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Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1907
Im Bannkreis der Chemnitzerhütte : Jubiläumsschrift der Sektion Chemnitz des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins ; 1882-1907
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Page 17 of 92
Author: Deutscher und Österreichischer Alpenverein
Place: Chemnitz
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: VIII, 79 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: III 106.061
Intern ID: 345667
auf dem Neveserjoch nach dem vorliegenden Plane um die Summe von höchstens 5000 Gulden zu übertragen, den Bauplan nach dem Gutachten eines aus den Herrn Ancke, Duderstädt und Eisenstuck bestehenden Bauausschusses in Einzelheiten abzuändern und für erforderliche Wegbauten 300 Gulden aufzuwenden. Herr Rechtsanwalt Beutler reiste nun nach Täufers und schloß mit Herrn Eppacher auf Grund der gefaßten Beschlüsse den Hüttenbau ab. Geringfügige Änderungen und zweckentsprechende Erweiterungen in Bauplan

, Beschreibung und Vertrag fanden die Zustimmung des Vorstandes. Herr Beutler unterhandelte noch wegen des Wegebaues mit den Almbesitzern an Ort und Stelle. Der Hüttenbau wurde nun rasch in Angriff genommen und am 13. Juli zeigte Eppacher an, daß der Grund schon gemauert sei. Ende Juli begaben sich die Herren Professor Keller bauer und Landgerichtsrat Wit.tich auf das Neveserjoch und besichtigten den Bau. Herr Professor Kellerbauer brachte auch die Wegbauangelegenheit zu Ende und zwar so, daß der Besitzer

der Sektion 3000 Mark Beitrag zum Hüttenbau. Der Neubau schritt schnell vorwärts. Im August besichtigte ihn Herr A. Eisenstuck. Am Ende des Jahres war der Stand der Hüttenbauangelegenheit folgender: die alte Hütte und der Grund und Boden für den Neubau waren im Besitze der Sektion: die neue Hütte unter Dach gebracht, die Wege von der Hütte zum Neveser Ferner und zur Gögealp fertiggestellt, der Zugang zu der Hütte von Weißenbach her durch Verträge gesichert. Das Jahr 1895 wird für die Sektion Chemnitz

1
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Page 378 of 512
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 511 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1917
Intern ID: 587526
7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund .des § 56 des Innsbrucker Gemeinde statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee «erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen

und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund des § 56 des GernemSeLatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) 9. Klopfen u. HusTtauben von Betten, Cepptchen, etc. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck

hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: Das Klopfen und Ausstauben von Betten. Pol stern, Möbeln. Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Ballonen und an Fen stern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus- gangen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal- konen

des Rustteckens von DacbwaTTer-Regen- Robrftutjen. Zufolge Eemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §8 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) 11. Verbot des Zettelanklebens an Tremden F)äuTern und sonstigen ftraßenteitigen Objekten, sowie

des Behrit?elns und VerTdimterens der IjäuTer-faTfaden. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. I. auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld strafen bis zu 200 Kronen

7
Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Page 389 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
7 . Reinigung der Urottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Jnns- vruch hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 <mf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde st atutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger Der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu renngen

hat. tMagistratskundmachung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13). jo . Verbot des Husfteckens von DachwaTTer-Regen- RobrTtutjen. Zufolge. Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der 88 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. tMagistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) jj. Verbot des Zettetanklebens an fremden

Häutern und sonstigen strakenteitigen Objekten, sowie des Bekritjetns und Verschmiereris der PjäuTer-f afTaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. I. auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Eemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen stratzenseitigen Objekten, sowie das Bektitzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Uebertretungen

überwacht und in jedem Falle der erhobenen Ilebettretung derselben der Eigentümer, Verwalter «der Besorger der Realität, vor welcher der Geh» Weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den 'st, auf Grund des § 56 des Gcmemdeikdtutes mnt emer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt. Eventuell rm Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Irrest von 6 bis. 24 Stunden bestraft. (Maglstratskundmachung vom 21. März 1904.) • 9 ' Klopfen u. Husftauben von Betten,Xeppicben, etc. V Der Gemeinderat

der Landeshauptstadt Inns bruck hat m seiner. Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund des 8 56 des Eemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: Aus stauben von Betten. Pöl- en, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Ballonen und an Fen- stern. welche straßenwarts gelegen find, verboten. : _ Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus- , sangen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Bal- ronen

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Page 343 of 473
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 472 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1916
Intern ID: 587525
7. Reinigung der Crottoirs und ©ebwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1898 auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Eemeinde- statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini gung der Trottoirs und Gehwege von Schnee zerlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefakte das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen

hat. (Magistratskundmachung vom 23. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13). jo . Verbot des HusTtedtens von DacbwaTfer-Regen- Robrftutjen. Zufolge Cemeinderätsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes mutzte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) 11. Verbot des 2 -ettelanhlebens an Tremden

Fjäufern und sonstigen Ttraßenfeitigen Objekten, sowie des Behritjelns und VerTcbmierens der RäuTer-f aTTaden, Der Gememderal der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. I. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen stratzenseitigen Objekten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei fügen, daß Äebertretungm

überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund des § 56 des Gcmemmstatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) 9. Klopfen u. HusTtauben von Betten, Ceppicben, etc. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns

bruck hat in seiner Sitzung vom 8. April 1914 auf Grund des § 56 des Eemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: Das Klopfen und Ausstauben von Betten. Pol stern, Möbeln. Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gas sen und Plätzen sowie auf Balkouen und an Fen stern, welche stratzenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Haus- gängen, Höfen. Gärten

9
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Page 322 of 465
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 464 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1912
Intern ID: 587523
unreinen (Maliers. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 anf Grund des 8 56 des Innsbrucker Eemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz- und Spülwasser) sowie

auf die öffentlichen Straßen ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) 7. Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Eemeinde- ' statutes

. Die Eigentümer. Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Ueberiretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund

. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 9. August 1892.) 10. Verbot des Hvsftedtens von Dachwalfer-Regen- RobrTtutjen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der 88 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet

werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) 11. Verbot des Zettelanhlebens an fremden Häutern und sonstigen Ttraßenteitigen Objekten, sowie des Beferitjelns und VerTcbmierens der Bäufer-faffaden. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. I. auf Grund des 8 56. des Innsbrucker Eemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern

10
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 314 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (N.-E.-BI. Nr. 96) vorzu gehen. (.ft. k. Siatthalterei-Verordnung vom 10. August 1859, L.-G.-Bl. Nr. 59.) 4, Transport von triebunfäbigen Rindern und . lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet/ daß zum Trans porte von triebunfähigen Rindern und von leben den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschafste Vieh

, wo sich eine l, t. Polizeibehörde befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver ordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 86. zu bestrafen. ' 0 1 n ^^ordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.-E.-BI. Nr. 31.) XIV. MaNerrecktlicke Bestimmungen. i. Verunreinigung des Inns und keiner Luklukke. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die A b l a g e r u n g von Unrat und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser

- und sanitätspoli- zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monatbestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10, Mai 1885.) 2 . Verunreinigung des Stllkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein werfen von Schutt. Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund' der §8 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe

angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1670, L.-G.-BI. Nr. 64, Anwendung. 3 . Btsgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Eemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnslusses für das game Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung

einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. flßeldevorscbriften. Verordnung betreffend die poltjciHdien Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857. R.-E.-BI. Nr. 33. finde ich 'mich be stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne der mit dem Statthalterei-Erlasse 'vom 14. Juni 1884. 'Z. 8754, erteilten Genehmi gung

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 312 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) 7- Reinigung der 'Crottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde statutes nachstehende

. Die Eigentümer. Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng- stens 7 Uhr früh zu reinigen und autzerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund

. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet. (Magistralskundmachung vom 9. August 1892.) , 10. Verbot des Uuskteckens von DacbwaTTer-Regen- RobrTtutjen. Zufolge Eemeinderatsbeschluffes vom 28. Dez- 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser-Regen- rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be reits an den stadi. Tieftanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der 88 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet

werden. (Magistratstundmachung vom 10. Jänner 1906.) 11. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häutern und sonstigen strakenseitigen Objekten, sowie des kekritzeins und Vertdimierens der Häuter-fassaden. Der Eemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni b. I. auf Grund des ß 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes' beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonst gm stratzer.se tigen Olje.ten, sowie das Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschützt

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
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Page 338 of 474
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 473 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1913
Intern ID: 587524
. Tietkanal angeschlossen sind, ver boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) n. Verbot des Lettelanklebens an fremden Häutern und sonstigen TtraßenTeitigen Objekten, To wie des Beferttjelns und Verschmieren s der T)äuTer-yaTTaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. I. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes

zu überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20.. April 1854 (R.-E.-Bl. Nr. 96) vorzu gehen. (K. k. Statthalterei-Verordnung vom 10. Mgust 1859, L.-E.-Bl. Nr. 59.) ' 2. Transport von triebunsäbigen Rindern und lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Eemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans porte von triebunsähigen Rindern und von leben den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde

ihm eigentümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde, und an Orten., wo sich eine k. t. Polizeibehörde befindet, von . dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver- I ordnung vom 20. April 1854, R.-E.-Bl. Nr. 96, zu bestrafen. 2. Stattbaltereifeundniacbung vom 20. Kov. 1907. C.- 0 .-BI. Kr. 57. ‘ Auf Grund der Verordnung des k. t. Mini steriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.--G.-

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Page 381 of 512
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 511 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1917
Intern ID: 587526
machung in Kraft. XIV. Masserrechtliche Bestimmungen. i. Verunreinigung des Inns und keiner ZuflüTfe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat.und Abfall st offen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser- und sanitätspoli zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. i. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

vom 10. Mai 1885.1 z. Verunreinigung des Sillkatials. Jede Verunreinigung des SManals durch Ein werfen von .Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der 88 81 und 90 des Innsbrucker Gememdestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet

die Strafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-E.-Vl. Nr. 64, Anwendung. a. Eisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses, des Eememderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Jnnflusfes für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften. Verordnung

des k. k. Statthalters für ITros und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, ZI. 4489/30 prs., womit über Befehl des l^öcbfthommandierenden der Südweftfront (kaiser liche Verordnung vom 23. fflai 1915, R.-6.-BI. ßr, 133). das polizeiliche Meldewesen auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1869, R.-6,-Bl. ßr. 66, geregelt wird. § l. - Jeder llnterstandsgeber hat jeden bei ihm »über nachtenden Unterstandsnehmer — mag er ihn.ent geltlich oder unentgeltlich, dauernd oder vorüber gehend als Mietpartei, infolge eines Verwandt

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Page 342 of 460
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1914
Intern ID: 483097
, L.-R.-Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mit Cchnellbögen und des Blendens derselben handelt, unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April 1870. L.-G.-Bl. Nr. 39. und vom 18. Juni 1899 L.-G.-BI. Nr. 34, außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. XIV. MakferrecktUcke Bestimmungen. i, Verunreinigung des Jemen und seiner Zuftüffe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870' wird tundgemacht, daß die Ablagerung vonllnrat und Abfall st offen

jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der, hieraus entstehenden wasser- und sanitätspoli zeilichen Ilebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der !, !. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1865.) 2. Verunreinigung des SUlhanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein- werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Eememdestatutes

bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insofern«: hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist. oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. Avril 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des 8 70 des tirolifchen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.-E.-Bl. Nr. 64. Anwendung. 3. bisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eksgewinnung an beiden

Seiten des Jnnfkusses für das ganze Stadt gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. .(Magistratskundmachnng vom 10. Dezbr. 1901.) H. Abschnitt Meldev orschristen. Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Eandeshauptfudt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33. finde ich mich be stimmt. an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns bruck im Sinne

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Page 392 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund machung in Kraft. XIV. S 3 afferrcdbtltd)e Bestimmungen. i. Verunreinigung des 3rtns und keiner ZuflSTTe. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung Don Unrat und Abfall st offenjeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen Ler hieraus entstehenden wasser- und samtätsvoli- Zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbutzen »oit 5 bis 150 fl. ober Arre st bis zu einem -'Monatbestraft. (Kundmachung

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2 , Verunreinigung des SiUhanals. Jede Verunreinigung des SMcmals durch Ern- Werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der- «leichen wird auf Grund der Zß 81 und 90 des Innsbrucker Eemeindestatutes Lei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1391 ) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge sundheit schädliche, so findet

die Slrafsanktion des 8 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L-E.-Bl. Nr. 64. Anwendung. L. ßisgcwtntunig arn 3nn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an bewen Seiten des Jrmflusses für das ganze Stadt gebiet aus . sanitären Gründen bei Vermeidung einer • Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemrt verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Meldevorschriften. “Verordnung

des ft. h. Statthalters für XJirol und Vorarlberg vom 22. Oktober 1915, 4489/30 prs., womit über Befehl des ^oditthommandierenden der SüdweTtfront (Kaiser' lidie Verordnung vom 23 . Mai 1915, R.-6.-BL Hr. 133 ). das polizeiliche fßeldewelen auf Grund des § 8 des Gesetzes vorn 5. Wai 1869, R.- 6 .-B 1 . Nr. 66, geregelt wird. welchem Anlässe immer einen Unterstand gewähren — nach Maßgabe dreier Verordnung anzumelden und nach dessen Abreise, d. i. mach dem Aufgeben des Unterstandes abzumelden. In den Gemeinden Arco

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