Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
: die mit Hofkzl.-Dek. vom 15. Okt. 1834, Z. 26296, intimirte a. h. Entschl. v. 7. Okt. 1834, spreche es nicht als allgemei nen Grundsatz aus, daß barmherzige Schwestern, auch wenn sie einer eigenen Dotation entbehren, von einem Spitale, welchem sie dienen, keine Unterstützung erhalten dürfen. Allerh. Entschl. v. 5. Okt. 1841, Hofkzl.- Dek. v. 13. Okt. 1841, Z. 32050, Gub.-Kundm. v. 25. Okt. 1841, Z. 25553. Da die Bestimmung des allg. Krankenhauses in Wien nur die Hei lung der in selbes aufgenommenen Kranken
ohne Erlaubniß der Hausvorstehung verbothen, wohl aber sind selbe bei günstiger Witterung in größeren oder kleineren Abtheilnngen unter der Aussicht der Hausmutter, oder aus ihrer Mitte zu wählender Auf seher mindestens einmal in der Woche einige Stunden spazieren zu füh ren. Gub.-Dek. v. 29. Nov. 1839, Z. 28468. ' Seine^Majestät haben zn gestatten geruht, daß ein Haus der barm herzigen Schwestern zu Imst, jedoch nur unter der Bedingung, daß es nie einen Anspruch auf eine Unterstützung ans dem Staatsschätze
oder einem ändern öffentlichen Fonde zu machen habe, mit Uebernahme des Krankendienstes im Spitale und des angebothenen Unterrichtes an weib liche Jugend, gestiftet werde. Allerh. Entschl. v. 7. Okt. 1834, Hofkzl.-Dek. v. 15. Okt. 1834, Z. 26296, Gub.-Kundm. v. 31. Okt. 1834, Z. 23999. Die Errichtung eines Hauses der barmherzigen Schwestern zu Inns- s druck unter der Bedingung, daß dasselbe weder einer Unterstützung aus einem öffentlichen Fonde, noch auf die Vornahme von Almosen-Samm lungen Anspruch
haben soll, wird behufs der im Stadtspitale zu über nehmenden Krankenpflege, genehmigt. (Anmerkung. Auf diese oder ähn liche Art sind in der Folge mehrere Schwesterhäuser, welche die Kran kenpflege in den Spitälern dieser Provinz übernahmen, gebildet worden.) Allerh. Entschl. v. 14. Nov. 1836, Hofkzl.-Dek. v. 18. Nov. 1836, Z. 30338, Gub.-Kundm. v. 3. Dez. 1836, Z. 27712. Bei. Gelegenheit der a. h. genehmigten Verwendung der barmherzi gen Schwestern in dem Spitale zu Tesero haben Se. Majestät zu er innern geruhet