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Title Z - A
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Category:
General, Reference works
Year:
(1905)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1905
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Page 250 of 326
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 325 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1905
Intern ID: 587516
den bereits vergebührten Ein richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsanlagen Durch das Elektrizitätswerk ausgesührt, wird die tarif mäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt, bei Ausführung durch einen anderen.Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20'/gigen Zuschlages und in keinem Falle iveniger als 2 Kronen -Pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren Einrichtung an das Leitungskabel

des Beschuldigten. 8 6 . Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die ■' pauschalierte Veleuchtnngs- oder Motorenanlage auf ihre ' Lichtstärke bezw. Kraftinansprnchnahme zu kontrollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Auswechslung der angemeldeten Glühlampen durch solche höherer Leucht kraft oder eine höhere Kraftinansprnchnahme des Motors als wie bei Inbetriebsetzung desselben vorgefunden wer-- den, so hat der Konsument, abgesehen

, in welchen der jeweilige Strombedarf der Anlage an ganz bestimmte Umstände gebunden ist, nach Pauschal preisen bezogen werden. 8 5 . Die staatlich geaichten Elektrizitäts-Messer werden von, Elektrizitätswerk gegen eine bestimmte, ihrer Größe ent sprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangs bescheinigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und gewerbliche Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ver wendungsarten einen besonderen Messer. lieber Größe, Art und Ausstellungsort der zu ver wendenden

unentgeltlich durch Das Mektrizitatswerk. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus- und Umschalter, Wandkonnektoren und anderen für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Vor richtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischem Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fernzuhalten, und es ist daraus zu achten, daß seitens Unberufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgenommen werden. Zeigen sich Jsolations- oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich

in Kenntnis zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts-Messer und Inneneinrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß j xl diesem Behufe unweigerlich dem Beauftragten des Werkes der sich als solcher auszuweisen hat, den Zutritt zu de», in Betracht kommenden Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen- derung seiner Einrichtungen sich erlaubt

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Category:
General, Reference works
Year:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Page 220 of 290
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 289 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1904
Intern ID: 587515
, binnen 8 Tagen nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitätswerk Innsbruck bar zu entrichten 8 7. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus- und Umschalter, Wandkoncktoren und anderen für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Verrichtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischen Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fern zuhalten, und es ist darauf zu achten, daß seitens Un berufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgcnommen werden. - ' Zeigen sich Jsotations

- oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht -das Recht zu, Von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts-Messer und Innen einrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß zu diesem Behuse unweigerlich dem Beauftragten des -Werkes, der sich als solcher auszu weisen hat, den Zutritt gn den in Betracht kommen den Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt

oder eine willkürliche Aen- derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In standsetzung einer nach stattgefundener Untersuchung als nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrich tung ablehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, die Leitung absperrcn zu lassen und.die Stromlieferung sofort einzustellcn, ohne daß dem Abnehmer hieraus ein'Recht auf. Schadenersatz-Anspruch erwächst. Der Abnehmer hastet dem Elektrizitätswerk bis zurAb sperrung der Leitung für jeden durch den Elektrizitäts- Messer angezeigten

der bereits entstandenen Ansprüche, sofort der Strom entzogen werden. § 9- Der Berwaltungsrat des Elektrizitätswerkes, bezw. die Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern besondere Vereinbarungen zu treffen. ß 10. Vorstehende Bedingungen bleiben bis ans weiteres in Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach der Verlautbarung in Rechtsgittigkeit. Elektrizitätswerk Innsbruck. Gegeben im Juli

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1906)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1906
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Page 246 of 327
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 326 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1906
Intern ID: 587517
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Preise für den Bezug von elektrischem Strom- 231 für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Vorrichtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischen Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fern zuhalten, und es ist darauf zu achten, daß seitens Un berufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgenommen werden. ZN gen sich Jsolations- oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen

. Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts-Messer. und Innen einrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß zu diesem Behufs unweigerlich dem Beauftragten des Werkes, der sich als solcher auszu- ' weisen hat, den Zutritt zu den in Betracht kommen den Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen- derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In standsetzung

einer nach stattgefundener Untersuchung als nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrich tung ablehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, die Leitung absperren zu lassen und die Stromlieserung sofort einzustellen, ohne daß dem Abnehmer hieraus ein Recht auf Schadenersatz-Anspruch erwächst. Der Abnehmer haftet dem Elektrizitätswerk bis zur Ab sperrung der Leitung für jeden durch den Elektrizitäts- Messer angezeigten Stromverbrauch und bis zur Rück gabe des Messers für jeden au demselben entstandenen Schaden

des Elektrizitätswerkes, bezw. die Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern besondere Vereinbarungen zu treffen. § 10 . Vorstehende Bedingungen bleiben bis aus weiteres in Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge Z Monate nach der Verlautbarung in Rechtsgiltigkeit. Elektrizitätswerk Juusbruck. Gegeben im Juli 1903. Meile für den Berug von elektrischem Strom. A) Licht für Beleuchtungszwecke, r. Die Kosten

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Category:
General, Reference works
Year:
(1906)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1906
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Page 245 of 327
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 326 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1906
Intern ID: 587517
der Gesamt installation gegenüber den bereits vergebührten Ein richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsan lagen durch das Elektrizitätswerk ausgesührt, wird die tarifmäßige Ergänzungsgebühr aus die Halste ermä ßigt, bei Ausführung durch einen anderen Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20°k igen Zuschlages und in keinem Falle weniger als 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren

an ganz bestimmte Umstände ge bunden ist, nach Pauschalpreisen bezogen werden. § 5 . Die staatlich geaichten Elektrizitäts-Messer werden vom' Elektrizitätswerk > gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Aussolgung einer Empfangsbescheinigung abgegeben. Anlagen, welche Strom sur Licht und gewerbliche Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ber- wendungsarten einen besonderen Messer. lieber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver wendenden Elektrizitäts-Messer steht

durch das Elektrizitätswerk. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Messers vorgenommen und entspricht sein Genauigkeitsgrad dem > vom staatlichen,. Aichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Ko st e n der Prüfung zu bezahlen und zwar 1. Wenn die Prüfung hier vorgenommen wer den konnfe K 10.—. 2. Wenn die Prüfung durch das k. k. Normal- Aichamt in Wien vorgenommen werden mußte K 30.-. Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes

Unbrauchbarkeit des Elektrizitäts- Messers zur Folge, so hat der Abnehmer den Wert des Messers zu bezahlen. Die Feststellung des Ver- ' schuldens erfolgt durch den Verwaltungsrat des Elek trizitätswerkes nach Anhörung des Beschuldigten. 8 6 . Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die pauschalierte Beleuchtungs- oder Motorenanlage auf ihre Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kon trollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen

nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitätswerk Innsbruck bar zu entrichten. 8 7 . / Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus- und Umschalter, Wandkonektoren und anderen

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1906)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1906
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Page 247 of 327
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 326 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1906
Intern ID: 587517
ansgesertigt. Reklamationen sind dagegen binnen 8 Tagen nach Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich ein- zureichen. Die Abnehmer find nicht gehalten, ihren Bedarf an Glühlampen und Kohlenstiften ausschließlich von dem Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen jedoch keine Glühlampen verwenden, welche einen grö ßeren Stromverbrauch als 3v- Watt bei 100 Volt Spannung pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fäl len

werden vom Elektrizitätswerk Innsbruck Glüh lampen unter 100 Volt Spannung abgegeben und steht das Recht zur Hinausgabe solcher Lampen dem Eler- trizitätswerk Innsbruck a l l e i n zu. Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu, eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits jedoch steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizi tätswerk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der Benützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen

die Pauschal-Berrechnung vorzieht. Die jährliche Miete, für die Elektrizitäts-Messer beträgt: bis zu 20 Glühlampen à 16 N.-K. . . K 16.— » 40 „ „ 16 „ . . „ 24.- » ' 80 „ „ 16 „ . . „ 32- „ „ 100 und mehr ,, 16 „ . . „ 40,— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Jngang. setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aushören des Strombezuges dürfen die Messer nur durch bas städtische Elektrizitätswerk Innsbruck wieder entfernt

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Page 221 of 290
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 289 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1904
Intern ID: 587515
binnen 8 Tagen nach , Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich ein zureichen. Die Abnehmer sind nicht gehalten, ihren Bedarf an Glühlampen und Kohlenstiften.ausschließlich von, dem Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen, jedoch keine Glühlampen verwenden, welche einen grö ßeren Stromverbrauch als 3>/z Watt bei 100 Volt Spannung pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fäl len werden vom Elektrizitätswerk Innsbruck Glüh lampen

unter 100 Volt Spannung abgegeben und steht ' das Recht zur Hinausgabe solcher Lampen dem Elek trizitätswerk Innsbruck allein zu. Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu, eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits /edoch' steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizi tätswerk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der Benützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen VII. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Dauer

vorzieht. Die jährliche Miete für die Elektrizitäts-Messer beträgt: , , bis zu 20 Glühlampen à 16 N.-K. . . K 16.— ' ' 40 „ „ 16 „ . . „ 24.— » 80 „ „ 16 „ . . „ 32.- „ „ 100 und mehr „16 „ . . „ 40.— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Ingang setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wirb für voll berechnet Beim Aushören des Strombezuges dürfen die Messer nur durch das städtische Elektrizitätswerk. Innsbruck wieder entfernt werden. Das Ablesen

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Page 219 of 290
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 289 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1904
Intern ID: 587515
gegenüber den bereits vergebührten Ein richtungen entspricht. Werden solche Erweiternngsan- lagen durch das Elektrizitätswerk ausgeführt, wird die tarifmäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermä ßigt, .bei Ausführung durch einen anderen'Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20% igen Zuschlages und in keinem Falle weniger als 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren Einrichtung

Umstände ge bunden ist, nach Pauschalpreisen bezogen werden. §5- Die staatlich geaichten Elektrizitäts-Mesjer werden vom' Elektrizitätswerk > gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Aussolgung einer Empfangsbescheinigung abgegeben. Anlagen, welche. Strom für Licht und gewerbliche Zwecke benötigen,, erhalten für jede dieser beiden Ber- wendungsarten einen besonderen Messer. lieber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver wendenden Elektrizitäts-Messer steht allein dem Elek

trizitätswerk die Entscheidung zu. In der Regel sind die Messer an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringeu und wenn erforderlich über Verlangen des Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben. Handhabungen an denselben dürfen nur durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes vorgenommen werdew. , Die Instandhaltung und Ausbesserung der leihweise überlassenen Elektrizitäts-Messer erfolgt unentgeltlich durch das Elektrizitätswerk

des Elektrizitäts- Messers zur Folge, so hat der Abnehmer den Wert, des Messers zu bezahlen. Die Feststellung des Vet-, schüldens erfolgt durch den Verwaltungsrat des Elek trizitätswerkes nach Anhörung des Beschuldigten. 8 6 ., Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das ' Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die pauschalierte Beleuchtnngs- oder Motorenanlage auf ihre Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kon trollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Aus wechslung

9
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1905)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1905
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Page 253 of 326
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 325 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1905
Intern ID: 587516
kleinere Anzahl von Pferdekräften in den vorhergehenden Tarifklassen. Z. B.: Es kosten: 30 HP à E. 150 — K 4500 31—34 „ noch „ 4500 35 „ „ „ 130 — „4550 , Das Elektrizitätswerk ermittelt den für die Pauschal berechnung maßgebenden Stromverbrauch, wobei die höchste Leistung, bezw. Inanspruchnahme des Motors der Berechnung zugrunde gelegt wird; es ist daher keines wegs zulässig, die Pauschal-Berechnung einzig allein nach den angegebenen Pferdestärken des Motors vorzunehmen. Das Elektrizitätswerk

wird in der Regel Strom von 100 Volt Spannung abgegeben. Es wird besonders bemerkt, daß das Elektrizitätswerk Innsbruck den Anschluß von größeren Heizungsanlagen nur in dem Falle ohne weiteres gestatten kann, wenn das für den Konsum in Betracht kommende Leitungsnetz stark genug dimensioniert ist. Im andern Falle bleibt es einem separaten Ueberein- kommen überlassen, inwieweit der Konsument die Kosten der etwa nötigen Verstärkung des Leitungsnetzes oder des Anschlusses zu tragen hat. Die Herstellung sonstiger

Zuleitungen, Wandanschlüsse ii. s. w. hat der Konsument zu bestreiten. Im Falle größere mit eigenen Wandanschlüssen versehene Heizapparate, die nur zeitweise in Verwendung sind, nicht mehr benötigt werden, wird der Anschluß mit einer Plombe versehen. Bei Wiederingebrauchnahme des Apparates _ ist das Elektrizitätswerk Innsbruck zu verständigen, damit es die Plombe entfernt. Wenn eine Plombe geöffnet oder verletzt angetroffen wird, hat der Konsument den Strom zu bezahlen, gerade

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 358 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
). § 11 . Stromabgabe àn fremde Eicht- und Krafterjeugungs- anlagcti. Dient der Anschluß an das städtische Leitungs netz dem Besitzer einer Licht- oder Krafterzeugungs anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in stalliertes Kilowatt berechnet. Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu entrichten. Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt nur nach dem' Zählertarife (§ 10) und behält sich das Elektrizitätswerk die Entscheidung über jeden derartigen

Anschluß vor. Vorübergebende Strom abgab e. Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das städtische Elektrizitätswerk von Fall zu Fall. Ist kür eine solche vorübergehende Stromabgabe die Herstellung eines neuen Kabelanschlusses erforderlich, so hat der Stromabnehmer die Kosten des Kabelan schlusses zu tragen und vor Beginn der Stromlie ferung zu begleichen. Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor herigen

zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden. § 12 . Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts- ; giltigkeit. Städtisches Elektrizitätswerk Innsbruck. Lieferungsbestirnmungen des stadi. Gaswerkes. A. Hb gäbe von Gas. 1. Die städtischen

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