., führte aus, daß es im Interesse sämtlicher Be teiligter — nicht nur der gesetzlichen Erben — sei, wenn die Erbschaft bis zur Erledigung des Prozesses über die Gül tigkeit des Testamentes gerichtlich sequestriert werde. Im Laufe seiner Rede kam der Vertreter noch einmal auf den ganzen Lebenslauf des Basse zu sprechen und brachte in großen Umrissen, das, was schon

des Erben, weil das chinesische Volk keine Person darstelle, aus moralischen Gründen, weil der Beisatz „zur Bekämpfung der europäischen Rasse" ein unsittliches Motiv sei und schließlich, weil nachgewiesen werden könne, daß Basse zur Zeit, als er sein letztes Testament errichtete, bereits geistig nicht mehr normal und im Vollbesitz feiner geistigen Fähigkeiten ge wesen sei. Der Vertreter des chinesischen Volkes erwiderte darauf in längeren Ausführungen, und zwar bestritt er vor allem die Zuständigkeit

Parlamentarismus eine st a r k e Autorität in die Führung trete. Sämtlich« Versuche, außenpolitisch die Situation Deutschlands zu bessern sehe er so lange für aussichtslos an, als nicht innen überhaupt jeder italienischen Gerichtsbehörde, und zwar aus dem Grunde, weil Basse ein Reichsdeutscher, die Erben aber Chinesen seien und weil sich die Erbschaft mit Ausnahme der 647 Goldmünzen, die einen ungefähren Wert von 14.000 Lire darstellen, im Auslande befinde. Daher sei kein italienisches Gericht zuständig

, über diesen Fall zu ent scheiden. Im übrigen sei der Tote absolutnichtgeistes- g e st ö r t wie die Gegenseite nur aus dem Grunde annehme, weil er nicht seine Verwandten, sondern das chinesische Volk zum Erben einsehte. Unter den Papieren des Toten befand sich auch ein Testament vom Jahre 1913, in welchem Basse sein ganzes damaliges Vermögen von rund 800.000 Mark der englischen Regierung vermachte unter der Bedingung, arme Arbeits lose zu unterstützen; für den Fall, als die englische Regie rung die Annahme

der Erbschaft verweigere, solle die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Erb schaft antreten und für den Fall, daß auch diese Regierung die Erbschaft ausschlagen sollte, solle das chinesische Volk der Universalerbe — aber ohne jede Bedingung — sein. Daraus gehe zweifellos hervor, daß Baste sich bereits im Jahre 1913 mit der Absicht getragen habe, die C h i n e s e n als Erben einzusetzen. Was schließlich die „unmoralische Bedingung" betreffe, so sei es an der Zeit, eine Unrichtigkeit richtig

11
Newspapers & Magazines
Innsbrucker Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3059567-8/1933/09_06_1933/ZDB-3059567-8_1933_06_09_4_object_8057043.png
Page 4 of 6
Date: 09.06.1933
Physical description: 6
unter den vier Erben, nur über den alten Täbernakel- kasten, ein Prachtstück alter Einlegekunst, hatte man sich durchaus noch nicht einigen können, weshalb er vorläufig als Streitobjekt vom Erbschaftsgericht in Verwahrung genommen worden war. Siebert ärgerte sich jedesmal, wenn er daran erinnert wurde, und war fest entschlossen, wenn der Kasten nicht ihm zugesprochen wurde, lieber dessen Verkauf und die Aufteilung des Geldes zu verlangen, als ihn einem der anderen Erben zu lasten — schon aus Prinzip

, aber wir die Schwimmer nur, wenn sie ganz nahe sind. Autographenverfteigerung aufmerksam gemacht wird, lese: „Briefe des berühmten Musikers Karl Theodor Randal an seinen Rechtsanwalt, Dr. Scherri, 16 Stück. Auch inhaltlich sehr interessant." Was sagst du dazu?" „Ich bin starr! Fünfzehn Briefe von Karl Theodor! Die wären ja heute ein gutes Stück Geld wert!" „Das will ich meinen! Dazu kommt, daß wir meinem Dafürhalten nach die Erben Dr. Scherris — denn diese lassen die Sammlung versteigern — auf Schadenersatz

verklagen können." „Wieso?" „Scherri war Autographensammler. Es ist seine Sammlung, die nun von den Erben — denn er starb ja nur wenige Tage nach Karl Theodor — der Öffent lichkeit preisgegeben wird. Offenbar hat er die fünf zehn Briefe, die in seinem Besitz waren, nach Karl Theodors Tod stillschweigend seiner Sammlung einver- leibt. Aber eben dazu hatte er keinerlei Recht? Diese Briefe waren an ihn gerichtet in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter und unterliegen absoluter Schweige pflicht. Scherri

hatte niemals das Recht, sie aus seiner Kanzlei zu entfernen und selbstischen Zwecken zuzu führen. Ebensowenig hatten die Erben das Recht, den allem Anschein nach sehr vertraulichen Inhalt ohne un sere Zustimmung, ja ohne unser Wissen fremden Augen zugänglich zu machen. Dagegen müssen wir protestie ren und, falls durch den Inhalt auch nur der leiseste Schatten auf Karl Theodors Andenken fällt, auf Schadenersatz klagen. Bist du damit einverstanden?" „Selbstverständlich! Auch Karl und Henriette Gon- dulak

12
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1933/09_03_1933/TI_BA_ZE_1933_03_09_13_object_8379445.png
Page 13 of 16
Date: 09.03.1933
Physical description: 16
, welches die Erhaltung der bäuer- lichen Höfe -sichern soll, hat auch das gesetzliche Erbrecht in mancher Wei-se beeinflußt. Da aber zu dessen Ver ständnis die gesetzliche Erbfolge des a. b. G.-B. -(allge meines bürgerliches Gesetzbuch, das Gesetzwerk, welches den größten Teil des Privatrechts «enthält) notwendig ist, wollen wir zuerst dieses behandeln. Zunächst stellt das bürgerliche Gesetzbuch einmal fch, wer aller als Erbe in Frage kommt, wenn k e i n T e st a m e n t v o r h a n d e n i st. Gesetzliche Erben

«en ihnen liegen, aber Geschwister gehören nicht in die erste «Linie und daher erbt ein Enkel des Erblassers vor dessen Bruder, da die zweite Linie «erst dann erbt, wenn von der ersten niemand mehr lebt. Wenn ein gesetzlicher Erbe unter H i n t e r l a s- s u n g «von K i n d e r n «gestorben ist, dann treten diese Kinder in das «Erbrech«t ihrer Mutter o«der ihres Vaters ein und «erben zusammen soviel, als ihr verstorbener Elternteil ethalten hätte; hat der «gesetzliche Erbe aber keine Nachkommen

, ab«er beispielsweise von zw«ei verstorbenen Kindern des «Erblassers Kinder da sind, von dem einen zwei, von dem anderen fünf, so wird der Nachlaß so geteilt, daß die zwei Kindeskinder je ein Viertel, die fünf Kindeskinder je ein Zehntel des «Ganzen erben. Man «spricht hier von Teilung nach Stämmen. Wenn >kein Erbfähiger der «ersten Linie, also kein direkter Nachkomme des Erblassers vorhanden ist, dann kommt die zweite Linie, «das sind die «Eltern und deren Nachkommen — also die Geschwister des «Erblassers

und deren Kinder — als gesetzliche «Erben zum Zuge. Es «erben zunächst die «Eltern zu «gleichen Teilen. Ist ein «Elternteil vor -dem Erblasser «gestorben, so «fällt dieser Teil an die Nachkommen des «Elternteiles, «also an die Geschwister des Erblassers, und zwar nach denselben Grund«s«ätzen «wie in der ersten Linie. «SiNd beide «Eltern «gestorben, so fällt die Hälfte des Nachlasses an die Nachkommen des Vaters, die Hälfte an die Nachkommen der Mutter. Diese Unter«- scheidung muß wegen der ha-Ibbürtigen

Geschwister ge- macht werden, die in diesem Falle nur von den «einem Elternteil treffenden Erbteil erben, während vollbürtiae (== die «gleichen Vater und «gleiche Mutter haben) eheliche K'nder vom verstorbenen Bruder oder der verstorbenen Schwester zu gleichen Teilen erben. Auch hier haben wir

13
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1933/23_03_1933/TI_BA_ZE_1933_03_23_9_object_8379477.png
Page 9 of 16
Date: 23.03.1933
Physical description: 16
ein Viertel des Nachlasses «kann der Erblasser immer ein Testament machen, auch wenn er «den g a n z e n Nach laß durch Erb«vertra«g geb«un!den hat; wenn darüber kein Testament vorhanden ist, «dann erhält dieses Viertel nicht der aus «dem Erbvertrag Berechtigte (der «Ehegatte), son dern dies eine Viertel echalten d«ann die gesetzlichen Erben. Wirkungslos wird der Erbvertrag «dann, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt. Wenn also zwischen zwei «Ehegatten ein Erbvertrag abgeschlossen wurde

man einen Vertrag eines Erben mit dem E r «b «l a s s e r über ein zu ^oartenb^Z Erbrecht. Der «Erbverzicht wird also nicht unter den« Erben abgeschlossen, sondern zwischen einem oder mehre- ren Erben und dem «Erblasser, also n o ch v o r d « m A ns a l«l d «e r C r bs ch a f t Dieser Erbvervcht if nur dann giftig, wenn er entweder in «einem Nomriatsakt ausgenommen wurde oder durch ein gerichtliches Pro- tokoll beurkundet ist. Der «Erbverzicht wirft im Zweifel (d. h. wenn darüber nichts ausgemacht wurde

) auch für die Nachkommen. «Es kann aber im «Erbverzicht ausge macht werden, daß dafür eine bestimmte an«dere Person erben soll. Ist aber die Erbschaft schon an gefallen, d. «h. der Erblasser schon gestorben, «dann >können die Erben durch gegenseitige^ Vereinbarung über den Nachlaß ver fügen, wenn der EMasser nicht beson«dere Bedingungen gesetzt hat und Vereinbarungen dieser Art bedürfen der Beurkundung durch gerichtliche Protokolle oder Nota riatsakte nicht. Nacherbschaft, fweikommissarische Substitutio

«. Wenn der Erblasser seinen Nachlaß jemanden mit der Bestimmung vermacht, daß seine «Erbm ober der Vermächtnisnehmer d«ie Sach«en o«der das Gut nach einer bestimmten Zeit oder nach «Eintreten einer Bedingung oder auch nach dem To«de des Erben jemand and«eren iiberlassen muß, so wird «dies Nacherbschaft genannte. Es gibt nun mehrere Formen von Nacherbschaften, welche von nicht allzu großer «Bedeutung «sind: von größerer Bedeutung ist aber die sogenannte fideikommissarische Substitution. (Fortsetzung folgt.)

14
Newspapers & Magazines
Innsbrucker Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3059567-8/1935/25_01_1935/ZDB-3059567-8_1935_01_25_5_object_8061662.png
Page 5 of 6
Date: 25.01.1935
Physical description: 6
Telephonadreßbuches bedruckt sind. Wohnten die Dufrees oder die Massins zwei, drei Monate im Hause, hatten sie sich mit den übrigen Bewohnern eini germaßen bekanntgemacht, dann war auch schon das Gerücht da: Dufrees haben geerbt, Massins reicher On kel ist in Philadelphia gestorben, hat ein Vermögen von sieben Millionen Dollar hinterlassen, eine Riesen menge Geld also, die nur daraus wartete, von den glücklichen Erben in Empfang genommen zu werden. Der Franzose ist neugierig. In den Köpfen der beschäf

tigungslosen, spazierengehenden und klatschenden Rentner setzte sich die Idee der Erbschaft rasch fest. Sie fragten, diskret natürlich, Dufrees, Massins aber zier ten sich. Sie leugneten die Erbschaft, man merkte ihnen an, daß sie logen. Als sich nach weiteren zwei Monaten das Budget der Erben nicht vergrößerte, begannen die Rentner stutzig zu werden. Und wieder tauchte zur rech ten Zeit ein Gerücht auf: Da existierten Schwierigkei ten, belanglose, kleine Formalitäten mutzten erfüllt werden, damit das Erbe

doch Millionen! Dufrees, Massins schwiegen beharrlich. Dann war es eines Tages so weit, daß der Erste kam und Geld anbot. Sie wiesen ihn zu rück. Er kam wieder, er drängle die vierhunderttau send Francs den Erben direkt aus, er wollte sich mit fünfzehn Prozent Zinsen zusriedengeben. Schließlich ließen sich die Erben erweichen, sie nahmen, nahmen auch vom nächsten, der vom ersten nichts wußte, nah men vom folgenden, der den Schritt des zweiten nicht kannte. Als sie eines Morgens spurlos verschwunden

waren, hatte man sie richtig zu Millionären gemacht. Sie hatten sieben Rentner um Beträge Zwischen drei hunderttausend und sechshunderttausend Francs ge schädigt. Kaum war ihnen so ein Coup gelungen, zet telten die „Erben" eine neue Sache an. Sie zogen nach Marseille, führten dasselbe Manöver auf, schä» digten dort elf Familien, kehrten mit einer Ausbeute von neunhunderttaüsend Francs nach Paris zurück, plünderten die Bewohner der Rue Blanche am Mont martre, entkamen auch hier rechtzeitig, weil der Trick noch immer

19