lichew Trennung von dem Reiche and ihrer Ver« rinigung ja einer besonder« Eonföderatiou, die gehegte Erwartung vollends vernichtet. ^Dey der hierdurch vollendeten Überzeugung von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unseres Kaiser!. Amtes länger zu erfüllen, sind Wir es Unfern Grundsätzen und Unterer Würde schuldig, auf eine Krone zu verzeihen, welche nur so lange Werth in Unser.» Augen haben konnte, als Wir dem , von Kurfürsten, Fürsten und Ständen, und übrigen Angehörigen des deutschen
Reichs Uns bezeiaten Zutrauen zu ent« sprechen und den übernommenen Obliegenheiten rin Genügen zu leisten im Stande waren. Wir erklären demnach durch gegenwärtiges, daß Wir das Band, welches Uns bis jezt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hak, als gelöst ansehen , daß Wir das Re'chs« Oberhauptliche Amt und Würde durch die Ver« tiniqunq der cvnfö''erirten Rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch ven allen über« nommenen Pflichten gegen das deutsche Reich los gezählt betrachten
, und die wegen desselben bis jezt getragene Kaiserkrone und geführte Kais. Regieiung, wie hiermit geschieht, viederl-geli. Wir entbinden zugleich Kurfürsten, Fürsten vnd Stände und alle Rcicbsangchö'iqen , in» sonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichs gerichte und die übrige Reichsdtenerschaft von ihren Pflichten , woniit sie an Uns, als das ge« setzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Con stitution gebunden waren. Unsere sämmllichcn deutschen Provinzen und Reicheiänder, zählen Wir dagegen wechs
angelegensten Sorgfalt stets seyn wird. Gegeben in Unserer Haupt« und Residenzstadt Wien, den 6. August, im eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen , »nd der Erbländischen im fünfzehnten Jahre. Franz. Folgendes Patent ist ein Nachtrag zu dem vorigen. -* Wir Franz der Zweyte, von Gottes Gnaw» erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zaten Mehrer des Reichs, Erbkaiser von Oesterreich, Königin Germanien, zu Hunsarn, Löseim, Croatien, Dalmazien, Slavanien, Gelizien, Lodomerien