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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1947
Statuten des Hauptverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
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Page 13 of 15
Author: Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 14 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: k.Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols ; s.Satzung
Location mark: II 101.405
Intern ID: 219695
Satzungen des Feuerwehr Invaliden-Fondes der Feuerwehr Bezirksverbände 8 1 Auf Grund des Wahlspruches: «Liner für alle und alle für einen» gründen die dem Feuerwehr-Bezirksverbande angehörigen Freiwilligen Feuerwehren unter sich einen Unterftützungsfond für invalide Feuerwehr-Mitglieder unter dem Titel: Feuerwehr-Invaliden-Fond. 8 2 Zweck des Invaliden-Fondes ist, aus den bestehenden Mitteln, mittellose Mitglieder einer Ver bandsfeuerwehr des Bezirksverbandes zu unterstützen. 8 3 Der Feuerwehr

-Invaliden-Fond wird gebildet: a) Aus den Jahresbeiträgen, welche jeweils vom Ausschuß all jährlich festgesetzt werden. Der Einzahlungstermin wird ebenfalls jährlich bei der Be zirksverbandstagung festgelegt. b) Aus Widmungen, Geschenken, Erbschaften und freiwilligen Beiträgen. c) Aus Abgaben von Teilen der Reinergebnisse von Veranstal tungen der Verbands-Feuerwehren. 8 4 Der Feuerwehr-Jnvaliden-Fond wird von dem jeweiligen Feuerwehr-Bezirks-Verbandsausschuß unentgeltlich verwaltet

und hat derselbe über die Geschästsgebarung bei jedem Bezirks-Feuer wehrtage Rechenschaft zu legen. 8 5 Das Kapital des Feuerwehr-Jnvaliden-Fondes ist entweder in der Sparkasse oder Raiffeisenkasse oder in sicheren Wertpapieren fruchtbringend anzulegen. 86 Anspruch aus eine Unterstützung haben von den im § 2 bereits angeführten mittellosen Verbandsmitglieder bei ihren Lebzeiten solche: a) welche bei Ausübung des Feuerwehrdienstes verunglückten; b) eventuell auch solche, welche das 60. Lebensjahr überschritten

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
Statuten der Freiwilligen Feuerwehr in Meran
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Page 6 of 8
Author: Freiwillige Feuerwehr <Meran>
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 7 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: c.Meran / Freiwillige Feuerwehr ; s.Satzung
Location mark: I 101.422
Intern ID: 219689
— 6 - über alle dienstlichen Angelegenhetten der Feuerwehr (8 25 F.-P.-O). Der Obercommandant der Feuerwehr, Lezw. sein ' nach den Satzungen berufener Stellvertreter, ist auf dem Brandplatze in seinen dienstlichen Anordnungen un abhängig. Seinen Unordnungen daselbst haben alle Anwesenden, einschließlich der Gemeinde-Sicherheitswache, unbedingt Folge zu leisten. Uebcr Abbrechung von Gebäuden oder Gebäudetheileu entscheidet der Gemeindevorsteher des Brandortes oder dessen Stellvertreter

im Einvernehmen mit dem Feuer- wehrcommandanten (Z 24 des Ges. v. 29, Juli 1893 L. G. Dl. Nr. 21). Unter seinem Befehle stehen auch sämmtliche von auswärts eintrcffenden Feuerwehren und die sonstigen Hilfeleistenden, sowie die Gemeinde-Acherheitswache und haben sich seinen dienstlichen Anordnungeil zu fügen (§ 29 F.-P.-O.). Den Standplatz des Gemeindevorstehers und Feuer wehr-Ober comma noanten kennzeichnet bei Tag eine rothe Fahne, bei. Nacht eine rothe Laterne. « Verhältnis öer Feuerwehr Zur Gemeinde

. 8 14. Der Gemeindeausschuß übt das Aussichtsrecht über ' 4 die Feuerwehr ■(§ 26 F.-P.-O.) und ist berechtigt, zu : ' # der Feucmdjrcommandantschaft und Hauptversamnilimg ^ einen Vertreter mit berathender Stimme zu entsenden. Er ist berechtigt, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei Ausübung des Dienstes der Feuerwehr ergeben, abzu stellen, und der Feuerwehr - Obercommandant ist ver pflichtet, den Beschlüssen deS GemetndeauSschusses zu folgen, jedoch steht ihm dagegen das Recht der Berufung an den Landesausschuß offen

(Z 26 F.-P.-O.). Insofern« in der Gemeinde mehrere freiwillige oder besoldete Feuerwehren bestehen sollten, .bestimmt der Ge- metndeauSschuß im Vorhinein, wer als Commandant der sämmtlichen Feuerwehr einzutreten habe (Z 24 d. Ges. v. 29. Juli 1893 L.-G.-Bl. Rr. 21). '

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
Statuten der Freiwilligen Feuerwehr in Meran
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Page 4 of 8
Author: Freiwillige Feuerwehr <Meran>
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 7 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: c.Meran / Freiwillige Feuerwehr ; s.Satzung
Location mark: I 101.422
Intern ID: 219689
£7\o/t r mu 4 — Ei. Fr. Ts ns« eine Zweite Hauptversammlung einzubDHn, 'tt ohne Rückficht^ auf die Anzahl der AnVeWden üeschknß- fähig ist. ^ ì- FeMerwehr-LsNrMaildantscAtzA^ 8 10 . Die 'Feuerwehr-Commandantfchaft besteht aus dem Feuerwehr -Obercommandanten und den Zügscomman- daiiten, aus dem Schriftführer, Cassier und MagazinS- verwalter, dann aus den Obmännern der Wasser- und OrdnungsmannschafL. Die Amtsdauer der Mitglieder der Feuerwehr-Commandantschaft ist eine dreijährige

. 8 11 . Die Feuerwehr-Commandantschaft Hai alle Angelegen heiten der Feuerwehr, die nicht der Hauptversammlung oder dem Feuerwehr-Obercommandanten zugewiesen sind, zu besorgen. Ihr obliegen insbesondere: 1. Die Entscheidung über Aufnahme mib Austritt der Mitglieder. 2. Die Entscheidung über den Ausschluß von Mit gliedern aus der Feuerweh r (§ 8, Punkt 5). 3. Die Ernennung der Rottenführer. 4. Einberufung der Hauptversammlung und Fest setzung der Tagesordnung. 5. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, sohin

Entscheidung über sämmtliche Anschaffungen und Aus gaben für die Feuerwehr. 6. Die Ausarbeitung . der Dienst- und Geschäfts ordnung. 7. Die Verfassung des BerwaltnngS- und Eaffe- berichtes. 8. Die Erstattung von Gutachten an den Gemeinde- ausschutz in allen jenen Fällen, in welchen dieser nach den Bestimmungen der tirolischen Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung das Gutachten der Feuerwehrleitung einzuholen hat, als: a) über die Instruction für etwa zu bestellende Feuer- ' kommission (§ 2 D. Ges

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1947
Statuten des Hauptverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
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Page 11 of 15
Author: Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 14 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: k.Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols ; s.Satzung
Location mark: II 101.405
Intern ID: 219695
8 6 Den Wirkungskreis des Vezirks-Feuerwehrlages bildet: a) Feststellung der Tagesordnung. b) Bericht des Ausschusses über den Stand des Feuerlösch wesens und des Feuerwehr-Jnvaliden-Fondes im Bezirke; c) Beratung und Beschlußfassung über beim Haupt-Feuerwehr- tage zu stellende Anträge. d) Feststellung des Ortes für den nächsten Bezirks-Feuerwehr- tag (Vorort). e) Festlegung der Beiträge an die Bezirks-Verbandskasse und an den Feuerwehr-Jnvaliden-Fond. f) Wahl des Ausschusses. g) Aenderung

der Statuten. h) Allfälliges. § 7 . Der Bezirks-Feuerwehr-Ansschuß besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier sowie zwei Rechnungsrevisoren und aus fünf Mitgliedern, welche jährlich am Bezirks-Feuerwehrtage von den Abgeordneten vorgeschlagen, bzw. gewählt werden. Erstere drei Ausschußmitglieder. müssen ihren Wohnsitz im Hauptorte oder in unmittelbarer Nähe des Hauptortes haben und Mitglieder einer Verbandsfeuerwehr sein. Der Obmann wählt aus dem Ausschuß, im Bedarfsfälle, seinen Stellvertreter

. 8 8 Dem Ausschuß obliegt die Ausführung der Beschlüsse des Be- zirks-Feuerwehrtages, die Feststellung des Zeitpunktes für dessen Abhaltung, die Zusammenstellung des Berichtes für den Bezirks- Feuerwehrtag und des statistischen Hauptausweises über die Feuer wehren des Bezirkes und die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Feuerwehren des Bezirkes und dem Feuerwehr-Hauptverbande. Als solchem Organe obliegt ihm insbesonders: a) Die Einziehung der Namenslisten der Bezirks-Feuerwehren und deren Sendung

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1947
Statuten des Hauptverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
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Page 14 of 15
Author: Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 14 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: k.Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols ; s.Satzung
Location mark: II 101.405
Intern ID: 219695
und ohne ihre Schuld verarmt, bzw. erwerbsunfähig gewor den find. Erstere haben jedoch den Vorzug. 87 Die Unterstützungen können sein: 1. Zeitweilige. 2. Jährlich wiederkehrende. Ersteres ist die Ausnahme, letzteres die Regel und der Haupt zweck des Feuerwehr-Jnvaliden-Fondes. 8 8 ■ Einen Anspruch auf immer gleich hohe oder beständig wieder kehrende Unterstützung kann kein Mitglied erheben und richtet sich die Beurteilung und Bemessung der Unterstützungen lediglich nach der Würdigkeit

, Bedürftigkeit und Erwerbslosigkeit des Gesuch stellers. 8 9 Die mit der Bestätigung des betreffenden Feuerwehr-Komman- * Los und der Gemeindevorstehung, bzw. Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses versehenen Gesuche müssen bei der Feuerwehr-Bezirks- verbandsleitung eingereicht werden, was auch für Gesuche um wie derkehrende Unterstützungen zu gelten hat uno findet eine Berufung gegen das Ausmaß oder die Nichtberückfichtigung eines Gesuches nicht statt. In dringenden Fällen kann der engere Bezirks

-Berbandsaus- fchuß einen Vorschuß gewähren. 8 10 Jede aus dem Feuerwchr-Bezirksverbande ausgetretene oder ausgeschiedene Verbandsfeuerwehr und auch solche, welche mit den Jahresbeiträgen im Rückstände sind, werden der bereits geleisteten Beiträge und der Wohltaten des Feuerwehr-Jnvaliden-Fondes ver- Nur die Auflösung des Feuerwehr-Bezirksverbandes zieht auch die Auflösung des Feuerwehr-Jnvaliden-Fondes nach sich und wird in solchem Falle der jeweilige Fond unter die dem Verbände noch angehörigen Verbands

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1947
Statuten des Hauptverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
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Page 10 of 15
Author: Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 14 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: k.Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols ; s.Satzung
Location mark: II 101.405
Intern ID: 219695
Vorgehen und wechselseitige Hilfeleistung bei Schaden feuer oder Elementarereignissen, Vermittlung des Verkehrs zwischen den Feuerwehren, dem Bezirks- und dem Hauptverbande, sowie die Unterstützung armer Feuerwehrinvaliden im Bezirke. § 2 Jedes Jahr ist abwechslungsweise an einem Orte, wo sich eine Verbands-Feuerwehr befindet, ein Feuerwehr-Bezirkstag abzuhal ten, bei welchem alle die Feuerwehr betreffenden Fragen zur Aus sprache kommen. § 3 Der Feuerwehr-Bezirkstag besteht in der Abgeordneten-Ver

- sammlung, in der Feuerwehr-Uebung und in der allfälligen Vor führung von neuen Feuerwehrgeräten, Löschmitteln u. dgl. § 4 Jede Verbandsfeuerwehr entsendet zum Bezirks-Feuerwehrtag für je 20 Mitglieder einen Abgeordneten, welcher in der Abgeord netenversammlung Sitz und Stimme hat. Feuerwehren mit weniger als 20 Mitgliedern werden solchen mit 20 Mitgliedern gleichgerechnet. Bruchteile über 20 werden für voll gerechnet. Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind gleich falls fitz

- und stimmberechtigt. Zu den Verhandlungen hat jedes Mitglied einer Verbands- Feuerwehr als Zuhörer freien Zutritt, jedoch kein Stimmrecht. §5 Die vom Bezirks-Obmann oder dessen Stellvertreter als Vor sitzenden geleitete Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist und faßt ihre Beschlüsse mit abso luter Stimmenmehrheit.

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1929)
Adressbuch des Kurortes Meran (Meran, Obermais, Untermais, Gratsch), sowie der Gemeinden des politischen Bezirkes Meran mit den Gerichtsbezirken Meran, Lana, Passeier und dem Markte Schlanders ; 1929
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Page 312 of 438
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 366 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Meran ; f.Adressbuch ; f.CD<br />g.Meran <Region> ; f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.362/1929
Intern ID: 588255
Etsch werk® Elektrizitätswerk der Städte Bolzano und Mcrano, in deren Eigentum, siehe Azienda Elettrica Consorziale delle città Bolzano c Merano (già Et sch wer k es Feuerwehr Stàdi. Berufsfeuerwehr Merano: I, Corso Princ. Umberto 3; 20 Mitgl. Krunmdt.: Ing. Cav, Luigi Micheli.— Maia alia: il, Via Dante Aligh. 46, freiw. Feuerwehr unter Kommando Bmnncnmcister Narciso Zanon. — Maia bassa: Ili, Via d. Parrocchia I. Freiw. Feuerwehr unter Kommando Tng. Segnila. Qu’arazzc (Grätsch) IV, freiwill

. Feuerwehr unter dem Kom mando Aut. Kiem. —- Bezüglich der Feuerwehren in den übrigen Ort schaften des Bezirkes Merano siehe unter den betreffenden Ortsrubriken Finanz-Amt, kgL technisches (Ufiic. tecnico di Finanza) Sezione Merano, I, Corso Arm. Diaz 13 (Prätur-Gebäudc), Zimmer N. 30. Sektionsleiter: Geometer Cesare Bas- sani.’ Schätzungen von Käufen und Verkäufen (Kriegsschäden). Amts tage : Montag, 1 Dienstag, Donnerstag. Finanzwache, kgl. Commando di Circolo della R. Guar dia di Finanza : I, Via

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
Statuten der Freiwilligen Feuerwehr in Meran
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Page 5 of 8
Author: Freiwillige Feuerwehr <Meran>
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 7 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: c.Meran / Freiwillige Feuerwehr ; s.Satzung
Location mark: I 101.422
Intern ID: 219689
b) über die zu erlassende Löfchordnnng (K 11 F.-P.-O), er über das für die Ortschaft festzusetzende allfällige Mehrerfordernis an den gesetzlich vorgeschriebenen LSschgeräthen (§ 16 d. G. vom 29. Juli 1893 L. G. Bl. Nr. 21 ), 6) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welcher die Ortschaft und Häuser versehen sein müssen (8 19 d. Ges. vom 29. Juli 1893 L. G. Bl. Nr. 21).' 9. Die Wahl der zur Feuerbeschau Zu entsendenden Mitglieder der Feuerwehr. 8 12 . Der Feuerwehr-Obercommandant

hat nach Bedarf die Feuerwehrcommandantschast zu einer Versammlung einzubernfen und ist hiezu verpflichtet, wenn dieses von dem Gemeindevorsteher oder drei Mitgliedern der Feuer wehrcommandantschast verlangt wird. Zur gütigen Beschlußfassung ist außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter die Anwesenheit der Hälfte der Comman- dantschasis-Mitglieder erforderlich. Feuerwehr-Ob erconnnandant. 8 13. Der Feuerwehr-Obercommandant, oder in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt den Vorsitz

und die Leitung bei allen Versammlungen. < Er leitet die Uebnngen und führt das Commando beim Brande. Er vertritt die Feuerwehr nach Außen. Ihm obliegen besonders: 1. Die Zuthetlung der Mitglieder, M den einzelnen Abtheilnngen. . 2. Die Ausstellung der Dimflzeugnisse für die Mit glieder. 3. Die Einberufung zu den Uebungen und Aus rückungen. 4. Die Aufsicht über die Instandhaltung des Jn- ’ uentars. 5. Die Evidenthaltung der Standesliste. 6. Die Führung des 'Brand-Journals. 7. .Die über Berlangen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1899
Statuten der Freiwilligen Feuerwehr in Meran
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Page 3 of 8
Author: Freiwillige Feuerwehr <Meran>
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: 7 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: c.Meran / Freiwillige Feuerwehr ; s.Satzung
Location mark: I 101.422
Intern ID: 219689
h) durch die Feuerwehr-Commandantschaft; ein durch den Feuerwehr-Obercommandanteu. t} a\\\> tv er f a mm luna. § 7. -Die ordentliche Hauptversammlung findet im Jänner eines jeden Jahres statt. Außerordentliche Hauptver sammlungen können von der Fenerwehrcommandantschast Zu jeder Zeit angeordnet werden; sie müssen aber auch dann von Kr einberufen werden, wenn die Gemeinde vorstehung wder V» der Mitglieder dieses verlangt. 8 8 . In den Wirkungskreis der.Hauptversammlung ge hören: 1. Die Wahl

des Feuerwehr-Obercommandanten und der. Zugscommandanten, die Zugleich Stellvertreter des' Obercommandanten sind. Die Wahl des Ersteren bedarf zu ihrer Giltigkeit der Bestätigung durch den Gemeinde- Ausschuß (§ 21 D. Ges. vom 29. Juli 1893, L. G> Bl. Nr. 21). 2. Die Wahl des Schriftführers, Cassiers und Ma gazinsverwalters. 3. Die Wahl der Obmänner, der Wasser- und Ordnungs-Mannschaft. 4. Die Entgegennahme und Genehmigung des Ber- waltungs-Caffeberichtes. 5. Die Beschlußfassung über die Anträge der Feuer

- wehrcömmandantschast oder einzelner Mitglieder und über die von letzteren ergriffenen Berufungen. 6. Die Genehmigung und Aenderung der Dienst ordnung. 7. Die Aenderung der Statuten. 8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 9. Die Auflösung der Feuerwehr. ' . § 9 - ■ Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder erforderlich. Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von' .Mitgliedern' nicht erschienen, so ist 'binnen14 Tagen

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