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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 151 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
Erklärung des letzten Willens. 141 §. 557. Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestim mter Th eil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), an dern aber nichts Bestimmtes ausgemefsen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen. ß. 388 . Bleibt nichts- übrig, so muß von sämmtlichen bestimmten Theilen für den unbestimmt eingesetzten Erben ver- hältnißmäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Antheil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden

ist. Sind die Theile der Erben gleich groß, so haben ste an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen gleichen Antheil mit ihnen empfange. In allen anderen Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Theilung auf eine Art vorznnehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältniffen auf das möglichste erfüllt wird. §, 559. TrMen.muter .den eingesetzten Erben solche Per sonen zusammen, wovon einigebeider^gesetzMen Erbfolge gegen ‘Mt Übrigens

alS Eine, Person angesehen werden müssen (z. B. fcic Bruderskinder gegen den Brüder des Erblassers); so werden sie auch bei der Theilung ans dem Testamente nur als- Eine Person, betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die'Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnet. Bol. wegen der Statten, das Lei §. 651 aüaedruckte Hofd. v. 3. 2um 1846, Nr. S64 Ä. G. S. ' §, 560 . Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile^ oder in dem allgememen Ausdrucke einer gleichen Theilung \ Zur Erbschaft

berufen werden, und es kann, oder will einer! der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wachst der erledigte Theil den übrigen eingesetzten Erben zu. §, 561. Smd Ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung -des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den meh ren noch übrigen, unbestimmt eingesktzten Erben zu. §. 562. Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in - keinem Falle das Zuw-achsrecht. Wenn also kein unbestimmt

eingesetzter Erbe übrig ist;H- fällt ein erledigter Erbtheil nicht - einem noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu. ^ §. 563. ' Wer den erledigten Erbtheil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf per sönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt find. §* 584. Der ErAaffer muß den Erben selbst einsetzen;

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 161 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
Nach erben uni Fideicommisse. 151 §• 608. Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, baß er die angetretem Erbschaft nach seinem Tode oder, in anderen bestimmten Fällen-/ einem zweiten ernanntenErben überlasse. . Diese Anordnung wird eine fideicommiffarische Substitution genannt/ Die fideicommissarische Substitution begreift . stillschweigend die gemeine in sich. §, 609. Auch die Eltern können Ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testireu unfähig sind, nur in Rücksicht

des Vermögen-, das sie ihnen hinterlassen, einen. Erben oder 'Nacherben ernennen. §.610. Hat der Erblasser dem Erben verboten.,'über den. Nachlaß zu testiren;. so ist es eine fideicommisfarifche Sub stitution , und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben.' anfbewahren. Das Verbots die., Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, Äicht aus.- §. 611. Die Reihe, in welcher- die fideicommissarischen Erben, auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeit genossen

Nächerbe gezählt, .welcher -zum Besitze, .der./GMch^t^gelanW"ist.. Nur unter den Bedingungen dieses Paragraphes ist auch die Se- /MmU eines LUMHOM«/zum Erben gittig; bis zu dessen' Geburt ^■ ffinnti der. 'NeM und Genuß des NaHlaffes demjenigen, W,, an den derfeVe, falls die Geburt nicht erfolgt,' zu fallen hat; für die 3techte der Ungebornen hat das Gericht zu sorgen (*Hfd. v. 30. Juni 1.845, Rr. 888 Ä. G. S.). ' ' §. 613. Bis der Fall, der sideicommissarischen Substi tution eiutritt, kommt

dem eingesetzten Erben daS eingeschränkte WgenthumSrecht, mit den. Rechten und Verbindlichkeiten eines FruchtmeßerS zu. §.. 614.. Ist «ne Substitution zweifelhaft ausgedrückt.; Io ist sie auf eine solche Art auSzulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigeuthum zu verfügen, am mindesten- ein- WschräM wird. §. 615. Die gemeine Substitution erlischt,, sobald ^ der eingesetzte Erbe Re Erbschaft angetreten hat; die sideicommissa-

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 150 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
Don dev Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere. Inhalt: Erklärung des letzten Willens (§. 552), Erfordernisse: I, Innere §orm (§. 553), Zutheilung der Erbschaft : a) wenn nur Gin, Erbe (8- 554); b) wenn mehrere ohne Theilung (§. 555) ; c) wenn alle in bc- f ««Leu Theilen (8- 556); d) wenn einige mit Th eilen , andere ohne heile eingesetzt find (Atz. 557 und 558). Welche Erben als Eine Person betrachtet werden lß. 555). Recht des Zuwachses (§§. 560—564

aus den Todesfall Überläßt, Heißt eine Erklärung des letzten Willens. §. 553. Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe ein gesetzt, so heißt ste Testaments enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codieiü. - §. 554. Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlafsenschaft zu beschränken, unbe- stimmi eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimWier Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen

Weile bei gesetzlichen àden zu. §< 555'. Sind ohne Vorschrift einer Theilung mehrere Erben eingesetzt worden; so theilen sie zu gleichen Theilen. ß. 556. Sind mehrere Erben und' zwar alle in bestimm ten Erbtheilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden; so fallen die Übrigen Theile den gesetzLichen^ärben zu. Hat aber der Erblasser ^ die Erben zum ganzen Nachlaße berufen; so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, vb- schon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzah

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Books
Category:
History
Year:
1821
Tirol unter Friedrich von Österreich
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Page 566 of 610
Author: Brandis, Clemens ¬zu¬ / Klemens Brandis
Place: Wien
Publisher: Selbstverl.
Physical description: XXIV, 484 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 102.371
Intern ID: 338521
u rkundenbuch. 541 sten Lodrou vnd allem vnserm vermugen, als vnsern Lannds- fursten vnd rechten natürlichen Herren Vnd füllen vnd wel len auch dieselb Vesten dem obgenanten vnserm gnedigen Herren feinen Vettern vnd Erben offen halten , Si vnd die irn , die Sy' dartzu schaffen darin vnd daraus lassen vnd da rin ne enthalten zu allen iren notdurfften alsofft daszeschuldenkumbt, wider aller meniclich nyemand auzgenomen, vngeuerlich, doch auf irselbs kost vnd zerung. Auch füllen vnd wellen

wir denselben so also von irn wegen/ da aus vnd in reitten vnd wanndeln, kost schaffen vnd geben vmb irn phemung, alslang Si des bednrffen, Ob aber ich egenanter Paris oder mein erben, das in ainem oder menigern Stückchen über für n vnd nicht sißtt hielten,das wissentlich wurde, so sol ich von des aydes wegen, so ich geswornhab, als vor stet, fürbasser ain treuloser erloser vnd maynayder Man haizzen vnd sein Vnd sol dann die egen ante Vesten Lodron mit irer zugehörung dem egenanten meinem gnedigen Herrn seinen Vettern

und Erben, von mir oder meinen'erben, von den das dann überuarn vnd nicht gehalten wurde, genhlich ledig vnd veruallen sein, Vnd mügen dann dartzu greiffen, sich der vnderwynnden vnd damit hanndeln vnd tun, nach allent iren willen vnd geuallen, an mein, meiner Erben vnd meniklichs von vnsern wegen Irrung vnd widersprechen, Vnd sol uns dawider dhamerlay fach, die yemand erdenkchen möch te, nicht frcyen noch schirmen, sunder der egenant mein gnä diger Herre sein Vettern vnd Erben, des allweg Recht vnd

gelymph vnd darumb alle ire Recht gen vns erlangt vnd be- habt vnd wir gen In allezeit verlern haben, an aller stat vnd vor allen Gerichten geistlichen vnd weltlichen, Vnd des zu vrkund gib ich egenanter Paris für mich vnd alle mein Erben, dem egenanten meinem gnedigen Herren, Hertzog Fridreichen seinen Vettern vnd Erben, den Brief versigelten mit meinem argen anhangundem Jnsigl, Vnd zu getzeugnuss vnd pessrer sicherhait willen Hab ich gepeten den Edel» vesten Han Ilsen von Turin, daz er sein Jnsigl

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 177 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
tartan Leben des Erblassers ein- getroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur daun wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werben kann. §. 702 . Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Be dingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers , auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehuen. f, 703. Zur Erwerbung eines unter einer auffchiebenden Bedingung

zugedachten Nachlasses ist nochwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bei - dem Eintritte derselben erbfähig sei. §. 704. ■ Ist es ungewiß, ob der Zeitpunkt, aus welchen der Erblasier das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen. E §. 705. Ist der Zeitpunkt von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person

übertragen, und nur die Uebergabe Mi zum gefetzten Termine ' verschoben. $. 706 . Wäre es offenbar, daß die in der letzten An ordnung ausgemeffene Zeit nie kommen könne, so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle', daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der Zeit sich geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen sein. §. 707» ©o. lange,das Recht des Erben oder des Lega tars

wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung, oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle Zwischen dem gesetzlichen und ein gesetzten Erden, und im zweiten Falle Zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Ge nuß des ^ RachlaffeS ^ oder Legates, die nämlichen Rechte und BerbintzftchEEiten, wie bei einer fideicommiffarischen Substitn- Non statt. ~

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 168 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
<Z. 6-83). Anfallstag Lei den Vermächtnissen (tz. 684). Zahlung- lag (KZ. 685—687.) Recht des Legatars zur Sicherstellung ltz. 688). Wem ein -erledigtes Vermächtniß zufalle? (tz. 689). Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen (-88. 690 und 691), oder Zar übersteigen (§f. 69g uub'693). Von den gesetzlichen Beiträgen p öffentlichen An stalten (f. 694). K. '647. Zur Willigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothw-endig, daß es von einem fähigen Erblasser , einer Per son, die zu erben fähig.ist

, durch eine giLtige .letzte WÄenser- Wrung Nnterlassen werde. §. 648. Der Erblasser kann auch Einem oder mehreren Miterben .ein Vermächtniß voraus bestimmen; in Rücksicht deKselbeu find sie nur als 'Legatare zu betrachten. '§; 649. Die Vermächtnisse fallen in der Regel Men Erben, selbst in dem Falle , daß die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist-, nach Maß ihres Erbthàs zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser' ab, ob er die Ab führung des Legates..einem Miterben oder auch einem Legatar besMders

, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Berthe'üung, welchen 'aus diesen Personen^ und, waK jeder zukvmmeu soll, dem Erben oder einem Dritten Überlassen. Hat der Erblasser hierüber uichW bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben Vorbehalten. Die Vorschrift dieses Pa-Wg»phes findet auf Legate für Arme,vd« zu frommen Zwecken nur ' dann AnWenvung, wenn über die Art ihrer Erfüllung weder durch dm Erblasser noch durch gesetzliche Anordnungen «Here Bestimmungen getroffen find (Anhang zum a.'b. G.B

. für Mn» gar» Nr. 58, für Siebenbürgen Rr. W). — Hat Jemand seine Gerle f M» Erben eingesetzt und sonst keine näheren Bestimmungen getroffen, f» ' Wird ein Dritthml des Nachlasses -auf Messen .verwendet, zwei -Drittel Mer Werden dem LoLalarmeninßitute- «it der LspstiMunn. zuUwies«», Satz die Mrm-en für den Verstorbenen zu beten habe«; da-selbe mlt von Btt«8cht«ifsm, welche Jemand ganz allgemein zur Ruhe oder Rettmag

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 195 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
: a) Verwaltung (§. 810); b) SicherstellunA oder Befriedigung der Gläubiger (8. Sli); c) Abson derung der Merlassenschaft von dem Vermögen des Erben (s. 812); ä) Ein- berufuNg der BerlaffenschaftSgWubig« (K. 813.) Wirkung der Einberufung (8..S14); oder der Unterlassung derselben (8. 815); e) Ausweisung über die ErsMung des letzten Willens entweder von dem Testaments - Executor (tz. 816), oder dem Erben (88. 817 und 818). Wann die Erbschaft einzu- antwoMen (§. 819). Haftung der gemeinschaftlichen Erben

(88. 820 und 821). Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben (8 . 822). Erbschaftsklagen (8. 823). Wirkung derselben (§, 824). §. M7. Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Be sitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben, die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz bewirkt werden. ' Welche Gerichte zur Brrlassenschasts - Abhandlung zuständig sind, bestimmt die Jurißmetionsnorm; s. dieselbe im 6. Bde. dieser Sammlung. §, 799. Wie weit

das Gericht nach einem Todesfälle von Amtswegen vorzugehen habe, und welche Fristen und BDrsichtSmittel bei diesem Abhaudlungsgeschäftep beobachten feien, itfintmeii die besonderen, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Borschriften. Hier wird festgesetzt, was dem Erben, oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassen schaft hat, p thun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu gelanaen. Die hier erwHnten besonderen Borschristen find in dem Patente v. 6. Äug. 1854, Rr. 209

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 146 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassen schast, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt. . 533. Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetz- Vltdjer Vorschrift erklärten Willen deL Erblassers, auf einen nach v dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (ß. 602), oder auf das Gesetz. §. 534. Die erwähnteu drei Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so, daß einem Erben ein in Be ziehung auf das Ganze bestimmter Theil aus dem letzten Willen, dem anderen aus dem Vertrage

. Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode desMrb- ■ lassers^ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so'hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auchnü^tauf feine übertragen könnenV §.537* Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so gehl das Erbrecht auch ^M^xhMMchW^er Erbschaft, ' tote andere frei^ vererbliche Rechte, aEMne Erben über; wenn es anders durch Enssagung, oder aus"' eine andere Art nach nicht erlo schen war.. §. 5N. Wer ein BermögeU zu erwerben berechtiget ist, kann in der Kegel

auch erben. Hat Jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt, oder aus eine bestimmte Erb schaft giftig Verzicht gethan;' so ist er dadurch deS Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft ver- ■ lustig geworden* Luch Hu ge Bo Eene sind et&fäljjig, wenn der Erblaffer, der .st« 8* '(Erben eutfefcte, für dieselben auch durch eine in aBlstMettder,A*tt^e^ richtete stdeicommlsfartsche GubstimtiQ>tt nach 8. 612 giltig Hütte

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 197 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
BefiHnHmLmg der Erbschaft. 187 K. - 808 .; Wird .Jemand ^ zum Erben eingesetzt, -dem, auch ahne letzte WillenserWrung das Erbrecht ganz oder Zum Theile gebührt hätte; so ist er «icht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen, und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Gr muß die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, dLneu ein Psiichttheil gebührt, können die Erbschaft mit. Bor- behalt ihres Pflichttheiles

auSschlagen. K. 809. Stirbt der Erbe eher,, als er die angefallene Erbschaft ^a uaetreteu oder ausgeschlagen hat; so treten seine Erben, wenn der^rblaffer diese, nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft avAunehmen, oder auszuschlagen. (§. 537.) . §. 810. WeilN der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht, hinreichend 'ausweiset, ist ihm die Besorgung und Benützung der Berlaffenschaft zu überlassen. §, 811. Für die Sicherstellung und Befriedigung

der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter ge sorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind.aber nicht schuldig, eine Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen, sie ihre Forderungen ansführen können.. §,. 812. Besorgt ein Erbschaft-gläubig er, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß. er durch Vermengung der Verlassen- schaft mit dem Bermögen des Erben

für seine Forderung Ge fahr laufen.könne; so kann er vor der Einantwortung ver langen,. daß die Erbschaft von "dem Bermögen des Erben ab gesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Eurator verwaltet, fein Anspruch darauf vorgemerkt oder berichtigt werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, ob- schon dieser sich unbedingt als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Bermögen nicht mehr p haften. |. 813 . Dem Erben .oder dem ausgestellten. Berlassen- IchastS-Curator steht eS frei, zur Erforschung des Schulden

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Books
Category:
History
Year:
1821
Tirol unter Friedrich von Österreich
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Page 393 of 610
Author: Brandis, Clemens ¬zu¬ / Klemens Brandis
Place: Wien
Publisher: Selbstverl.
Physical description: XXIV, 484 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 102.371
Intern ID: 338521
368 UrkìMdètchuch. Mger» weder mid Gericht noch ans Gericht- gaistlich noch . weltlich noch gemaniklich mit dhain andern Sachen in dhain weg.--Wör aber daz Ich oder mein Erben?'oder >yemander ànd'ers von vnsern wegen, wider denvorgennnt'rnemen-gne- digen Herrn - von Österreich sein 'vettern Erben oder Nach- komen in den fachen/ so vorgeschriben stet, ichrs teten mit . Worten oder mit werkchen So sullen wir oder Werdas töte allzeit vnd an allen Stetten vnd in allen Gerichten gegen Zn dar June

unrecht vnd'verloren -vnd Sy gen- vns' Recht haben vnd behabten, alle geuerde vnd Arglist dar'Znne gentz- lich ausgetzogen vnd Hindangesetzet Vnd des zu Vrchunde, Hab ich obgen'ant Barbara von Rechperg mein Znsigel ge hangen an drsen brief. So vergich ich vorg'eschribner (Ber) von Rechperg von hocken Rechperg für mich vnd alle mein Erben / daz -die offtgenant mein libehauffraw die vorgeschri- ben tayding mit mein guten willen wissen vnd Rat getan hat vnd dabey gewesen bin vnd Hab darum mein Jnsigl

..... bis daraus da etc." nicht vor kommt/hingegen vor der Schlußform „Vnd des zuvrehun- Le" folgender Beysatz erscheint :. „Ich obgenant Barbara von Rechperg all mein Erben vnd nachßomen füllen vnd wellen auch dem obgeschriben vn- sern gnedigen Herren Hertzog Fridriä) fein vettern vnd Erben vnuerzvgenlich vnd so wir aller paldist mugen all brief vnd ßgel vnd all Register die ober die obgemàn vesten Gericht

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Books
Category:
History
Year:
1821
Tirol unter Friedrich von Österreich
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Page 488 of 610
Author: Brandis, Clemens ¬zu¬ / Klemens Brandis
Place: Wien
Publisher: Selbstverl.
Physical description: XXIV, 484 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 102.371
Intern ID: 338521
Land ingegeben hat, die Stat, Best vndHerschaftzu Blu- dentz enhalb des Arls gelegen mit aller Jrer zugehörung vnd gantzer gewaltsam ynne zu haben, als wir das gantz Jntal mit andern Geflossen vnd Vesten daselbs vnd auch etlichen Geflossen vnd Vesten an der Etsch mit aller zugehörungen in phants weis vmb Sechs vnd dreissig Tawsent guldein von Im Jnnhaben als das sein brief, den wir öarumb von Im haben aigenlich ausweiset. Daz wir vns des gen Im vnd seinen erben Hinwider verlübt vnd verpunden

haben wissent lich mit dem brief für vns vnd vnser erben, Was vns von den Nützen vnd Rentten daselbs genellt vnd zu vnsern Hän den geraihet wkrt ober solich dartegen So auf Burggrauen vnd Ambtlewt der egenant Herschaft, oder auf Krieg oder Hut, ob die da ariferffunden, oder auf ander notdurfft, der man vngeuerlich da bedarff geet, daz wir Im die an den egenant Sechs.vnd dreyssig Tawsent guldein Jerlich herab ziehen' füllen, vnd wellen, als lang vntz daz wir, oder vnser erben denselben Summ gentzlich betzalt

vnd ausgericht werden angeuxr, Vnd wenn das geschieht; So sol Im vnd seinen erben die vorgenant herschafft zu Bluden'tz mit aller Zugehörung vnd mit sambt dem Jntal vnd den andern Ge- • flössen vnd Besten als vor geschriben stat von vns vnd vnsern erben gentzlich wider ledig vnd los sein vngeuerlich. Wer

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_149_object_3980586.png
Page 149 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
t in.be des Erben (I. 37 der Jurisdictionsnorm). — Ueber die gesetzliche vrsorge für eine f. g. rnhende Berlassenschaft s. die 8Z. 43—48, .71, 78, 129, 145, 146 des Ges. v. ». Aug. 1854, Nr. 208 R. O. B., im 3. Bde. 1. Heft toiefer Sammlung. 8* 548. $3erbinbIi<$teUen, die der Erblasser aus seinem Bermögen zu leisten gehabt hatte,, übernimmt sein Erbe.^ Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstor bene noch nicht verurteilt war, gehen nicht auf Len Erben über. Alle sowohl

und anderen Gegenständen, wozu Jemand durch ein Straferkenntniß verurteilt worden ist, gehen auf die Erben des Verurteilten über, wenn der Tod des letzteren erst wach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnifses erfolgt ist (Min. Vdg. v. 3. April 1859, Nr. 52 R. G. B.). — Rückfichtlich der Vermögens- strafen wegen Gcfallsübertretungen enthalten die 88. 470 und 471 des Gef. Str. G. dieselbe Bestimmung. — Ebenso geht auf Me Erben die Jemanden, durch ein vor seinem Tode rechtskräftig gewordenes Straf urteil

und den übnaen. deutschen Bundesstaaten (Min. Bog. v. 5. und 28. Jan., dann 21. Mai 1854, Rr. ß, 20 und 1.25 R. G. SB.). , |. 550. Mehrere Erben werden in. Ansehung ihres ge meinschaftlichen EMrWM"''M Eine Person angesehen. Sie stehen in. dieser Eigenschaft .vor der gerichtlichen Uebergabe (Nnantwortung) der Erbschaft Alle für Einen und Einer für Alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Uebergabe zu hasten haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt. ß. 551. Wer Wer

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Books
Category:
History
Year:
1821
Tirol unter Friedrich von Österreich
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Page 250 of 610
Author: Brandis, Clemens ¬zu¬ / Klemens Brandis
Place: Wien
Publisher: Selbstverl.
Physical description: XXIV, 484 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 102.371
Intern ID: 338521
Ur ku nden buch. 225 dem Capite! ze Brichsen das vorgenant Haus zu Sandpeters- perg die egenante Zeit auch offen haben ob Si des notdursi tig vnd bedurffen wurden auch an mein merklichen schaden an geuerde Ich vnd mein erben füllen auch die obgenant zeit von der vorgenant vest mit niemant dhain krieg anuahen noch treiben an das egenant vnsers Herren von Br ich se n wissen vnd gunst an geuerde Vnd daz dem egenanten meinem Her ren Bischof vlreichen ze Brichsen vnd seinem Capitel vnd nachkomen

ob er nicht enmere, die nachZeschriben Stukch all alz Ich darumö mit meinen tremn an aydes stat gelobt Hab von mir vnd meinen erben stet gehalten vnd gentzleich volfürt werden. Darumb so Hab ich egenant von Starchem- berg zu mir vnd meinen erben dem egenanten Bischof vlrei chen seinem Capitel vnd nachkomen ob er nicht enwer vimer- schaidenleich zu rechten Geftholn gegeben vnd gesetzt die edeln vnd vesten mein lieb freunt vnd Sweger Hainreichen von Rotemburg Hofmaifter auf Tyrvl vnd Haubtman an der Etsch Petern

von Spawr vnd Hannsen den Freuntspergec Ritter In sollicher maffwer daz Ich oder mein erben sund- lich die. vorgenant vest nicht antwurteten oder das vertzugen vnd das gelt auf die zil alz vor begriffen ist nicht vetzalten was SL des denn schaden nemen den Sr mit Jrn ainual- tigen Worten gesprochen mügen an all bewarung Derselben schaden mit fambt .dem Haubtgut .füllen Si haben auf vns allen, vnd auf asten vnser Hab ligunt oder varend nichts aus- genomen wa vnd an welchen steten vnd Gerichten

Sy die ankoment vnd der Si sich auch dafür vndertziehen mügen an vnser aller zorn mit gericht oder an gericht wie In das aller pest füget Als verr daß si haubtguts vnd schadens von der vorgeschriben Stukch wegen gentlich ansgericht vnd genuzig gemacht werden an all geuerd vnd wie die vorgenant Gest.- holn Bekennen für vns vnd vnser erben, daz wir williklerch von der Sach wegen Gestholn worden sein Vnd geloben vnd vrrhaiffen auch bey gutn trewn an ayds stat alles das stet

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Books
Category:
History
Year:
1907
Lebensbild des Stammherrn der Wiener Familie Miller Josef Maria Ritter von Miller zu Aichholz : nebst vorangestelltem kurzem Geschichtsauszuge aus dem Wöberschen dreibändigen genealogischen Werke "Die Miller von und zu Aichholz"
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Page 25 of 221
Author: Miller zu Aichholz, August ¬von¬ / zsgest. von August Ritter von Miller zu Aichholz
Place: Wien
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VI, 194 S. : Ill.
Language: Deutsch
Subject heading: p.Miller zu Aichholz <Familie>
Location mark: I 339.386
Intern ID: 608962
nach wohl thuen können, mögen und sollen. AIS haben Wür demnach mit wohlbedachten Muth, gutem Rath und Rechtem Wissen obbenannte Hanns, Ferdinand und Michael Millerische gebrüder sambt allen ihren Ehelichen Leibs-Erben und derenselben Erbens-Erben, Mann und Weibs-P ersehnen zu gnädigster Ewiger erkantnus solches ihrer und ihrer Voreltern Wohlverhaltens, für und für in Ewige Zeith in den Standt und Gradt des Adels der Recht Edlgebohrnen Lehen und Turniersgenossen, auch Rittermäßigen Edlleuthen erhebt

, darzu gewürdiget, geschöpfft, geadelt und Sye sambt allen ihren Ehelichen leibs-Erben und derselben Erbens-Erben, Mann und Weibs-Personen, der Schaar, gesellschaft und gemeinschaft Unserer und des Heyl. Römischen Reichs, auch Unserer Erblichen Königreich, Fürsten- thumben und Landen Rechtgebornen Lehen- und Turniersgenossen, auch Rittermässigen Edlleuthen zugefüegt, zugesellet und gegleichet, also und dergestalt, als ob Sye und dieselbe von ihren vier Ahnen, Vatter und Muetter geschlechts bederseits

von rechten Lehens und Turniersgenossen, auch Rittermessigen Edlleuthen von Alters hero gebohrn, auch es Erblichen also auf Sye khommen und gewachsen währe und zu mehrer gedechtnus und gezeugnus solcher Unserer gnade und Erhebung in den Standt und Grad des Adyls, haben Wür besagten Hanns, Ferdinand und Michael, Millerischen Gebruedern und allen ihren Ehelichen Leibs Erben und derenselben Erbens-Erben, Mann- und Weibs-Persohnen, dero hievor gehabtes Wappen und Kleynod dergestalt verbessert und dasselbige

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1811
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
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Page 636 of 767
Place: Wien
Publisher: K.K. Hof- und Staats-Dr.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur. - T. 1 - 3 geb. in 1 Bd.
Location mark: II 100.558
Intern ID: 316157
Erbschaft unb Bernmchtnjß, - 355 ;'—-Zeit^nnctMes Erh- nnfalls, 5Z6--7-537; — Fähigkeitzu erben , 53 3 u. ’.^%5 '— : Ursachen ^deßMMPgkeit, 640 — 644 z '-Each welchem-MiiPnne-M ditz. .Fähigkeiten MOMen, ^645 —-Wirkung-? dev Unnahmeder ErbschaftZ - 647 ^ 550 -;^— Verzicht-ÄUfv-tzüs/EMecht/ 55 i; — Uebertragung des Erbrechtes, OsH.'^ ^ Ekbschaft. Begriff-von- Tiner- Erbschaft,. ^ 55 ^^ • bereits angefallene geht auf die.EWen.Mer, - 536 ^ . 6377 —/wie -ff§ -voeE.dedUnnahweg«- bEachtm fty, 647

^' —->wie- sie »zu thrilen,: wenn nur Lm^Ek wenn wahrere Erben ,ohne oder mitBestimmung der Theile eitigefttzt' sind ^ -5ZH/—-35A-Z?"»!- kannvsn dem Erben uichdeigenmachtig-.ik BOtz'jMvMMrn-Wkrven^^y fix* fojgsZ EesiHnHmMg Oer^ExhfthÄD/.WiMMHschaM^ einer . . -dritten-?mSch^^OherrdmoPrrsoD ist fein Gegenstand etWs gültigen Be, Lkagß'üAtz'Ps-—: -wee ei-M-eMWWbeHAhMeA. eiNeWtzbschnft tzintMWt;Mg«m dsrNemMeHÄ Mknnkw^^dy^--d"«kne/>LHsthMMMWMH«tzMrff 3 mMtzr nur mit Oenehm,WvMdesvEWmdsch afWOm Ge- EtW ^«tWschlagk

» /oder ünbedingtanHeNpMMM-NMdW^ LZA-; /NxoMMkdUM^AnnMMe.odM?AMschlMWg -^7 einer Erbschaft fordert eine besondere M-ollAacht, 4.0,08. ErbWasts^ ?ln kretung?? S.-B esitz mhmrmg -der KrhMAM^ ErbWfrS-VMÜhUng^W^GckSWKämnK..?? ,, p-^, n ErbfthaftsMinantwVrtrmg. S^Be-sitzn-hMM tzMM. schaff. / ,.v, , ...■. ... ■ ■ ?. Erbschafts-Gläubiger Mffen-stp ihre BefriedigWK M». Sicherstellung selbst sorgen,-«Nd -könne« es noch v-r Ln^. tretung der Erbschaft, 8n-; s» können,dj» GMnde-. rung der Erbschaft v»n dem Vermögen des Erben vor D 3

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Books
Category:
History
Year:
1821
Tirol unter Friedrich von Österreich
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Page 265 of 610
Author: Brandis, Clemens ¬zu¬ / Klemens Brandis
Place: Wien
Publisher: Selbstverl.
Physical description: XXIV, 484 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 102.371
Intern ID: 338521
so ein ster waitz ist angeschlagen für acht kremtzern vnd ain ster roken vnd ponen für sechs krewtzer vnd ain ster futer zu vier kremtzern Ncimlich drew vnd dreysig Markh miner acht zehen krewtzer geltz ond also Hab ich obgenanter Hainreich von Rotenpürg für mich vnd für all'mein erben dem obge- nanten fridreich dem Hawenstayner die* obgeschriben zinsz gült v.nd.vrbär als sy vor an dem pries penant feind für ay- gen ledig vnpekumerte guter.recht vnd redlich verkamst vinb die obgeschriben tawsent ducaten

mit allen den eren wirden vnd rechten als die selben zins gült vnd vrbar von alter* in aygens gewer vnd biz her an mich herkomen sein vnd Hab auch in derselben güter* gemalt ^ vnd gewer gesetzt also daz der selb Fridreich vnd' all sein erben die obgeschriben zins gült vnd vrbar füllen fürbäz ledichldichen vnd' freyleich haben vnd pesitzen vnd allen iren fromen damit scha'ffen verkawffen ver setzen schaffen machen vnd aygchnen wem sy wellen durch sel vnd durch leib an mein vnd menigleichs irrüng vnd hinder- nusz

vnd pin auch ich obgenanter Hainreich von Rotenpürg für mich vnd für* alle mein erben des obgenanten fridreichz hawenstamer vnd aller seiner erben der vorgeschriben zins gült vnd vrbar rechter gewer vnd verkretter für menichleichen vnd vor einem Jegleichen Gericht, wo in des not geschiht in meiner mü vnd zerung nach dem landes rechten. Wer auch daz dem obgenanten fridreichen oder sein erben an den ob geschriben drew vnd dreysig marken minder achtzehn krewtzer geltz auf den obgenant vrbern zinsen

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