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Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1957/67)
.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Page 34 of 55
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID: 215972
wahrter Miteigentumsverhältnisse. Doch wenn das Zusam menwirken der Miteigentümer sieh bis heute in bestimm ten Einzelfällen bewährt hat, verhindert das Höfegesetz keineswegs ein weiteres gemeinsames Zusammenwirken der früheren Miteigentümer, sofern die Gemeinschaft sich einig ist, auch wenn einer der Miteigentümer durch das Gesetz zur Hofübernahime berufen ist. Manchmal wird behauptet, daß durch das Höfegesetz die Rechte der weichenden Erben zugunsten des Hofüber nehmers geschmälert

werden im Verhältnis zu den Rechten, die die Miterben vor der Rechtskraft des Höfegesetzes hatten. Diese Behauptung ist richtig, sofern man einzig und allein die Laige des weichenden Erben im Auge hat und dabei die Bedeutung gesunder Bauernfamilien nicht berücksichtigt, zu deren Bildung und Erhaltung der Hof in dem im Gesetze vorgesehenen Ausmaße Voraussetzung ist. Wenn noch zwei weitere Erbgänge in jedem Südtiroler Bauernhöfe nach der im italienischen bürgerlichen Gesetz buch verankerten Weise stattfänden

, würde unsere heute noch blühende Landwirtschaft in dieselbe Lage kommen wie im Trentino und Cadore. Bei näherer Überprüfung der Verhältnisse stellen wir jedoch fest, daß die Lasten, die mit der Unteilbarkeit des Hofes verbunden sind, aus geglichen sind zwischen Hofübernehmer und weichenden Erben. Probleme für den Hofübernehmer Der Hof wird zur Übernahme auf Grund der Feststellung des Jahresertrages geschätzt, sofern sich die Erben nicht untereinander über den Übernahmswert

einigen können. Die Wertfestsetzung eines Objektes, das zur Erzeugung von Produkten dient, erfolgt auch in anderen Wirtschaftszwei gen durch Kapitalisierung des Ertrages innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit zum gesetzlichen Zinsfuß. Auf Grund dieser Verrechnung muß der Hofübernehmer den Hof um zwanzig Jahresernten übernehmen, das heißt, daß der Hofübernehmer statt des übernommenen Hofes an die Erben den Betrag ausizahlen muß, der zwanzig Jahres ernten des Hofes entspricht. Aus einer Reihe von Beispielen über gütliche

Vereinbarungen unter Hoferben in der Zeit, in welcher kein Höfegesetz bestand, geht hervor, daß sich die weichenden Erben fast immer mit einem etwas nied rigeren Anteil zufrieden gegeben haben, als ihnen auf Grund einer im Höfagesetz vorgesehenen Schätzung zu gestanden wäre. Nach Inkrafttreten des' Höfegesetzes konnte bereits festgestellt werden, daß die Fälle der gütlichen Vereinbarung unter Miterben häufiger geworden sind als früher und daß sich im allgemeinen die vereinbarten Ab fertigungsbeträge

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Books
Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1957/67)
.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Page 33 of 55
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID: 215972
möglichkeit von ungefähr 100.000 Personen im Lande sicher stellen, die keiner Fürsorgestelle zur Last fallen und zum Mittelstand gezählt werden können. Das alte Tiroler Höfegesetz hat die Behandlung der wei chenden Erben dem Ermessen des Richters anheimgestellt und man kann nachweisen, daß durch das Tiroler Höfe gesetz die weichenden Erben schlechter behandelt wurden, als dies im neuen Südtiroler Höfegesetz vorgesehen ist, in denn konkrete Rechtsnormen über die Schätzungsgrund sätze vorgesehen

die Möglichkeit, durch Testament sei nen letzten Willen kundzutun und den weichenden Ge schwistern entsprechende Zuwendungen aus dem Nachlaß sicherzustellen; dabei ist der Hofeigentümer allerdings gebunden, den Hof in seiner landwirtschaftlichen Einheit einem seiner leiblichen Erben zuzuwenden. Ob er dann den Hof dem Ältesten oder dem Jüngsten, dem Sohne oder der Tochter zuwendet, ist Sache des eigenen freien Ermes sens. Somit erhält durch das Höfegesetz das Testament wieder seinen alten Wert

und es ist anzunehmen, daß be sorgte Eltern in einem formgerechten Testament entspre chende Vorsorge auch für jene Kinder treffen, die nicht den Hof übernehmen können. Vorteile für die weichenden Erben In diesem Zusammenhang dürfte angebracht sein, einige Klarstellungen in Bezug auf einige Bestimmungen des Höfegesetzes zu geben, um festzustellen, daß die weichenden Geschwister nicht nur die Belasteten und die Hofüber nehmer die Bevorzugten sind. Die Bestimmungen des Höfegesetzes über die Zuteilung der Erbschaft

beziehen sich nur auf den Hof als landwirt schaftliche Einheit. Alle nicht zum geschlossenen Hof ge hörenden Liegenschaften und Gegenstände können unter die weichenden Geschwister verteilt werden. Der Hof allein muß einem Erben zugeteilt werden. Wenn kein Testa ment vorliegt, in welchem der Hofübernehmer genannt ist, hat der älteste Sohn, oder wenn keine Söhne da sind, die älteste Tochter das Recht, den Hof zu übernehmen. Wenn der zur Hofübernahme berufene Erbe den Hof nicht über nehmen will, geht

sein Recht auf jenen über, der den Hof bekommen hätte, wenn der Erstgeborene nicht vorhanden wäre. Wer dein Hof nicht übernehmen will oder zugunsten eines Miterben auf die Übernahme verzichtet, wird be handelt wie ein weichender Erbe. Also besteht für den zur Hofübernahme berufenen Erben keine Pflicht, den Hof übernehmen zu müssen. Wohl aber besteht die Pflicht, daß einer den Hof übernimmt. Das heißt aber nicht, daß -die übrigen Miterben bei Hofübernahme vom Hofe gehen müssen, sondern die Erben dürfen

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Books
Category:
Arts, Archeology
Year:
1894
Geschichte der Pfarrkirche von Bozen : (ausgearbeitet auf den Grundlagen von P. Justinian Ladurner's "Beiträgen" zur Geschichte eben dieser Pfarrkirche) ; mit einem kunstgeschichtlichen und einem archivalischen Anhange
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Page 103 of 114
Author: Spornberger, Alois / von Al. Spornberger
Place: Bozen
Publisher: Auer
Physical description: 108 S. : Ill.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Bozen / Dom ; z.Geschichte
Location mark: II 94.034
Intern ID: 494758
dem im Auszuge mitgetheilt ist: Er wählt sich seine Begräbnis in seinem Monumente in der Dreikonigenkapelle zu B. Seine Erben sollen folgende Jahrtage ewiglich halten lassen: 1. seines Vaters mit 50 Pf. B., wie es dieser geschaffen hat, 2. seines Bruders, weil. H. Egid Moretscher, in der Pfk. zu B. mit 16 Pf. B. ans zwei halben Höfen auf Dcutschnoven zu Fleche, 3, seiner Mutter, weil. Frau Giete. bei dm Mindcr- brüdern zu B., wo sie auch begraben ist, mit 16 Pf. B-, 4. seiner verstorbenen Tochter Katharina

in der Pfk. mit 16 Pf. B., 5. seinen (des Volkmar) eigenen Jahrtag in der Pfk. mit 32 Pf. B. Diese Jahrtage, mit Ausnahme jenes des Vaters Perchtold, muffen die Erben in dieser Weise halten lassen : am Abend mit einer ganzen gesungnen Vigil, mit ansgebreitetem Tuche, mit angezündeten Kerzen und Grabbesuch, am Tage selbst mit einem Totenamt und mit einer Opferkerze von 4 Pf. Wachs, in welche 3 Pf. B. eingesteckt sind. Für jeden Jahrtag müssen sie den Gescllpriestern 5 Pf. B. geben und den Minderbrüdern

ebensoviel für den Jahrtag der Mutter. Was in jedem Jahrtage übrigbleibt, soll zu Käse und Brod für die Armen verwendet werden. Volkmar ernennt zu seinen Erben zu gleichen' Theilen den H. Thomas Moretscher und seinen eigenen Bruder H. Heinrich Moretscher. — Erw. rippa s. Martini (St. Martins-Bach). — Or. Perg. Not. Jnstr. Nr. 173. 1386 Januar 11, B. in der Conventsstubc der Minderbrüder. — Gew. H. Heinrich vom Turm zu B., Johann Pfrüntner und sein Bruder Jodok, Elblin Fülspech, Offizial des H. Hartmann

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Books
Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1957/67)
.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Page 28 of 55
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID: 215972
laubnis des Grundherrn zulässig waren. Wer eine Teilung oder Veräußerung des Grundbesitzes, die ohnehin immer nur das Genußrecht zum Gegenstand haben konnten, ohne Erlaubnis des Grundherrn yomatai, öder wenn mehrere, die Zusammen als Erben in den Genuß eines Gutes getreten waren, einen Teil davon verkauften oder weggaben, konn ten sie vom Bauherrn verjagt werden. Das war die erste schriftliche Kodifizierung des Teiiungsverbotes. Die Landesordnung von 1526 Im Jahre 1526 erließen die Stände

für einen bestimmten Erber. Es war festgesetzt, daß die Ältesten, die Nachbarn und die erfahrenen Leute der Gemeinde sagen sollten, wer von den betreffenden männlichen Eiben den Hof überneh men und welcher Vorteil, als sogenannter Besitzvorteil, ihm bei dieser Übernahme einzuräumen war. Dabei sollte auch auf den Landesbrauoh Rücksicht genommen werden. Hiebei muß auf einen Umstand hingewiesen werden, der nicht sehr bekannt ist, nämlich daß nach dem Herkommen damals vielerorts der Jüngste der männlichen Erben

von Vorteilen: den Mannsvorteil und den schon erwähnten Besitz vorteil. Der Miannsvorteil besteht darin, daß die männlichen Erben bei der Regelung des Besitzes einen Vorteil haben sollten, der nach den da maligen Bestimmungen darin bestand, daß sie ein Viertel des vererblichen Besitzes im voraus zu bekommen hatten. Der Besitzvorteil hingegen bestand — wie schon kurz er wähnt — darin, daß der Übernehmer des Besitzes denselben nicht zu seinem wirklichen Werte, sondern, um ihm die Übernahme und Erhaltung

zu erleichtern, zu einem gerin geren Preise übernehmen konnte, also gegenüber den anderen Erben in Vorteil gesetzt wurde. Diese Ordnung, die trach tete, 'den Besitz zusammenzuhalten und durch die männ liche Nachfolge im Stamm und mit dem Namen der Sippe zu erhalten, behielt in den folgenden Jahrhunderten, zu mindest auf dem Papier, ihre Gültigkeit. Die Teilungsmögliohkeiten wurden aber in der Folge in sofern erleichtert, als in der Geneigtheit der Grundherren, einer solchen Teilung des Besitzes zuzustimmen

im Laufe des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts verschiedene Verfügungen ört licher Behörden entgegen. Die erste allgemeine Regelung war aber jene des Patentes der Kaiserin Maria Theresia vom Jahre 1770. Diese Regelung enthält viele grundsätzliche Festsetzungen, die sich 'auch später noch erhalten haben. Unter anderem würde darin bestimmt, daß die Bauerngüter grundsätzlich von einem Erben übernommen werden mußten, und daß dieser Erbe den Hof nifeht zu einem Höchstpreis (pretium maximum

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Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1957/67)
.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Page 26 of 46
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID: 215972
be“ in der Art von Handwerksbetrieben oder arbeitsintensiven Klein industrien entstehen, deren standortmäßige Verlegung in den Nah bereich der Wohngebiete aus folgenden Gründen zu empfehlen ist: a) Eine Strecke von 15 km wird allgemein als erträgliche obere Grenze für den täglichen Pendelverkehr gewertet. Nun über schreiten die im LROP vorgesehenen Strecken weit diese 15-km- Grenze. b) Aus diesem Grunde wird ein Teil der weichenden Erben, dem die tägliche Pendelstrecke zu weit wird, anläßlich des Ausschei

nicht weniger als drei Zimmer haben dürfen. Die Überlegungen — daß besonders die weichenden Erben das Wohnen im nähe ren Umkreis der Industriegebiete einem Pendeln vorziehen, — daß je Beschäftigten mit etwa drei Personen gerechnet wer den kann, — daß die genannten 100 m 2 je Person als Minimum zu be trachten sind, ergeben, daß für rund 36 000 Personen etwa 1000 ha Wohnbaufläche ausgewiesen werden müßten. Da die Beschaffung einer solch großen Fläche auf Widerstände stoßen dürfte, wird man bei der Gewährung

von Baulizenzen sehr großzügig sein müssen, besonders in jenen Fällen, wo weichende Erben eine Bauparzelle als Erbteil erhalten. Ein gewisser Ausweg ergäbe sich durch die Einflußnahme der Gemeinden auf den Grundstücksmarkt und zwar durch die Erhö hung und bessere Ausnutzung des Rotationsfondes auf Grund des Landesgesetzes vom 12. Oktober 1963 Nr. 14. Das Dienstleistungsgewerbe Dem LROP kann man entnehmen, daß dem Fremdenverkehr un begrenzte Möglichkeiten offen stehen. Auf Grund der Erfahrungen der letzten

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Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1957/67)
.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Page 32 of 55
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID: 215972
. Nicht von ungefähr war deswegen die Regelung der . geschlossenen Höfe gleichzeitig mit der Grunidbuchregelung, die über das Eigentum Urkunde bietet. Zwischen dem Tiroler Höferecht von 1900 und dem heu tigen Südtiroler Höfegesetz von 1954 sind; eigentlich keine merklichen Unterschiede vorhanden. In beiden Fällen ist der Hof als unteilbar erklärt; nur daß im Tiroler Höfe gesetz — und das ist der wesentliche Unterschied auf so zialer Ebene —• der Hof Übernehmer den weichenden, Erben einen Betrag auszahl-en mußte

, der nur so- hoch war, daß der Hofübernehmer am Hofe „wohl bestehen“ konnte. Nun ist aber diese Bestimmung des „Wohl-bestehen-Kön- nens“ eine sehr ela-stische Bestimmung, und der eine* Rich ter, der mit der Verlassenschaft beauftragt wurde, faßte dieses Wohlbestehen weit, der andere etwas enger auf. Und es stellt sich bei der heutigen Lage der Dinge heraus, daß die Abfertigung der weichenden Erben unter dem alten Tiroler Höferecht wesentlich niedriger war als unter den heutigen Verhältnissen. Das heutige Gesetz

hat konkrete Bestimmungen — darauf komme ich noch später zurück — über die Art und Weise, wie ein Hof geschätzt werden muß, um aus dem Ergebnis dieser Schätzung die weichenden Erben einigermaßen gerecht befriedigen zu können. Eine Enbauisschfließungsmögliohkeit sah das alte Tiroler Höferecht auch ,in größerem Ausmaße vor, als es das Südtiroler Höfe gesetz von 1954 vorsieht. Immerhin wird aber das jetzt in Südtirol bestehende Höfegesetz auch von den Nordtirolern als ein evoluteres und sozialeres Gesetz

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Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1991/1994)
.- (¬Der¬ fahrende Skolast ; 36 - 38. 1991 - 1994)
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Page 25 of 42
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Abschlussaufnahme von: 1991,1 + Beilage ; 1992,1-2 ; 1993,1-4 ; 1994,1-4 ; Vorhandene Dubletten: 1993,4 ; 1994,1-4
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 342/36-38(1991-94)
Intern ID: 319183
Schönauer: „Schluiferers Erben - Was aus den Tarrolan geworden ist“ (Ed. Löwenzahn) Tirolkritisches ist immer aktuell und läßt sich auch verkaufen, wird sich der rezensionserprobte Innsbrucker Helmuth Schö nauer wohl gedacht haben, widmete sich seinem Lieblingsthe ma und ging daran, das Begonnene fortzuführen. Begonnen hat’s in diesem Fall ein anderer und zwar ein gewisser Carl Techet, der im Jahre 1909 unter dem Pseudonym Sepp Schlui- ferer das humorvoll skandalöse Buch „Fern von Europa - Tirol

, was es mit den Tirolern ohne Maske auf sich hat. Ein nicht ganz leichtes „Erbe“ jedenfalls, das Helmuth Schönauer mit seinem kürzlich erschienenen Buch „Schluiferers Erben - Was aus den Tarrolan geworden ist“ nun antreten möchte. Schönauer hält sich an das, was er eh am besten kann, er schreibt Kurzgeschichten. Die Thema tik ist zweifelsohne (gesamt)tirolspezifisch, könnte aber selbstredend nichtsdestotrotz auch anderswo gelten. Zwar kratzt er im wesentlichen nichts Neuem mehr den Lack ab (es geht ihm beispielsweise

12
Books
Category:
Pedagogy, Education
Year:
(1957/67)
.- (Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft ; 1 - 11. 1957 - 1967).- (¬Der¬ Fahrende Skolast : Sondernummer)
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Page 30 of 55
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Physical description: getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: Volkstum und Kultur in Südtirol : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1960 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Hans Wielander]. - 1962<br />Zelger, Anton: Ziele und Möglichkeiten einer Kulturpolitik für Südtirol : X. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft / [Anton Zelger]. - 1967<br />Südtirol im Wandel : zur Problematik des Übergangs von der Agrar- zur Industriegesellschaft ; XI. Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1967 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1968<br />Jugend, Volk und Staat : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1959 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1958 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. [Schriftleiter: Alfred Pichler]. - 1960<br />¬Die¬ Stellung des Südtiroler Akademikers im öffentlichen Leben : Studientagung der Südtiroler Hochschülerschaft 1961 / hrsg. von der Südtiroler Hochschülerschaft. - 1961
Subject heading: g.Südtirol ; s.Student ; f.Zeitschrift
Location mark: III Z 343/1-11(1957-67)
Intern ID: 215972
auf dem Gute wohl bestehen kann. Dieses letzte Element bedeutet vielleicht eine gewisse Zurücksetzung der übrigen Erben, doch geschieht dies in einem höheren Interesse. Diese Elemente haben in verschiedener Form in mehreren Gesetz gebungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihre Bekräftigung und ihren Ausdruck erfahren. Den stärksten Ausdruck fanden sie im Erbhofgesetz, das im nationalsozia listischen Deutschland erlassen wurde. In ihm wurden alle diese Gedanken in einer wohl

. Die Höferolle und das Grundbuch Eine Frage galt es dabei noch zu lösen, nämlich ob die Bindung der Bauerngüter an die drei Grundsätze der Un teilbarkeit unter Lebenden, der Vererbung an einen ein zigen Erben und der Bevorzugung dieses Hofülbernehmers für alle Bauerngüter festgelagt werden sollte oder ob hie bei eine gewisse Freiheit walten sollte. Es wurde zuerst in Deutschland das System der sogenannten Höferolle oder Erbgüterrolle eingeführt. Die Güter sollten in ein bestimm tes Verzeichnis eingetragen

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