.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Place:
Bozen
Publisher:
Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description:
getr. Zählung
Language:
Deutsch
Notations:
Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading:
g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark:
III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID:
215972
laubnis des Grundherrn zulässig waren. Wer eine Teilung oder Veräußerung des Grundbesitzes, die ohnehin immer nur das Genußrecht zum Gegenstand haben konnten, ohne Erlaubnis des Grundherrn yomatai, öder wenn mehrere, die Zusammen als Erben in den Genuß eines Gutes getreten waren, einen Teil davon verkauften oder weggaben, konn ten sie vom Bauherrn verjagt werden. Das war die erste schriftliche Kodifizierung des Teiiungsverbotes. Die Landesordnung von 1526 Im Jahre 1526 erließen die Stände
für einen bestimmten Erber. Es war festgesetzt, daß die Ältesten, die Nachbarn und die erfahrenen Leute der Gemeinde sagen sollten, wer von den betreffenden männlichen Eiben den Hof überneh men und welcher Vorteil, als sogenannter Besitzvorteil, ihm bei dieser Übernahme einzuräumen war. Dabei sollte auch auf den Landesbrauoh Rücksicht genommen werden. Hiebei muß auf einen Umstand hingewiesen werden, der nicht sehr bekannt ist, nämlich daß nach dem Herkommen damals vielerorts der Jüngste der männlichen Erben
von Vorteilen: den Mannsvorteil und den schon erwähnten Besitz vorteil. Der Miannsvorteil besteht darin, daß die männlichen Erben bei der Regelung des Besitzes einen Vorteil haben sollten, der nach den da maligen Bestimmungen darin bestand, daß sie ein Viertel des vererblichen Besitzes im voraus zu bekommen hatten. Der Besitzvorteil hingegen bestand — wie schon kurz er wähnt — darin, daß der Übernehmer des Besitzes denselben nicht zu seinem wirklichen Werte, sondern, um ihm die Übernahme und Erhaltung
zu erleichtern, zu einem gerin geren Preise übernehmen konnte, also gegenüber den anderen Erben in Vorteil gesetzt wurde. Diese Ordnung, die trach tete, 'den Besitz zusammenzuhalten und durch die männ liche Nachfolge im Stamm und mit dem Namen der Sippe zu erhalten, behielt in den folgenden Jahrhunderten, zu mindest auf dem Papier, ihre Gültigkeit. Die Teilungsmögliohkeiten wurden aber in der Folge in sofern erleichtert, als in der Geneigtheit der Grundherren, einer solchen Teilung des Besitzes zuzustimmen
im Laufe des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts verschiedene Verfügungen ört licher Behörden entgegen. Die erste allgemeine Regelung war aber jene des Patentes der Kaiserin Maria Theresia vom Jahre 1770. Diese Regelung enthält viele grundsätzliche Festsetzungen, die sich 'auch später noch erhalten haben. Unter anderem würde darin bestimmt, daß die Bauerngüter grundsätzlich von einem Erben übernommen werden mußten, und daß dieser Erbe den Hof nifeht zu einem Höchstpreis (pretium maximum