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Author:
Klotz, Kristian [Hrsg.] / hrsg. im Auftrag des Vereins Vintschger Museum von Kristian Klotz
Place:
Lana
Publisher:
Tappeiner
Physical description:
359 S. : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt.
Language:
Deutsch
Subject heading:
g.Schluderns ; z.Geschichte
g.Schluderns ; s.Heimatkunde
Location mark:
III 305.926
Intern ID:
556861
Die Dorfordnung von Schluderns von 1490 über ihre Waale führen, sollen die Berger Brücken darüber ma chen, damit niemandem kein Schaden geschehe; wofern aber ein oder mehrere Schäden entstünden in den Gütern, so sollen sie den Schaden abtragen; wenn einer oder mehrere aus dem Dorf neben einer Brücke über die Waale fahren, so sollen sie die Waale säubern und in Ordnung bringen. 17. Desgleichen ist von altem Herkommen, dass die Bauern am Berg kein fremdes Vieh aufnehmen sollen außerhalb
der Ge meinde; wofern sie aber Vieh aufnehmen wollten, so sollen sie schuldig sein in der Gemeinde aufzunehmen und wo sie sich nicht daran halten, so soll sie die Gemeinde deswegen strafen mit einem Schett Käse (4.48 kg) für jedes Stück Vieh. 18. Desgleichen ist von altem Herkommen, dass kein Ehehalt (Hausgesinde) am Berg ein Beil oder einen Pamschwennder (Baumentrinder? Runngl?) mit sich trage, bei der Strafe von drei Kreuzern für jede Pflanze. 19. Desgleichen sollen auch die Berger mit ihrem Vieh
nicht über die Waale herab weiden, damit niemandem kein Schaden ge schehe. 20. Desgleichen, wenn einer vom Berg ein Feldpferd hat, der mag es drei Tage lang mit der Gmain stoßen gehen lassen, damit es zu den Fohlen komme, lässt er es aber länger gehen, so muss er acht Kreuzer geben für Speis und Lohn. 21. Desgleichen ist von altem Herkommen, dass die Berger in Gwayr und Kleinanger Weiderecht haben bis zum St. Geor gentag, danach dürfen sie in der Au weiden bis zur Schickay Pfoss, wenn sie aber über das March
hinaus führen, so sollen sie die Saltner oder Geschworenen (Eidschwörer) pfänden. 22. Desgleichen soll auch der Mayr von Spondinig weiden, wo die anderen Berger weiden, seine Ochsen ausgenommen, die mag er mit der Gmain weiden. 23. Desgleichen mögen auch die Berger ihre Ochsen mit der Gmain weiden bis zum St. Veitstag, doch sollen sie sie selbst versorgen. 24. Desgleichen soll auch keiner keine Ochsen nach Sankt Veitstag in der Au mit der Gmain halten, wenn er sie wintern (über Winter einstellen