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Title A - Z
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Books
Category:
Religion, Theology
Year:
1900
Christoph IV. Andreas Freiherr von Spaur, Bischof von Brixen (1601 - 1613), und das kirchliche Leben seiner Diöcese
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Page 30 of 114
Author: Freiseisen, Johann / von Johann Freiseisen
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 109 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Priester-Conferenz-Blatt. - In Fraktur
Subject heading: p.Spaur, Christoph Andreas ¬von¬
Location mark: II 102.476 ; D II 102.476 ; II 64.496
Intern ID: 162602
über sie und gemeinschaftliche Verpflegung mit ihnen. — Im Jahre 1577 wurde der Junk meister der Pflicht, wie ehevor Schule zu halten, enthoben; es blieb ihm nur der Unterricht im Gesang und die Aufsicht über die Schüler im Chor?) Was. die Lehrerbesoldungen anbelangt, so erhielt der Magister Scholae im Jahre 1602 eine halbe Canonicalpräbende, der Cantor (Junkmeister) ungefähr 70 Gulden. Bon den Lehrgehilfen bekam der Rocatus maior ungefähr 26, der Renatus minor 9 x /s Gulden. Kost und Wohnung hatten die beiden Locaten

in der -Domschule?) Die mageren Besoldungen würden natürlich nicht ausgereicht haben, wenn die. Locaten und der Junkmeister nicht zugleich auch Beneficiaten gewesen wären. Unter Bischof Andreas von Spaur wurde eine Gehaltsaufbesserung beantragt. Am 5. Nov. 1603 wurde in der Capitelsitzung beschlossen, es sollten fünf Lehr meister unterhalten werden; die zwei untersten sollten nebst der Kost mit den Schülern jeder fünfzig Gulden, der mittlere, jedoch ohne Kost, hundert Gulden, die zwei ober« jeder hundertfünfzig

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Category:
Religion, Theology
Year:
1900
Christoph IV. Andreas Freiherr von Spaur, Bischof von Brixen (1601 - 1613), und das kirchliche Leben seiner Diöcese
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Page 70 of 114
Author: Freiseisen, Johann / von Johann Freiseisen
Place: Brixen
Publisher: Weger
Physical description: 109 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Priester-Conferenz-Blatt. - In Fraktur
Subject heading: p.Spaur, Christoph Andreas ¬von¬
Location mark: II 102.476 ; D II 102.476 ; II 64.496
Intern ID: 162602
Schmidt, Unter, und dergleichen" solle es gehalten werden, wie ihre Ordnungen und Privilegien ausweisen.. . , Jahrmarkt nach Allerheiligen. Dieser freie Jahrmarkt sollte vierzehn Tage dauern und „hernachuolgend Massen" berufen und gehalten werden-. Der Stadt richter solle durch den Stadtsgerichtsdiener die Gerichtsgeschwornen, und der Bürger meister durch die Aufleger die Räthe und den Stadtschreiber „etlich Tag zuuor auf allerheilligen Tag" zu einer Zusammenkunft um elf Uhr beim Stadtrichter

geet", in der- Runggat beim , untern Brunnen, im Altenmarkt „beim Prunnen." Nach dem Umritte „bedanckhen sich" Stadtrichter und Bürger meister „gegen denen so Vmbgeriten sein". Abends nach dem Gottesdienste solle „allen denen, so den Vmbrit und berueffung Verrichten Helffen, am Malstat gegeben, und durch den Burgermaister in Namen gemainer stat (der aber herentgegen Von dem Statrichter anstat Ir firstlich gnaden zu hilff in sollichen Vncosten Acht gülden zwölff Kreizer zuempfachen hat) abgericht

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