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Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
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Page 45 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
- Würde, ein Vorgeladener zu der Tagsah mig nicht erscheinen, oder in derselben oder in der zum schriftlichen Erklären bestimmten Frist kein Erbs- erklären abgeben, fo ist die Verlassenschaft blos mit jenen, die sich-erklärt haben., zu verhandeln, und- ihnen/- emzuamw orten, was das Landgericht in den Borladungsdekreten ausdrücklich zu erin- nern hat. §. 35. . In den in dem vorhergehenden §. Zu den Buch-' -staben,a).«nt» b) bestimmten Fällen hat das Land gericht, für'die du bezeichneren Erben

, wenn nicht schon- ^ ein Bevollmächtigter derselben ■ mistritt, ei nen Kurator- zu bestellen, und diesen anznweisen, daß--er den-Erben den Todesfall bekannt-mache, und /sich mit ihnen , über alles, was die Berichti gung der Verlaffenschaft betrifft, in das Einver nehmen sehe» Dieser^ Kurator ist zu der nach §. 33. anzuordnenden-Tagsatzung gleich anderen Erben vorzuladen, und es ist sich wegen der ihm Zn bewilligenden Fristen nach" §. 3g. zu-benehmen. Sollte.es dem Kurator nicht möglich feyn

, den seiner Vertretung- empfohlenen. Erben /Nach richt zu geben,- und mit ihnen in Briefwechsel zu treten, oder sollte fein - Hierwegen gemachter Ver such ohne Erfolg geblieben feyn, - so hat er bei dem Landgerichte darauf anzutragen, - daß der Erbsan- fall - durch - ein Edikt -öffentlich bekannt gemacht werde. Das. Landgericht hat dieses Edikt aus- zuferrigen, darin die Frist zur mündlich oder schrift-

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Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
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Page 43 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
Verwickelten Verlassmschaften, um- eine Bedenk zeit und Erstreckung der Tagsaßung bitten, die Ihnen das Landgericht bei erkannter Billigkeit des Begehrens. auf eine den-Umständen angemessene Zeit, zu bewilligen. Hst. Auch ist ihnen auf ihr Vee- ■ langem Hie schriftliche Überreichung ihres Erklär rens zu bewilligen/.und zu dem Ende die angemes sen eFrisi zu bestimmen. Doch ist in. den Fällen, wo alle Erben, sich im. Lande Tirol und Vorarlberg Gesinden, in keinem Falle durch eine Oder mehrere

Verwilügungen dir Frist won sechs. Monaten- zu Überschreiten. - . ' Mur: in /den Hällen. ^ da^ dem Landgerichte, s) zwar die Erben bekannt sind, aber nicht auch ihr Aufenthaltsort, Oder b) die zwar bekannten Erberr entweder in einer andern Provinz der k. k. Staa- ten, oder im .Auslande^ wohnen,- oder c) dein LMdgenchte weder ^ der^ Name noch Her Aufent haltsort der Erben bekannt ist, kann sowohlgleich Anfangs die Tagsaßung. alls eine entferntere -Zeit angeordnet als auch eine-tangere Frist bewilliget

, doch .darf auch in diesen Fällen der Zeitraum eines Jahres >nicht überschritten werden. : Tritt einer dieftrKkrZ ögernngsgründe nur bei dem einen oder dem .-anderen aus. mehreren Erben, ein, so sind -war. die-übrigen früher um ihr Erklären zu ver nehmen, doch können sie wider ihren Willen nicht verhalten werden, es früher, als bis zum Aus- àuft der- einem der Mi kerben bewilligten länger» .F«st abzugeben.

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Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
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Page 39 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
aber blos in dem Falle beizuziehen, wenn man an,' dere, die des Schreibens kündig sind, nicht haben kann. ■ Die Inventur nebst dem bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Protokolle ist sodann mit einem Einbegleitringsbe richke durch das EinrejchungSpro- tokoll dem Landgerichte zu übergeben, und nach dem darüber das Nöthige verfüget worden, in der Registratur anfzubewahrm, wo die Erben und jeder Andere,' dem daran liegt, davon eine Abschrift erlangen kann. Die Beilage Nro. III. enthält

das Formular sines Inventars^ doch kann das Ganze-mach der bisherigen Gepflogenheit auch in Gestalt eines-' fortlaufenden Pro-tokolles' verfasset werden, wobei sich jedoch das Formular so viel möglich zur Richtschnur z^ nehmen ist. §. 32 . =■■ Die 'Belohnung der zu den Schatzungen, bei gezogenen Kunstverständigen hat das Landgerichf/ in so weit die Erben oder ihre Bevollmächtigten, mit'denselben nicht gütlich übereingekommen sind, gemäß der Vorschrift der TaMrdnung zu ^''be stimmen

. §. 33. ^ 'Damit die Berichtigung der Verlassenschaft nicht nach dem Belieben der Erben verZögert, und die bürgerlichen Rechte in Betreff derVerlassm- schüft nicht zu lange in'Ungewißheit-gelassen wer den, har das Landgericht sogleich, -va' es über

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Year:
1824
Istruzione per li giudizi distrettuali del Tirolo, e Vorarlberg in affari non contenziosi = Instruktion für die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den Geschäften außer Streit
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Page 107 of 143
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch; Italienisch
Notations: Text dt. und ital. - Teilw. in Fraktur
Location mark: 795
Intern ID: 182328
105 F vrm u l a r Nr». IV - , . Edikt Nro. i. Für den sFalt-, Wenn der Erbe bekannt, 'deffech AnfenthallSvrt über inr Ennde odrr iur Auölüudo - unbekannt ist» ^ - Mg« de« t k. ( oder Patrimonial-s^Lahdgttichte ^ zu N. R. febfc hzemit icfaimt .gemacht., es fty N.. R. am 8. September im P N. R. mit Hinter lassung 'einer ^letztwilligen Anordnung, in welcher, seine Söhne : Johann, Peter und Anton zu Erben cingesetzet worden, verstorben/' Da nun der Aufenthalts ort des Antons R. dem Gerichte

unbekannt ist; so wird derselbe erinnert, sich Linnen einer Jahresfrist bei diesem Gerichte. um so gewisser.Melden', und die dießfallige Erbserklärung einzureichen; als-widrigenfalls auch ohne dessen Beikommen die Perlaffen.schaft mit den sich meldenden-Erb«, und dem ihn-in der Person des R. N. aufgestellten-Kurator abgchandelt werden würde. Edikb "Er®. 2. Für den Fall, wenn'der Aufenthaltsort des Erben zwar im Auslande, jedoch bekannt ist. ■Sen dem !. k. (oder Patrimonlal-) Landgerichte

mit Beiziehung des für ihn in der Person des R. R. aufgestellten Kurators und der übrigen sich ausweiseudeu Erben auch ohne dessen Erscheinen nach gesetzlicher Ordnung gepflogen' werden wird. '

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Books
Category:
Geography, Travel guides , Linguistics
Year:
(1986)
Ladinia : sföi culturâl dai Ladins dles Dolomites ; 10. 1986
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Page 98 of 240
Place: San Martin de Tor
Publisher: Ist. Ladin Micurá de Rü
Physical description: 231 S. : Ill., graph. Darst., Kt.
Language: Deutsch; Italienisch; Ladinisch
Notations: Hornung, Maria: ¬Die¬ Bedeutung des Ladinischen für die Germanistik / Maria Hornung, 1986</br> Kattenbusch, Dieter: ¬Die¬ ersten Enqueten für den ALD : Erfahrungen und Ergebnisse ; (ALD-Arbeitsbericht 1) / Dieter Kattenbusch ; Hans Goebl, 1986</br> Kattenbusch, Dieter: Raetia antiqua et moderna : W. Theodor Elwert zum 80. Geburtstag / Dieter Kattenbusch, 1986</br> Śliziński, Jerzy : ¬"L'¬ istorgia da l'aula da la vita" und "Das Wasser des Lebens" der Brüder Grimm / Jerzy Slizinski, 1986</br> Śliziński, Jerzy : ¬Eine¬ rätoromanische und eine polnische Variante des Märchens vom "Grossen Räuber" / "Madej" / Jerzy Slizinski, 1986</br> Munarini, Giuseppe: Giovanni di Giacomo Gera: Padre fortunato da Cadore / Giuseppe Munarini, 1986</br> Rampold, Reinhard: ¬Die¬ Siedlungs-, Hof- und Hausformen in Buchenstein (Fodom) / Reinhard Rampold, 1986</br> Richebuono, Giuseppe: ¬L'¬ uccisione del "Gran Bracun" nelle deposizioni dei testi / Bepe Richebuono, 1986</br> Strassoldo, Raimondo: ¬La¬ tutela del friulano in provincia di Udine : una ricerca sociologica / Raimondo Strassoldo, 1986</br> Wolfsgruber, Karl: Predigten auf Grödnerisch : ein 200 Jahre altes Dokument / Karl Wolfsgruber ; Bepe Richebuono, 1986
Subject heading: g.Ladiner ; f.Zeitschrift<br />g.Ladinisch ; f.Zeitschrift
Location mark: II Z 1.092/10(1986)
Intern ID: 355077
, verkaufen. Es sollens auch die erben, so si tailen, auch, wie vor steet, halten und tailen,-”; 29) ’’Erbschaft und erbsgerechtigkaitn Item, die freunt, so von dem gepluet an einander verwant sein, sollen und mugen in erbschaften, allweil dem vorhanden und bewisen mugen werden, alwegen die negsten von vatter und mueter magen, und dann ainer nach dem andern, alweg der nächst, vorgeen und erben, wie von alters her- koem ist; aber in die keuf, versazungen, bestänt und losung allain bis auf den vierten grat

, und nach den erben oder trennten unter den mitverwon- 27) Wopfner, Hermann: Über Bezie hungen von Hausform und Volkstum, in: Veröffentlichungen des Museum Ferdinandeum, Heft 8, (lg. 1928), S. 299 (Festschrift zu Ehren Oswald Redlichs). 28) Richter-Santifaller, Berta: Die Orts namen von Ladinien, Innsbruck 1937, S. 159 ff. 29) Zingerle, Ignaz von und Karl Theo dor von Inama-Sternegg (Hrsg.): Die Tirolischen Weisthümer, IV. Teil, 1. Hälfte, 63. Buchenstein, Wien 1888, S. 695.

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