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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 172 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
— 170 § 3. Das Heimatrecht erstreckt sich auf den ganzen Um sang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu Einer Gemeinde vereiniget oder durch Einverleibung eines Theiles einer anderen Gemeinde erweitert, so wird das Heimairecht, welches bisher nur in einem Theile der in solcher Weise ver größerten Gemeinde zustand, auf den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. § 4. Wird eine Gemeinde in zwei oder mehrere Ge meinden getrennt oder mit einem Theile

einem anderen Ge- meindegebiete einverleibt, so sind die Heimatberechtigten dieser Gemeinde mit allen ihnen im Heimatrechte folgenden Per sonen jener Gemeinde als heimatberechtigl zuzuweisen, welche in dem Besitze desjenigen Gebietes ist, in dem sie zur Zeit der Trennung, beziehungsweise Einverleibung, wohnten, oder falls sie sich zu dieser Zeit in der Gemeinde nicht mehr auf hielten, vor ihrem Abzüge aus derselben Zuletzt gewohnt hatten. In soweit die Zuweisung nicht nach diesen Bestimmun- gen durchgesührt

werden kann, ist für dieselbe der Wohnsitz Maßgebend, den derjenige, welchem die Zuzuweisenden im Heimatrechte folgten, zuletzt in der Gemeinde hatte. Heimalberechtigte, bei welchen auch dieser Anhaltspunkt fehlt, sind, in soferne nicht zwischen dm betreffenden Ge meinden eine Vereinbarung zu Stande kommt, einer dieser Gemeinden durch die politische Behörde zuzuweisen. II. Abschnitt. Bon der Begründung, Veränderung und dem Verluste des Heimairechtes. § 5. Das Heimatrecht wird begründet: 1. Durch die Geburt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 181 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
gesetzten Falle aber der Gegenstand der Entscheidung des SLaatsministeriums unterzogen. § 41. Gegen die in den Angelegenheiten dieses Ab schnittes ergangenen Entscheidungen der politischen Bezirks behörde steht der Jnstanzenzug an die politische Landesstelle offen. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen findet eine Berufung an das StaLtsministerium nicht statt. 8 42. Wenn die Gemeinde die Ertheilung eines Hei matscheines verweigert (§ 34), so kann sich die hiedurch be schwerte Partei

an die politische BeZLrksbehörde wenden, welche, wenn das Heimatrecht des Beschwerdeführers in der Gemeinde durch ein rechtskräftiges Erkenntniß außer Zweifel gesetzt ist, die Gemeinde zur Ausfertigung des Heimaischeines zu verhallen hat. 8 43. Keine Gemeinde darf gegen Personen, deren Hei mat unbekannt, zweifelhast oder streitig ist, bevor ihr Heimat- recht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes end gültig festgestellt wurde, mit einer Abschiebung in eine andere Gemeinde

, oder wenn eine solche dennoch geschehen wäre, mit einer Znrückschiebung bei Haftung für alle Schäden und Kosten Vorgehen. Wurde jedoch die Uebernahme von der hiezu nachmals als verpflichtet erkannten Gemeinde ohne Grund verweigert, so hat dieselbe allen durch eine solche Weigerung verursachten Aufwand zu ersetzen. Sowohl über die Verpflichtung zum Ersätze, als über den Betrag desselben haben die politischen Behörden zu er kennen. ß 44. Einen Anspruch auf Versorgung kann der Arme gegen eine Gemeinde im Rechtswege

nicht geltend machen. Derlei Ansprüche an die Gemeinde, in welcher der Arme

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1936
Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
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Page 488 of 523
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 510 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Gewässer ; z.Geschichte
Location mark: II Z 92/32
Intern ID: 104633
sich entwässert, hat früher stets über das luxer Joch hinweg zur Gemeinde Sc hmira und zum Landgericht Steinach gehört, deren Gebiete sonst durchwegs der Sill zustehen. Erst im J. 1925 löste die Staatsregierung diese Verbindung und teilte Hintertüx entsprechend der Wasserscheide der Gemeinde Vordertux und dem Gerichte Zell am Ziller zu. Die Gemeinde St. Sigmund im Sellrainer Obertal umfaßt wie früher auch heute noch auch das Tal von Lüsens und Praxmar, Andererseits gehört die Alm Zirmbach im Hintergrund eben

jenes Sellrainer Obertales, das durch die Melaeh zum Inn bei Kematen entwässert wird, zur Gemeinde Stams, die einen Abschnitt der unmittelbaren Talflanke des Oberinntales etwa 20 km oberhalb Kematen umfaßt. Ähnlich gehört das Hochgebiet von Kühtai, das zur Ötztaler Ache abfließt, zur Gemeinde Silz unmittelbar am Inn, ebenso das Talgebiet von Ochsengarten zur Gemeinde Haiming. Die Gemeinde Fließ unmittelbar am Trm greift am Pillersattel etwas auf die Seite des Pitztales hinüber (Stolz Lb. S. 634

). — Die Gemeinde See im Patznaun, dessen Hauptfluß bei Landeck in den Inn mündet, hat früher bis zum Jahre 1770 zum Landgerichte Laudeck oder Ried gehört, das sich sonst über das Inntal von Prutz aufwärts ausdehnt; 1770 wurde dann die Gemeinde See dem Gerichte Landeck zugeteilt, aber die Almen, die im oberen Gehänge des Patznauntales südwärts oberhalb See liegen, nämlich Griebe e, Math, Verging und Stallanz, blieben, im Besitze der Gemeinden Serf aus und Piß und damit beim Gerichte Ried, von dem ans

sie ja über die Joche unmittelbar zu erreichen sind. Das Gleiche gilt von der Alm der Gemeinde La dis im hinteren Urgtal, dessen Bach in den Inn bei Fließ mündet. •— Der rückwärtige Teil des Fimbertales, eines Seitentales des Patznaun bei Isehgl, gehört wie früher immer noch zur Gemeinde Rexnüs in Engadin und damit zum Freistaat Graubünden und dann der Schweiz. In diesem Falle sind : die;Mün dungen der Flüsse, die die zusammengehörigen Gebiete auf beiden Seiten des Ge- birgskamm.es entwässern

, noch weiter von einander entfernt als im vorerwähnten Falle. Gebietsübergreifungen innerhalb des Flußgebietes.der Etsch und ihrer Neben flüsse: Die Gemeinde Kolfuschg im Tal der Ga der, die zur Rienz und damit zum Eisack bei Bruneck abfließt, gehörte zum Gerichte Wolkenstein, dessen Sitz im Grödental liegt, das direkt in den Eisack bei Klausen mündet, die Verbindung bildete das Grödnerjoch. Erst im J. 1828 bat die Staatsregierung Kolfuschg dem Gerichte St. Vigil im Enneberg zugeteilt, das seit jeher das Hauptgebiet

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 47 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
j§u de« ©csttcinbcg u tc ber ersten Art gehören GeMKkde- Wege, Ge»emdebrückm, Brunne», Spaziergänge re., kurz Me ObZ jekte, derm Natur und Zweck einen ausschließenden Gebrauch im Interesse der Gemeinde, oder auch selbst nur der einzelnen GeZ meindeglieder nicht zulassen. Sie gehören -u den eigentlichen Gemcindeanstalten, aus deren Benützung Z^ennann in der Gemeinde ohne Unterschied, ob er Mitglied derselben ist oder nicht, nach Maß der bestehenden Eins richtungen. z. V. gegen Entrichtung

des Brückengeldes rc., und na mentlich mit Beobachtung der polizeilichen Borschristen, z. B. daß aus den Wegen keine Last geschleift, über Brücken nicht schnell ge fahren werden darf rc., Anspruch hat. Zeile der Gemeinde eigenthümltchen Sachen, welche il§§ zum Gebrauche bet Ge»«ndeglieder dienen, bilden das Gemeinde- g u t i m e n g e r « n Sinn e. Dahin gehören B. Viehweiden, insoweit jedes Gemeinde- glied berechtiget ist, sein Lieh darauf zu treiben. Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen

u. s. w. ©emelndegut, wenn deren Nutzen unter die ein zelnen ©emeindeglieder verthetlt wird. Die Nutzungen Mancher Gemeindegüter bedecken nicht nur den Bedarf aller ©emeindeglieder, sondern es erübrigt noch ein Arträgniß, daß sohin für die Bedürfnisse der Gemeinde verwendet Werden und daher in die Gemeindekasse stießen muß. Dies ändert aber nichts in der Natur der Sache, sie bleibt Gemeindegut, weil ihr: erste Bestimmung die ist, zum Gebrauche der Gemeindeglieder zu dienen. Zum ©emeindeeigenthume

können nicht jene Sachen gerechnet Verden, welche gewissen Klassen von Gemeindegliedein angehören. So haben in manchen Gemeinden bloS die Bauern mit Aus schluß der HäuSler den Genuß gewisser Waldungen und Weiden; ln andern Gemeinden wieder nur gewisse Klaffen von Gemeinde- oder die Besitzer gewisser Hauser rc. ein eigenes Zu dem (If»finitglitt gehören auch, wie oben erwähnt, ©emeindewälder. Wenn t! sich nun überhaupt um die Frage ug-rechte- aus denselben bandelt, so entscheidet hierüber t.»» 10, M PuM

, | und 30 ».«O. in I. Instanz der Gemeinde * und in U. Instanz lit V«irkSvertrelung, respektive der La»

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Year:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 602 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
Stelle: „Alle Rechte, welche die Gemeinde von Burgeis in Betreff der Wege, der Wälder, Weideneien,' Wasserleitungen, Brücken, kurz in Betreff aller Freiheiten (in singulis libertatibus) geniesst, hat auch das Kloster“ 1 ). Schleis nimmt den Abt des Stiftes Marienberg und sein Kloster in seinen Gemeindeverband auf („in vicinum nostrum“) und theilt mit ihm Atzung und Weide und jedes andere Gemeinde- Recht. Und das thaten die Gemeindemänner von Schleis sowohl die Edlen als auch Unedlen

, die Vornehmeren und die Geringeren in ge meinsamer Beratung und Uebereinstimmung; und das geschah schon im Jahre 1292 in Schleis! 2 ) Im Besitze gleicher Freiheit befand sich die Gemeinde Part- schins, zwei Stunden westlich von Meran am Eingänge des Vintsch- gaues. In ihrem Dorfrechte begegnet man keiner Spur von hofrecht- lieheu Bestimmungen, obwohl vielleicht der grösste Theil der Güter des Dorfes bis 1380 von dem Bisthume Regensburg, und von diesem Jahre an von den Erzbischöfen von Salzburg abhing

. Die Gemeinde hatte in ihren Angelegenheiten eine grosse polizeiliche Gewalt; mit Ausnahme der richterlichen Gewalt über Frevel und Verbrechen konnte der Dorfmeister richten über alle anderen Sachen, deren Strafsatz ein Pfund Berner nicht überstieg; dabei war er an die Bestimmungen des „dörflichen Rechtes“ und an den Rath von „sieben der ältesten und besten“ Männer der Gemeinde gebunden. Frevel und Verbrechen gehörten vor das Gericht zu Meran. In manchen Angelegenheiten nahm die Gemeinde auch Theil

an den Verhandlungen der Land sprache an der Brücke zu Schanzen 3 ). Auch die Gemeinde Mais bei Meran weist schon im Jahre 1213 Spuren von Freiheit und Selbständigkeit auf. Graf Adalbert von Tirol bekennt in diesem Jahre, dass er und seine Ministerialen und die ganze Gemeinde von Mais (nec non tota universitas de Mais) aus freiem Antriebe alle Rechte und das ganze Eigenthum, welches der Gemeinde über ein Gut in Hagenach zustand, dem Stifte Marienberg abgetreten haben 4 ). Aehnlichen Spuren begegnen wir 1242

in dem Dorfrechte von Lana. Der Dorfmeister ist befugt, ein der Gemeinde gehöriges Streu-Moos (palus communitatis) zu verpfänden. Edelleute und Gemeindegenossen erscheinen ziemlich gleichberechtigt. Doch machte sich in Bezug auf beanspruchte Vorrechte des Adels in ') Goswin p. 56 im Original. 2 ) Goswin p. 72, 3 ) Dorfrecht von Partschins bei Rapp im Ui. Bande der Ferdinandeums- Zeitschrift p. 141—145. — Bei Grimm III. p. 7SS nur ein Bruchstück. *J Goswin p. 37,

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 127 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
vom 24 . August 1872 Z. 13.902 geistliche Benestzien nicht als Corporationen anzufehen sind, und daher auch nicht zu § 6 G.-W.-O. gchören. Der Gemeinde kommt als solcher im eig enen Ge meind e gebiete, auch wenn sie dort unbewegliches Vermögen besitzt, und davon Steuer zahlt, ein Ge meinde Wahlrecht nicht zu. Dieses geht aus folgendem Falle hervor, welcher nebst den ergangenen Entscheidungen hier angeführt wird. Die Stadtge meinde K. bezahlt von ihrem unbeweglichen Eigenthume die größte Steuer in der Gemeinde

und war zum Behufe der Neuwahl des Gemàdeausschusses unter die Wähler des I. Wahlkörpers aufge- nommen. Dagegen hat Josef W. mit mehreren Genossen Einwen- dungen in der Richtung eingebracht, daß die Gemeinde K- in Bezug auf das eigene Gememdegebiet nicht als ein Gemeindemitglicd an gesehen werden könne, daher aus der Wählerliste ausZuscheiden sei- Diese Einwendung hat die Reklamationskommission als un begründet abgewiesen, dagegen die Bezirkshauptmannschaft der ein- gebrachten Berufung Folge gegeben

, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Ob zwar die Gemeinde ein Rechtssubject, eine moralische Person sei, und als solche (Person) auch ein Vermögen besitzen könne, so könne ihr dessenungeachtet in der eigenen Gemeinde-Ge markung das Wahlrecht nicht zukommen, weil es widersinnig wäre, der Gemeinde — als der Gemeinschaft der Gemeindemitglieder (der Gemeindeangchörigen und Genossen) — ein Recht zuZuerkennen, welches die Gemeindemitglieder selbst ausüben sollen. In diesem Falle müßte die Gemeinde den Gemeindemitgliedern

gleichgestellt, und entweder den Gemeiudeangchörigen oder Gemeindegenossen zugezählt werden. Nachdem die Gemeinde aber weder zu den Ge meindeangchörigen, noch zu den Gemeindegenossen gezählt werden könne, konnte ihr das Gesetz auch das Wahlrecht in der eigenen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 128 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
— 126 Gemarkung nicht zusprechen. Der 8 7 der G.-W -O-, auf welchen sich die Reklamationskommission berufe, beziehe sich blos auf die im 8 1 Absatz 3, Alinea 2 angeführten moralischen Personen. Wenn das Gesetz der Gemeinde das Wahlrecht hätte eins räumen wollen, so hätte dies im § 6 der G.--W.-O. ausgesprochen werden müssen. Die Rechte, welche die Gemeinde genieße, seien derselben entweder vom Staate oder von der Gesammtheit der Ge meindemitglieder übertragen, und dieselbe übe diese Rechte blos

im Namen des Staates und der Gemeindemitglieder aus. Unter diesen übertragenen Rechten sei aber das Wahlrecht nicht inbegriffen, son dern dieses Recht üben die einzelnen Gemeindeglieder persönlich aus, und nur aus der Wahl der einzelnen Gemcindemitglieder und Mer zu den Mitgliedern der Gemeinde zugerechneten Personen gehe jenes Organ hervor, welches als autonomer Veiwaltungskörper sich darjtelle und die Gemeinde nach außen vertrete. Nur die ein zelnen Gememdeglieder geben diesem Organe die Berechtigung

, daß dasselbe den Willen des Gememdekörpers bestimme und diesen Willen auch ausführe." Der gegen diese Entscheidung vom Bürgermeister in K. Na mens der Gemeinde ergriffene Rekurs wurde von der böhmischen Statthalterei unterm 12 . Februar 1875, Z. 4815, aus den Gründen der bezirkshauptmannschaftlichen Entscheidung zurückgewiesen. Im Ministerialrekurse des Bürgermeisters Namens der Ge meinde und der Reklamationskommission in K- wurde geltend ge macht : Die Begründung der Entscheidung der ersten, beziehungs weise zweiten

Instanz, treffe wohl dort zu, wo es sich um eine Ge meinde, als Gemeinschaft aller Gemeindemitglieder ohne jedes Ver mögen handle, welche lediglich die Interessen der Gemeindeglieder durch ihren Vorstand und Ausschuß zu wahren hat. Die Auffassung der untern Instanzen entbehre aber jener Grundlage, wenn die Gemeinde, wie hier, ein bedeutendes Stammvermögen besitze und jährlich an direkten Steuern 533 fl. zahle. Einer solchen Gemeinde müsse doch für ihre Leistung an den Staat dasselbe Recht zukom men

, welches das Gesetz jedem österreichischen Staatsbürger, der die geringste Steuer zahle, einräumt. Es könne daher kein Zweifel obwalten, daß die Gemeinde als eine moralische Person gemäß § 7 G.-W.-O. berechtigt sei, das Wahlrecht durch den Gemeindevorsteher auSzuüben. (8 55 G--O.) Gleichwie für den Staat und das Land als Besitzer von Grundstück« re. das Wahlrecht bei den Wahlen in den Reichsrath

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
(1838)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1838
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Page 58 of 321
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 322 S.
Language: Deutsch
Notations: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Location mark: II Z 303/1838
Intern ID: 483031
Landge richtsbezirk Alà Stadt: Ala. —- Dorf: Muravalle. —■ Weiler: Marani primi, Mar am secondi, Sdruzinü. Gemeinde: Aviv. — Dorfer: Sabbwnara, Vv a destra, SS®. « sinistra. — Weiler: Mamma. Gern.: Borghetto. Gem.: Serrava lle. — Dorf: St. Margherita. — Weiler: Mast di St. Margherita. Gem.: Chizzvla. — Weiler: Santa Cecilia. ©cm.: Pikante. — Dorf: St. Lucia. Gem.: Ronchi. — Weiler: Schmcheri. Landgerichtsbezirk Risa. Stadt: Riva. — Dörfer: Barone, Campi, St. Alessandro.'— Weiler: St. Giacomo

, Albvla dr sotto, Älbola die sopra, Pa« sma, Ceole, Ardaro. Gemeinde: Tenno. Gem.: Rovino mit Fontanelle. — Dorf: Frapporla. G e m. : Bille del Monte. — Dörfer: SK Antonio, Pastvedo, Canale, Calvvla. Gem.: Pranzo. —- Weiler: Fori di Pranzo. Gem.: Cotogna. — Dorf: Gavazzo. — Weiler: Fori di Tenno. Landgerichtsbezirk Ledert hak. Gemeinde: Pregasina. Gem.: Biacesa. — Weiler: Pönale. Gem.: Pre, Barcesinv, Molina, Legos, Pieve, Mezzolago, Locca, Cngmso, Lenzumv, Tiarno di sotto, Tiarnv di sopra

. Landgerichtsbezirk Arco. Stadt: Arco.— Dorf: St. Giorgio.-^ Weiler: Grotta, Magno, Linfano, Moletta. Gemeinde: Oltresarca. — Dörfer: Bvlognanv, Massone, St. Martino, Caneve. — Weiler: Sai, Maza. Anmerk. Oltresarca ist ein Kollektiv-Name, von welchem die Ge meinde ihre Benennung hat. Gemeinde: Nockarzollo. — Dörfer: Barignano, Pigne, Chia- rauno, Pad aro. — Weiler: Ceole. An m erk. Rvmarzollo ist ein Kollektiv-Name, von welchem die Gemeinde ihre Benennung hat. Gemeinde: Drv. — Dörfer: Ceniga, Pietramurata. Gem

.: Nago. — Dorf: Torbole. G ent. : Drena. — Weiler: Luch. Landge richtsbezirk Nogaredo und Nomi. Gemeinde: Billa. Gem.: Nvgarà — Weiler: Mvlim.

8
Books
Category:
History
Year:
(1869)
Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols ; 5. 1868/69
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Page 126 of 363
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 352 S.
Language: Deutsch
Notations: <br />Ladurner, Justinian: Ueber die Münze und das Münzwesen in Tirol vom 13. Jahrhundert bis zum Ableben K. Maximilians, 1519 : [Nachtrag] / Justinian Ladurner. - 1869<br />Ladurner, Justinian: ¬Die¬ Grafen von Flavon im Nonsberge / Justinian Ladurner. - 1869<br />Bestand: 1864 - 1869<br />Erscheinungsverlauf: 1.1864 - 5.1868/69 (1869)<br/>Index: Register zu den Zeitschriften Sammler für Geschichte und Statistik von Tirol, Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols, Zeitschrift des Ferdinandeums<br />Forts.: Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
Subject heading: g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift
Location mark: II Z 229/5(1868-69)
Intern ID: 475132
118 Gemeinde von Baumkirchen aus. Diesen Ausspruch bestätigte dann auch der Bischof von Brixen unterm 29. April desselben Jahres. — Unterm 30. Jänner 1430 bestätigte er diesen Ausspruch abermals. Da aber die Gemeinde von Mils auch mit dieser Bestätigung nicht zufrieden war, und eine neue Untersuchung verlangte, so wurden im Jahre 1431 wieder viele Zeugen ein berufen und vernommen. Aber auch die Aussagen dieser Zeugen lauteten grossem Theils für Baumkirchen günstig. Um die Gemeinde Mils

nicht zu sehr zu kränken, entschied das bischöfliche Gericht zu Brixen, dass auch in Mils ein eigener Seelsorger aufgestellt werden sollte. Mit dieser Entscheidung war aber die Gemeinde Baumkirchen nicht zufrieden und appel- lirte an das Metropolitangericht nach Salzburg, welches dann unterm 24. Dezember desselben Jahres nicht nur der Kirche von ßaumkirchen die pfarrlichen Rechte zuerkannte, sondern auch die Gemeinde Müs zur Bezahlung der ergangenen Kosten verurtheilte. 1 ) Mit diesem Ausspruch

war aber wieder die Gemeinde Mils nicht zufrieden. Endlich kam es so weit, dass die Sache so gar dem Kaiser Friedrich, der damals über den jungen Landesfürsten Herzog Sigmund die Vormundschaft führte, zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am St. Dionysius-Tage 1441, gegeben zu Grätz, machte nun der Kaiser dem Bischof von Brixen, den Richtern im Innthale, besonders aber dem Richter in Taur durch ein Schreiben bekannt, dass sie, da auch der Erzbischof von Salzburg das Recht der Kirche in Baumkirchen anerkannt habe, selbe

in diesem ihrem Rechte aus allen Kräf ten schützen und schirmen sollten. — Am Sonntag vor Aller heiligen desselben Jahres erliess er, gegeben zu Grätz, ein Schreiben an die Gemeinden Mils und Baumkirchen, in welchem er sagt, es sei sein ernstlicher Wille, dass sie unter sich Friede machen sollen und dass jene Gemeinde , welche künftig den 1) Sinnaclier: Geschichte der Kirche von Brixen, VI, B. S. 182.

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Books
Year:
1900
¬Die¬ Jagd-, Fischerei- und Vogelschutz-Gesetze für Tirol : sammt den einschlägigen Verordnungen, Erlässen und oberstbehördlichen Entscheidungen
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Page 76 of 82
Author: Kirchlechner, Josef / zsgest. von Josef Kirchlechner
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: IV, 72 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: 856
Intern ID: 182618
Seite E Eichhörnchen, gehören zur Jagd 15, 16 Eidesleistung seitens des Schntzpersonales 22, 45 Eier vom Wildgeflngel, Ansnehmen der 7, II, 26 Eier von Fischen 40, 49 Eier von Vögeln 59 Eigenjagdrecht.. . 11, 12 Einfriedung der Grundstücke in jagdrechtlicher Beziehung . 6, 16 Eisenbahn, Mitnehmen von Gewehren, Munition und Hunden ; 6 Enklaven im Gemeinde-Jagdgebiete 12 Erbrecht in eine Gemeinde-Jagdpacht 20 Erneuerung des Gemeinde-Jagdpachtvertrages 21 Ersatz des Wildschadens 7, 8. 16 Execntiou

des Gemeinde-Jagdpachtschillings 20, 21 Fangeisen-Legung zum Wildfangen 35, 71 Fangarten unerlaubte für Fische . 40, 43, 47 Fangarten verbotene für Bögel 60 Fan ggeräth el.beimWischfang e und Vogelfänge ..... 40, 46, 62 Fische, Vorschriften über den Handel mit . ' 41, 47, 49, 53 Fischerei-Gesetz für Tirol mtb Dnrchführnugs-Verordnnng 39—47, 48—55 Fischbrut, Fischlaich, Handel damit 40, 49 Fischerei karten 41, 42, 43, 45, 50, 51, 52, 53—55 Fischotter, Jagd auf die . . . 15, 44 Fischteiche, Fischwasser

40, 41, 43, 46, 49, 53 Forellen, Schonzeit, Minimal-Maß . 48, 49 Forstschntzperfonale, Beaufsichtigung der Jagd, Fischerei U. s. w .... 22, 27, 45, 62 Füchse, Erlegung derselben, u. s. w. ........ 5, 8, 36 G Gäste, Jagdgäste, Mitnehmen derselben ....... 26, 32 Gebühren-Aeqnivalent von Gemeinde-Jagden 14 Gemeinde im jagdrechtlichen Sinne 13, 18, 19 Gemsen, Abschusszeit 27, 29, 32 Gesellschafts-Jagdpacht 19 Gewehrtragen in einem fremden Wildbanne .... 9, 27, 44, 46 Gewehr-Mitnehmcn auf der Eisenbahn 36 Gift, zur Vertilgung

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 10 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
imb andere Gebäude, nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagm (Ari. I des Gesetzes vom 5. Marz 1862). Zweites Hauptstück. Bo» de« Persoue« m der Gemeinde. 8 7. In der Gemeinde unterscheidet man: 1 . Gemeindemitglieder; 2. Auswärtige (Fremde). Gemeindemitglieder sind jene, welche », die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes dermalen schon besitzen; b. das Eigenthum unbeweglicher Güter von einem Ge- Meindmritgliede in auf- oder absteigender BeMandt- schastslime erwerben; o. von ber Gemeinde

als GemeindemiLglieder allfgenommeir werdm; ä. in der Gemeinde heimatberechtigt (Gemcittdeangehvrige) sind. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus wärtige (Fremde) genannt. Diese Bestimmungm sind wichtig und besonders auch in Be zug auf das Wahlrecht zu beachten, denn dasselbe kommt unter den im 5 1 Z. 1 Gem.-W.-O. aufgcführtm Bedingungen allen Ge- Meinde»itgliedern zu. 8»b b) dieses Paragrases wird nur die Erwerbung des Eigen- thumes unbeweglkcher Güter von einem Gcmeindcmitgliede

in auf- oder absteigender Derwandtschaftslinie verlangt, eS ist also gleichviel, ob es burch Erbschaft oder Vertrag, als wie: Schenkung, Kauf, Tausch bl s. w. geschieht. Nach 8 9 des provisorischen Gemeindegesetzes re« 17. März 1819 war es zur Ausübung de- Gemeindebürgers rechtM «»thwmdigL daß der Besitz von Realitäten in einer Gemeinde durch da- Erbrecht in auf- oder absteigender Linie erworben wurde. Die «ml d) dieses Pa rag rase- aufgeführten Gemeindemitglieder, »ämlich die Heimatberechtigten müssen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
(1838)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1838
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Page 57 of 321
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 322 S.
Language: Deutsch
Notations: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Location mark: II Z 303/1838
Intern ID: 483031
V e r z e i ch n i f der zu den einzelnen Landgerichtsbezirken im Kreise Rovereto gehörigen Gemeinden, Weiler oder Fraktionen. Landgerichtsbezirk Rovereto. Gemeinde: Vallarsa.— Dörfer: Albaredo, Mattasson, Fontana auch St. Anna, Camposilvano, Pieve, Mossi, Valmorbia, Dosso. — Weiler: Lombardi, Foppiano, Za noi, Nave, Sega, Steineri, Rubvlli, Aste, Cumerlvtti, Cuneghi, Riva, Bruni, Parmesan, Balli, Bruzzi, Cobbi, Pezzatti, Specheri, Piano, Piazza, Corte, Costa, Fori, Anghebeni, Sottoriva

, Arlanch, Zocchio. An merk. Vallarla ist ein bewohntes Thal, von welchem die Ge meinde ihre Benennung hat, und worin die benannten Dörfer und Weiler liegen. Gemeinde: Trambilleno.— Dorf: Pozzacchio.— Weiler: Maz zera , Pozza, Boccaldo, Danza, Ciocchi, Lessi. An merk. Trambiilenv ist nur ein Kollektiv-Name, von welchem die ganze Gemeinde ihre Benennung hat, und welche aus dem angeführten Dorfe und den genannten Weilern gebildet wird. Gemeinde: Noriglio. — Dorf: Quattro Mori. — Weiler: Sega, Bosco

, Beccackö, Costa, Senker, Pinten, Cttema, Sc rofa, Pietra, Mojetto, Campolongo, Batteri, Fontam. An merk. Noriglio ist ein Kollektiv-Name, von welchem die ganze Gemeinde ihre Benennung hat, und welche aus dem genann ten Dorfe und aufgezählten Weilern gebildet wird. Gemeinde: Terragnolo. — Dörfer: Valduga, St. Nicolo.— Weiler: Pedrazzi, Peltrari, Dosso, Mauren, Stadelleri, Com peri, Pinrerebm, Geroli. ©eitert, In capo. Campi, Soldati, Zoreri, Baisi, Zencheri, Valle, Costa, Castello, Roveri, Pornal

, Scottini, Potrich. An merk. Terragnolo ist ein Thal, von welchem die Gemeinde ihre Benennung hat, und worin die benannten Dörfer und Weiler liegen. Gemeinden: Volano, Marco, Jsera, Marano, Patene, Leuzima, Manzono, Nomesino, Gastaldia. An merk. Die Gastaldia wird gebildet aus mehreren Häusern, die in den zu dem Landgerichtsbezirk Nogaredo gehörigen Ort schaften Pomarolo und Pedersano liegen. Landgerichtsbezirk Mori. Gemeinde: Mori. — Dörfer: Ravazzone, Tierno, Sano, Be sag no. Gem.: Brentonico

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1936
Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
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Page 490 of 523
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 510 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol ; s.Gewässer ; z.Geschichte
Location mark: II Z 92/32
Intern ID: 104633
III, 8. — Folgen der Wasserscheidegrenze von 1919 für die Grenzgemeinden. greift nämlich hier gemäß des früheren Umfanges der Gemeinde Re sehen am Ostabhange des Piz Lat etwa 3 km tief in das Einzugsgebiet des Stillebaches vor, der über Nauders zum Inn abfließt. In diesem Anteile liegen zwar keine Wohnstätten sondern nur Wiesen, Weiden und Wald eben der Gemeinde Reschen. Es begreift sich, daß diese, nachdem einmal ihre Zuteilung zu Italien unabänderlich feststand, sich um die Beibehaltung

dieses für ihren bäuerlichen Betrieb nötigen Gebietes einsetzte. Die Vertreter Italiens haben das willkürlich so gedeutet, daß die Leute dieser Gemeinde möglichst viel Gebiet dem Staate Italien zuwenden wollten. In Wahrheit war dies wie ein ähnliches Streben der Gemeinde Brenner nur aus Ge fühlen des rein örtlichen Gemeindeverbandes hervorgegangen. Die Zuteilung des Bahnhofes Brenner an Italien war übrigens auch gegen eine sachliche Beurteilung der Neigungs- und Abwässerungsverhältnisse des betreffenden Geländes

von 1919 die Anteile der Gemeinde Schnals im hintersten Ventertal, jene der Gemeinde Pfitsch im hinter sten Zemm- oder Zamsergrund, jene der Gemeinde Rein auf der Jagdhausalm im hintersten Defereggen von jenen Gemeinden, die ja zu Italien kamen, im politischen Sinne abgetrennt und den benachbarten Gemeinden des österreichischen Staats gebietes zugeteilt worden; nur der privatrechtliche Besitz der Almen blieb ihren bisherigen Eigentümern auch im fremden Staatsgebiete gewahrt. Dies gilt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 177 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
— 175 IY. Abschnitt. Bon der der Gemeinde obliegenden Armenver sorgung. 8 22. In den Einrichtungen und Verpflichtungen der bestehendm Armen- und Wohlthätigkeits-Anstalten und Stif tungen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Soweit die Armenversorgung in der Gemeinde die Pflichten und Mittel dieser Anstalten und Stiftungen über steigt, ist es Aufgabe der Gemeinde, ihre Heimatberechtigten im Verarmungsfalle zu unterstützen. Der Landesgesetzgebung bleibt es unbenommen, Einrich

tungen zu treffen, wodurch den Gemeinden die ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung der Armenversorgung erleichtert wird. 8 23 . Diese Obliegenheit der Gemeinde besteht auch nur in soweit, als nicht dritte Personen nach dem Civilrechte oder nach anderen Gesetzen zur Versorgung des Armen verpflich- tet sind. Sind diese Personen vermögend, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so sind sie im Weigerungsfälle hiezu im gesetz mäßigen Wege zu verhalten; inzwischen hat aber die Ge meinde die Versorgung

zu übernehmen, vorbehaltlich des Rechtes, den Ersatz des gemachten Aufwandes von dem hiezu Verpflichteten zu verlangen. Z 24. Die der Gemeinde obliegende Armenversorgung beschränkt sich auf die Verabreichung des nothwendigen Un terhaltes und die Verpflegung im Falle der Erkrankung. Die Armenversorgung der Kinder begreift auch die Sorge für deren Erziehung. ß 25 . Die Art und Weise der Armenversorgung be stimmt innerhalb der bestehenden Gesetze Me Gemeinde. Der Arme kann eine bestimmte Art jber Unterstützung

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 129 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
— 127 — und den Landtag, also auch im eigenen Staats- und Landesgebiete die berechtigten Vertreter ausüben, so müsse auch die Gemeinde berechtigt sein, in ihrem eigenen Gebiete das Wahlrecht auszuüben. Das Verhältmß des Staates zur Reichsvertretung und des Landes zur Landesvertretung sei identisch mit jenem der Gemeinde Zur Gemeindevertretung. Jn's Gewicht fallend sei ferner der Umstand, daß, im Falle der Gemeinde im eigenen Gebiete das Wahlrecht nicht zukommen sollte, die Gemeinde auch gemäß

8 5 des Landes gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L--G.-Bl. bei der Wahl in den Landtag nicht wahlberechtiget wäre, während sie bisher immer dieses Wahlrecht ausgeübt habe. Wollte man der Gemeinde im eigenen Gemeindegebiete das Wahlrecht absprechen, so würde derselben consequent ein Wahlrecht nicht zukommen, was aber doch nicht der Fall sein könne, nachdem kein einziger Paragraf der G.-W.-O. die Gemeinde vom Wahl rechte ausschließe. Das Ministerium des Innern fand dem Rekurse unterm 6. Juni 1675, Z. 5471

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1866
Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 11 of 71
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 68 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: II 109.693
Intern ID: 501170
9 fuhren, unb der bsientlichen Mildthatigkeit uicht zur Last fallen. Wer sich in dieser Beziehung durch eine Ver- fugung der Gemeinde beschwert erachtet, kann sich um Abhilfe an die polilische Bezirksbehorde wenden. 8 . 1 2. Die privatrechtlichen Verhaltnisse uber- hauPL und insbesondere die Cigenthnms- und Nutznngsrechte ganzer Klasien oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben ungeandert. Drittes Hauptstuck. Von der Gememdevertretung. §, 13. Die Gemeinde wird in ihren Ange- legenheiten

durch einen Gemeindeausschutz und eine Gemeindevorstehung vertreten. (Art. VIII des Gesetzes vom 5. Marz i 862.) 8. 14. Der GemeindeausschnH besteht in Ge« meinden mit weniger als 100 wahlbetechtigten Gemeinde-Mktgliedern ans 9 oder 6 Mitgliedern, je nachdem drei oder zwei Wahlkorper gebildet werden, in Gemeinden mit 100—300 wahlbe- rechtigten Gemeindegliedern aus 12, mit 301 — 600 wahlbe rechtigten Gemeindegliedern aus 19, mit 601—1000 wahlberechtigten Gemeindeglie dern aus 24, und mit mehr als 1000 wahlbe- rechtigten

Gemeindegliedern aus 30 Mitgliedern. 8. 13. In jeder Gemeinde haben zur Vertre- tnng verhinderter oder abgangiger Ausschnsimit- glieder Ersatzmanner zu bestehen, dereu Zahl die

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