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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 113 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 216 — §• n - Dic Organe für die Handhabung der verschiedenen Zweige der Polizei waren theils die einzelnen Herren des (innern) Rats oder einzelne Genannte als Verordnete (Kommissare) des Rates, theils besondere städtische Unter- beamte. Unterste Exekutivorgane waren die verschiedenen Stadtknechie. Ini 15. Jahrh. empfingen die meisten dieser Polizeiorgane Besoldung auä den städtischen Einnahmen. Auf allen Gebieten der Polizei, bezüglich deren der Rat Polizeiver- ordnungen erließ, übte

Finanzverwaltung, welche der innere und äußere Rat hand- .habten, beschränkte sich darauf, für den militärischen Schutz der Stadt, die Erhaltung der städtischen Befestigungswerke und die Vertheidigung der Stadt zu sorgen, überdies die Kosten der städtischen Zentralverwaltung eiu- schließlich der Repräsentationskosten zu beschaffen und für die Zinsen der städtischen Schuld aufzukommen. Die städtischen Einnahmen flössen aus sehr verschiedenen Quelle», aus indirekten Steuern (Verbrauchssteuern), direkten Steuern

(Vermögenssteuern), Gebühren, Strafgeldern, privatwirtschaftlichen Erträgnissen und endlich aus Anlehen. Die indirekten städtischen Steuern sind im allgemeinen älter als die direkten, sie waren ursprünglich landesfürstliche Steuern, welche großen- theils den Stadtgemeinden behufs Erhaltung und Verstärkung der städtischen Befestigungswerke dauernd oder periodisch überlassen wurden. Sie hatten den Charakter von Verbrauchssteuern, und was die Erhebungsart betrifft,- den von Zirknlationssteuern. Entweder wurden

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 114 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
zur Bermessungsgrundlage. Der auf die Steuereinheit (das Pfund) entfallende Steuersatz war bald höher, bald niedriger. In Wien wurde eine solche Steuer behufs Tilgung der städtischen Schuld zum erstenmal 1375 erhoben. Manchmal wurde die Vermögenssteuer mit einer Produktionssteuer vom selbstgebauten und einer Handelssteuer vom gekauften Weine kombinirt, deren Erhebungsart im Gegensatz zum Weinungeld eine direkte war. Dieser Weinsteuer pflegten selbst die in Wien oder dessen Borstädten Weingärten besitzenden Prälaten

Steuersatz auch auf sie angeschlagen wurde. Endlich ist noch der von der Stadt zur Ausbesserung der städtischen Befestigungs- werke, besonders der Stadtgräben, im 15. Jahrh. vom Rate ausgeschriebenen separaten Kopfsteuer Erwähnung zu thun, welche von allen Hauswirten und Jnleuten sowie von den Prälaten und der andern Psaffheit durch Rats- verordnete erhoben wurde.*) Die städtische Einnahmequelle der Gebühren (Abgaben für Amtsver- richtungen) umfaßte die Gebühren auf dem Gebiete der Rechtspflege

und die Verwaltungsgebühren. Von den ersteren waren am bedeutendsten die Gebühren der nichtstreitigen Rechtspflege (sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit) für Befiegelnng von Berkaufs- und Pfandurkunden und deren Eintragung in öffentliche Grundbücher, von den letzteren sind hervorzuheben die Ge- bühren für Ertheilung des Bürgerrechts und mancher Gewerbe, die Beschau- gebühren, endlich die Abgaben, welche Käufer und Verkäufer oder einer von ihnen für den bekanntlich obligatorischen Gebranch der städtischen Normal- wagen

und Normalmaße entrichten mußten. Von den privatwirtschaftlichen Einnahmen sind die Erträgnisse des Privateigentums der Stadtgemeinden, ihrer Häuser, Höfe, Weingärten, ferner die Bestandgelder und Zinse von städtischen Berkaufständen (Kram- laden, Hütten d. i. Zelten) sowie für Benutzung der städtischen Fischtrögc (Truhen) auf dem Fischmarkte zu nennen. Im 15. Jahrh. wurde wegen Aufkommens der Feuerwaffen vermehrter Aufwand für die städtischen Befestigungen nötig; dies sowie die zunehmende Verwendung

von Söldnern im städtischen Kriegsdienst nnd das fortwährende Sinken des Geldwertes bewirkten eine bedeutende Steigerung des Finanz- bedarfes der Stadtgemeinden, besonders Wiens, zu dessen Deckung die er- wähnten Einnahmequellen nicht mehr hinreichten, weshalb man sich in er- höhtem Maße mit Aufnahme von Anleihen beHals. Man verschaffte sich dieselben entweder dadurch, daß man städtische Renten**) verkaufte, oder wenn man hiefür keine Käufer fand, indem man Gelddarleihen bei Juden und Christen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 125 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
agrarische Ver- HAtnisse berechneten, Landrecht verschiedenen Rechtes, des Markt- oder Stadtrechtes, dessen die Bauern des Landgerichtes, zu dem der Marktort gehörte, nicht kundig waren. Dies führte in Bezug auf die Kompetenz zur theilweifen Ausscheidung des Marktortes aus dem Landgericht und zur Errichtung eines besonderen Stadtgerichtes, welchem die niedere Gerichts- barkeit und die über städtischen Grundbesitz zugewiesen wurde. Seit dem Anwachsen der Bevölkerung in den Marktorten konnte

., indem der Landesfürst Dörfer durch Verleihung eines Wochen- oder auch Jahrmarktes und Errichtung ein Marktgerichtes zu Märkien erhob,**) Organe der städtischen Selbstverwaltung. Schon 1128 war den Bürgern von Wels eine gewisse Selbstverwaltung eingeräumt: es stand ihnen z.B. das Recht der Wahl des Brückenmeisters zu,'welcher behufs Entscheidung schwieriger Fälle den iudex civitatis und vier cives meliores (angesehene, behauste Bürger) beizuziehen hatte. ***) Es gab also damals *) Kopa!, Geschichte der Stadt

. des Landes o. d. E. II, 172. §. 12. — 241 — noch feine ständig, sondern nur von Fall zu Fall, amtirende Organe der städtischen Selbstverwaltung. Ständige beeidete Organe für die Markt- und übrige Stadtverwaltung (6 cives) erscheinen zuerst im Stadtrechts- Privileg H. Leopold II. von Steier (als Herzogs von Österreich des VI.) für Enns von 1212.*) Die Mitglieder dieser städtischen Verwaltung^ behörde, welche ursprünglich wohl vom Stadtherrn ernannt, später aber von der Bürgerschaft indirekt gewählt wurden

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 43 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Austausches sich eine neue Erwerbsquelle eröffneten (vgl. S. 45). Da über dies kraft der städtischen Privilegien die von den auswärtigen Grundherren binnen Jahr und Tag nicht zurückgeforderten Eigcnleute frei wurden, so ward damit auch die gewerbliche Arbeit dieser Leute vollends zu einer frei«,, grundherrlichen Interessen nicht mehr dienenden Berufsthätigkeit. Nachdem die städtische gewerbliche Technik in ihrer Fortentwicklung die der Hand- werker auf den Fronhofen bedeutend überflügelt hatte, begannen

auch die Grundherren ebenso wie die Bauern, wenigstens zu einem großen Theil, ihre gewerblichen Bedürfnisse auf dem städtischen Markte einzukaufen. Die Aufsicht über das Gewerbewesen sammt der Gerichtsbarkeit in Gewerbesachen ebenso wie die über das Maß- und Gewichtswesen führten der Stadtherr (bez. Landesherr) und die Stadtgemeinde, bez. der Stadt- gemeindeausschuß (die Geschworenen, der Rat). Im 13. Jahrhundert wurde hie und da (z. B. in Wien, Ällln, St. Pölten) die Zahl der gewerbe- treibenden Berufsarbeiter

in manchen Handwerken bereits recht bedeutend, so daß die Konkurrenz sich erheblich fühlbar machte. Aus diesem Grunde gaben die Inhaber der Gemeindegewalt ihre Zustimmung zu kunstlichen Veranstaltungen behufs Regulirung der gewerblichen Konkurrenz in den einzelnen Städten, und Sicherung des städtischen Absatzgebietes im Inter- esse der einheimischen Handwerker. Es wurden Zünfte, d. i. Zwangsver bände („unamitaa artificum, unio, fraternitas, zecha, ainung') errichtet, deren Mitglieder innerhalb

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 382 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
'—' ''Jjjaw» 1 - 756 — § 18 {1239). Siehe oben ©. 534. Von ben verfassungsrechtlichen Bestimmungen desselben seien hervorgehoben: Die Bindung des Stadtherrn bei der ■ s Wahl des Stadtrichters an Zustimmung und Rat der Bürger (eivss), . während die Einsetzung des Gerichtsboten (preco) durch den Stadtrichter, v v/' jedoch gleichfalls mit Zustimmung der Bürger zu erfolgen hat- Der Stadt-- ■j' v ' , richter stand an der Spitze der städtischen Rechtspflege und Verwaltung. Ferner j / enthält

versetzt, welche - mit der Versehung desselben Bürger betrauten, die den Titel subjudex, ; i . \ ; Unterrichtet:, später Richter von Innsbruck, führten. Gegen Ende des ^ JIA Jahrh. streifte das Stadtgericht den Charakter eines lf. Amtes ^ »y und nahm den eines städtischen Amtes an.. Der Stadtrichter'H'üKe all- jährlich am Eà Mac^e (8. Jänner) aus drei vom abtretenden Stadt- B > ..richter Vorgeschlagenen durch Rat und Gemeinde gewählt. Die im all- : A\ ; 7' gemeinen niedergerichtliche Kompetenz

ein purgermaister als gleichfalls jährlich am 8. Jänner von Rat und Gemein gewähltes Oberhaupt der Stadt. Nach dem bis in die Zeit Herzog, Sigmunds zurückreichenden Jnnsbrucker Bürgerbuche bestand der Rat noch aus zwölf Räten oder Ratsbürgeru mit einem Bürgermeister an der Spitze, der einem Ratsbeschluß.von 1493 zufolge, als camcror den städtischen Einnahme- und Ausgabedienst zu besorgen hatte. Außer dem Rat bestand dem erwähnten Bürgerbuch zufolge ein „Zuesatz', später „Beisatz' ' genannt, der ebenfalls zwölf

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 42 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
auch MtSdiener zu sei« pfiegà. . ' . - . r i ■ ■. .às Sàdtgertcht besH- A Wim scho«. fett de« > £4 FahH»nd«t àcht-. «ch» die O»Tr - AMchtsàM. Da. die NHWgmx (», iMgtjaf'J à'«f städtischen Krlmdbesitz sHüuser und Rentm) àMlrchè» ÄechWeWD Mt .ilÉfnt ©repl' Wtrger»etster uà Nat Mst«d,- so pDgMt ^ Mch ^ Me atif dir Anfechtung solcher Urkunden gerichtete» Klagen mehr und mehr der • Mwtt$ée«§ die Mrgerweists: «nd Nat «iiàrsteW zu verde». Die oBsettije .MchiPiimsim deS StM«tS Inn s«f b?U'Gebiete der K»ichtsverf»ffl

und anderer landesfürstlicher Städte «mit Hand des Grundherrn' und verordnete, daß alle aus Immobilien des . Burgfriedens bezüglichen Rechtsgeschäfte künftig vor Bürgermeister und Rat geschehen und von diesen, nicht von den Grundherren, mit Brief und Siegel gefertigt werden sollten» Roch weiter gieng Rudolf IV. 1361, in dem er die Grundgerichte in Wien und andern landesfürstlichen Städten überhaupt aufhob.*) Die Eintragungen in den seit 1368 angelegten städtischen Grundbüchern für Kauf und Verkauf sowie in den seit 137A

beginnenden Satzbüchern für Verpfändungen der im Stadtbereich liegenden Immobilien , beweisen, daß-die Verordnungen H. Rudolfs vielfach befolgt wurden. Die Führung des städtischen- Grundbuches war zwei dazu ab- geordneten Ratsherren („Grundbuchshändlern, sigillatores') übertragen, welche für ihre Mühewaltung einen Jahressold (nach den Stadtrechuungen des 13. Jahrhunderts b Pfund Pfennige) bezogen. Aber schon H.Rudolf IV. selbst hatte den Propsteien Klosterneuburg und St. Stephan in Wien

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