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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 393 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 778 — • § 18 Bildung ber Landgerichte, eingewirkt. So 'mußte es schon infolge weit- gehender Zunahme der Bevölkerung und der Besiedlungsfläche zur Neu- errichwng von Gerichtssprengeln kommen. Ein gleiches habe der Umstand, bewirkt, daß die Grafschaften Lehen, als solche erblich und mitunter auch geteilt wurden, dann seien neue Gerichtssprengel, auch durch Jmmumtäts- Verleihungen an Kirchen und durch Verleihung des Blutbannes an weit- . liche Herrn entstanden. Die grnnd- und leibherrliche

Gerichtsbarkeit konnte gleichfalls zur Bildung geschlossener Gerichtssprengel führen. Der wichtigste Anstoß zur Bildung der Landgerichte sei aber von der dem Zwecke der Landesverteidigung dienenden Burgenverfassung hergekommen. Der Bürggraf oder Burghauptmann übte den Burgbann, d. i. das Recht, die Bauern des Burgbezi^es,..oder..Burgfriede?U^zmu Burgenbau und Wachtdienst auf der Burg cmfpßiefen? Als es nötig schien, die Grafschaften in -kleinere Bezirke.der Gerichtsverwaltnng zu zerschlagen, sei den Burg

daß meist für jeden dieser Ding- sprengel oder Schrannen ein besonderer Màs^^Làtinann, Scherge oder Fronbo te für Botendienst und Urteilsvollstreckung bestellt wurde. Me Landgerichte seien demnach aus älteren Dingstatt- oder Schrannensprengeln der Grafschaften hervorgegangen. Eine wesentliche Stütze erhält diese Theorie durch die frappante räumliche Übereinstimmung zwischen den alten j S^!?unMbezirken ...und den alten .Pfarreien. (plebes). Äe Grafsch aften a .. ti find alfo nach Maßgabe der Pfarrgrenzen

altgernwnische Hundertschaft in: Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben von Gierke, 30. Heft, S. 151 s. •'§ 18 — 779 — selbe auch für. die Dinggemeinden oder Dingbezirke als Unterabteilungen der Grafschaft wahrscheinlich. Durch den Bestand älterer Dinggemeinden- (Schrannen-)sprengel war der Umfang der späteren Landgerichte bereits festgelegt. Diese auf vergleichender Grundlage gewonnene Erkenntnis wird wohl als zutreffend zu bezeichnen sein. Was den vicarius oder centuno

> betrifft, so meint Stolz, daß die Funktion desselben als eines gerichtlichen Bollzngsorganes des Grafen nicht ausschließe, daß derselbe auch selb- ständige Gerichtsbarkeit in Unterabteilungen der Grafschaft geübt habe.*) Gegen die Entstehung der Landgerichte ans Burgfrieden macht Stolz geltend,'daß die ältesten noch aus dem 13. Jahrh. stammenden Benennungen der Landgerichte an Landschafts- und Gemeindenamen anknüpfen und erst später durch den Namen der Burg, der als ständiger Amtssitz des Richters

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 177 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
die Tatsache, daß mich' die kärntnischen Grafschaften erblich geworden sind, und ebenso das Beispiel Baierns (s. oben S. 243).**) Nach dem Aussterben der meisten Grafenfamilien muß der Herzog den Richtern der Unterbezirke, in welche die alten Grafschaften zerfallen waren, die gräflichen Befugnisse in bezug aus die nichteximierte Be- völkernng ihrer Bezirke übertragen haben. An die Stelle der Grafschaften treten auf diese Weise die Landgerichte (iudicia provincialia), an die Stelle der erblichen Grafen

ein» und absetzbare Beamte, die Landrichter (indices provinciales);***) Eximiert vom Landgerichte waren vor allem die Güter und Leute der Bistümer. Dem Erzbistum Salzburg war bereits von K. Karl d. Gr. Immunität verliehen worden.f) K. Rudolf I. bestätigte. .1278 dem Erzbischof die volle Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit in allen seinen *) Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia, 1784, S. 234. Chmel, Geschichte K. Friedrichs IV, I, 296, 299, 459 f., Lichnowslh- 50ir! V, N. 2130, 2173. Chmel, Reg

dem vicedominns (Vitztum) des Erzbischofs in Friesach zu; die todeswürdigen Verbrechen werden daher als Vitztumhändel bezeichnet. Dem Viztum zu Friesach unterstanden die erzbischöslichen Ämter und Landgerichte in Kärnten und im Lunga», wie dem Viztum 'zu Leibnitz die im Lande Steier.f) Die ältesten Urkunden, die Güter des, Bistums Bamberg in Kärnten betreffend, sollen verloren sein, iìbà seinen Kanalthaler und Gailthaler Besitz besaß es die hohe Gerichtsbarkeit, dagegen entbehrte es lange Zeit

der Landgerichtsbarkeit im Lavanttale, ' bis es 1425 die Landgerichte Weißeneck und Hartneidstein ebenda erwarb.ff) Das Bistum Gurk erhielt 128V von K. Rudolf die Gerichtsbarkeit über alle Kriminaldelikte auf seinen Gütern, was H. Otto 1335 bestätigte.fff) Den übrigen geistlichen Stiften und Klöstern wurde die Blutgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise verliehen, wie z. B. dem Kloster *) v. Krones, Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steier, Anhang N. 199 und 224. **) Richter a. a. O. 647

. den erz- bischöflichen Markt Leibnitz im Herzogtum Steier von den Landgerichten Wildon und Arnsels ledig und gab ihm ein eigenes Hals- und Blntgcricht Muchar, Geschichte d. H. Steiermarck VIII 5). ***) Im Lehensverzeichnis bei Krones a. a. O., S. 534, N. 235 erscheinen die Gerichte zu Zoll und Krapseld als Lehen, welche der Herzog von Österreich und Steier von der Salzburger Kirche besitzt. Diese Landgerichte versetzte H. Rudolf IV. 1362 dem Erzstift, während sie K. Friedrich III. demselben 1458

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 36 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 62 — §.6. oder „niedere' Landgerichte nennt sie die Aufzeichnung, des österreichischen Landrechtes aus der Zeit H. Friedrichs H., am fte von de» höheren Landgerichten für die Grafen, freien Herren und Dienstmannen zu unter- scheiden. Die niederen Landgerichte wurden ursprünglich als Ämter durch herzogliche Ministerialen verwaltet, aber schon im 13. Jahrhundert infolge von Exemtionen durchbrochen und durch Theilimgen, wozu die zunehmende Befiedelung des Landes Anlaß gab, zerstückelt, endlich

durch Belehnung, Veräußerung oder Verpfändung auf die in den betreffenden Landgerichts- sprengeln am meisten begüterten Grundherren übertragen, welche schon zur Zeit der Aufzeichnung des österreichischen Landrechtes allgemein die niedere Gerichtsbarkeit über ihr- Hintersassen ausübten und nun durch den Erwerb des Halsgerichtes die volle Gerichtsbarkeit über ihre abhängige» Leute und die anderen Landgerichtsinsassen erlangten. Waren die Sprengel der niederen Landgerichte trotz dieser Zerstückelung immer

noch mehr oder weniger ge- schlössen, so gilt dies keineswegs von jenen Landgerichten, welche dadurch entstanden, daß Landherren, Abteien und Propsteien, kraft'landesfürstlichen Privilegs den Blutbann für ihren ganzen, sehr zerstreuten Besitz oder nur für ehr Dorf oder gar nur für den Bereich einzelner ihrer Burgen (den Burgfrieden), bleibend oder auf eine Anzahl Jahre erhielten. Endlich wurden die niederen Landgerichte durch Abgabe der Jmmobiliargerichtsbar- * keit an die Grundherren vielfach zu reinen

beigezogen; die schriftliche Ausfertigung des Urtheils erfolgte, wenn es die Urtheilsbank auf Antrag einer Partei be- schloß. Die unteren Landgerichte wurden theils zu bestimmten Zeiten als «chte Dinge, theils nach Bedarf als gebotene Dinge abgehalten, und zwar nicht nur am Sitze des Landgerichtes, sondern auch an bestimmten anderen innerhalb des Sprengels gelegenen Orten, die man ebenso wie in Baiern als „Schrannen' bezeichnete. Die an verschiedenen Schrannen abgehaltenen Verhandlungen galten

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 122 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Dopsch, Urkunden N. 105. **■*) Strnadt, Peuerbach 394f. Edlbacher, Verhältnis der Grafen von Schaunberg 824 s. Graf Heinrich sandte dem Bischof von Passau die Lehen Schaunberg, Stauf, Neuhaus und Eferding zu Gunsten H. Albrecht IH. auf, der hicmit vom Bischof belehnt wurde und dieselben als Asterlehm an den Grafen Heinrich weiterlieh. so Die Guter des Bistums Bamberg sowie die des Erzbistums Salzburg im Atergau wurden in Bezug auf die Blutgerichtsbarkeit vom Schaunberg'schen Landgerichte Kammer

der Landeshoheit nur dann genützt, wenn es diese Landgerichte, statt sie an mächtige, nahezu unab- hängige Herren lehensweise zu übertragen, durch absetzbare Beamte hätte ver- walten lassen. §. 12. — 235 — gau*) durch K. Friedrich II. 1217 landesherrliche Rechte über ein zu- sammenhängendes Gebiet erworben. Das Bistum ließ die gräfliche oder Landgerichtsbarkcit über dieses Gebiet**) durch den Pfleger der Veste St. Georgenberg (jetzt Oberhaus gegenüber von Passau) verwalten; erst zu Anfang des 14. Jahrh. wurde

.*f) Durch Kauf erwarben diè Herzoge von Österreich in der Folgezeit eine Anzahl von Schlössern in jener Gegend zwischen Mühel und Ranna, welche sie zumeist an österreichische Adelige zu Afterlehen oder zu Pfand gaben oder durch solche pstegweise verwalten ließen.*°'f) Zu Anfang des 16. Jahrh. wurden daher aus dem Passauischen Landgerichte Beiden Falkenstein und Pührnstein als eigene landesfürstlich österreichische Landgerichte ausgcschicden.***f) Einen Zuwachs erhielt das Land ob der Enns dort im Nordwesten

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 121 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, welcher je nach seiner amtlichen Thätigkeit bald den Titel eines iudex proviti ci ae (iudex provinciali®) Austrie supe riori ***) (supra Anasum, landrichter ob der Ens), bald den eines capi- taneus Austrie superiorità oder Anesi, liouptmann ob der Ens, führt.f) Vergrößert wurde das Land ob der Enns bald nach 1279 durch die Angliederung des bis dahin zum Herzogtum Österreich gehörigen Gebietes im Norden der Donau von der großen Miihel bis zum kleinen Jsperbach, welches die Landgerichte Wachsenberg, Riedmark im engern Sinne

besaßen.**) Als solche Landgerichte werden angeführt: das Landgericht im Donauthal und im Traungau, in welchem die Stadt Linz liegt; das Starhenberger Landgericht mit der Stadt 2Ms***); das Landgericht, das die Mörspecken zu Lehen habenf), das Weißenberger Landgericht mit dem Markte Swans (Schwanenstadt) und jenes, welches die Pollheimer zu Lehen tragen, wohin die Stadt Beckiabruck gehört.ff) Die von den Grafen über die genannten Gerichte gesetzten Amtleute dürfen *) Stütz a. a. £)., Regesten N. 439

mit lehenrechtlicher Wirkung aufzukommen. ***) Dasselbe war wohl an die Starhenberger, Ministerialen der österreichi- schen Herzoge, zn Lehen gegeben (vgl. Strnadt, Peuerbach 303), obwohl dies in der Urkunde (Schwind und Dopsch N. 105) nicht gesagt ist. f) Es ist das Tegernbach«: Landgericht. tt) Ausgenommen von dieser Lehensauftraguug waren jene Landgerichte, welche die Schaunberger vom Bistum Bamberg zu Lehen hatten. Nach Stütz a. a. O., Regesten N. 474 waren das Landgericht um Peuerbach und das um Neumarkt

(auch Landgericht Erlach genannt) Lehen vom Bistum Bamberg. Das Landgericht im Donauthal nnd im Traungau wird a. a. O. gleichfalls zu den Bamberger Lehen gerechnet, befand sich aber unter den oberwähnten, den Herzogen aufgetragenen Landgerichten. Zur Rechtfertigung einer solchen eigenmächtigen Lehensauftragung konnte nur das unechte Privileg K. Heinrich's VII. von 1228 angezogen werden (vgl. S. 52 oben). Gegen den Lehenscharakter der Schaun- bcrg'schen Landgerichte hat Strnadt, Peuerbach 122 und 394

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 398 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
,'*) was für die Entwicklung...der. Landeshoheit von ,>gro6« Bedeutung war. In vielen Immunitäten wurde die Gerichtsvogtei gan5 ausgeschaltet, das Landge^^Wè^dam^ìà-hohe, der Jmmuuitäts- v* s*' j-'herr, bezw. sein BeaSNkrNKe' Nwere G MchMarkeit***) oder gar nur die Urbargerichtsbarkeit, in welchem Falte dem Landgerichte auch die übrige ' > Niedergericht^barkeit zustand. Nicht wenige Jmmunitätsherren, darunter L«< v der Erzbischvf von Salzburg für seine Hosmark Waidring, die Bischöfe . von Augsburg (für ihre Güter im Inn

-- und Lechtal) und von Bamberg (für die Güter im Landgerichte Kitzbühel), haben ihre Gerichtsbarkeit ganz an die Landgerichte verloren mit Ausnahme des Rechtes der Versuchung (Protvkollierung) dinglicher Verträge, die von ihnen grundrechtlich abhängige Güter beirasen. Das Gericht des Bischofs von Cb ur im Bmschgcm wurde seit 1608 vom Län5^fürstcn faktisch eingezogen. Am größten war die Zahl der immunen Grundherrschaften, auf welchen nicht bloß jede vogteiliche, sondern auch Urbargerichtsbarkeit zugunsten

der Landgerichte ausgeschaltet wurde. In allen diesen Fallen blieb ' von der ehemaligen Rechtsstellung der Rmmunitä tm nickts übria. als das.Recht..der..b .etWfev- den kirchlichen Anstatt auf eànj^onderenjgchuij,. fraft dessen der Bogt d«sWe'^Mn''ÜbergriM'zü verteidigen verpflichtet war, wogegen ihm aber das Recht auf Erhebung der V ogtei ab gaben von den Hintersassen der betreffenden Kirche vorbehalten blieb. Nur selten gelang es den geistlichen Stiften, die Vogtciabgaben einzelner ihrer Güter abzulösen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 35 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
dieses Kammergericht von K. Maximilian auf Betreiben der partikularistisch gesinnten Stände der einzelnen Länder, welche eine Schmälerung der Kompetenz ihrer „Landesrechte' durch das Kammer- gericht und Appellationen an dasselbe, weil außer Landes gehend, nicht zu- geben wollten, aufgehoben, und die von demselben in erster und zweiter Instanz verwaltete landesfürsiliche Gerichtsbarkeit dem Regiment für die niederösterreichischen Länder übertragen. 5. Die unteren oder niederen Landgerichte (piacila oder iu- dicia

provincialia) gehen auf die mit niederer Gerichtsbarkeit ausgestatteten gebotenen Dinge der karlingischen Gerichtsverfassung zurück, die Sprengel der unteren Landgerichte sind identisch mit den Centen (Vikarien) der Kar- lingenzeit. Die unteren Landgerichte erwarben jedoch in Bezug auf die gesamnite nicht rittermäßige Bevölkerung den Blutbann (iudicium sanguinis, Halsgericht, Stock und Galgen), d. i. die Gerichtsbarkeit in Pein- lichen Klagen (Mord, Brand, Raub, größerer Diebstahl, Notnunft oder Notzucht

), sowie die Gerichtsbarkeit in Klagen um persönliche Freiheit und Grundeigentum, sofern nicht durch Herkommen oder Privileg die Kompetenz eines andern Gerichtes, besonders der grundherrlichen Gerichte und der Stadtgerichte, entgegenstand. Die niederen Landgerichte traten in dieser Hinsicht an die Stelle der früheren Grafengerichte, weshalb sie von der LandesordnungK.Otakars geradezu Grafschaften genanntwerden.*) „Untere' *) Wahrscheinlich meint auch die vielbestrittene Stelle des Otto Frismgenfis

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 399 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— ' 790 — § 18 dreimal jährlich als Ehehafttaidiuge mit Rügung abgehalten, erst später auch als gebotene Dinge. Die SWergerichtsbackit über ihr en Streubesitz außerhalb der geschlossenen Hofmarkèn vermochten die' JmtMnìWsherrà im allgemeinen nicht auf diü Dauer zu behaupten; diese Gerichtsbarkeit zogen die Landgerichte an sich; später wurden mitunter auch Hofmarks- gerichte zum Verzicht auf die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit genötigt.*) Nur die aus _bie Recht sverhältnisse,, der...Leiheaüter

Gerichtsbarkeit auch auf jenen Gütern in Tirols wo es niZ?t eine förmliche Hofmarisgerichtsbarkeit innchntte. Vgl. Wopfner in: ZSStRG. g. A- XXX, 433. Stolz im AÖG. CVII, 262. Ebenso bildete der Besitz des bayrifchen Klosters S .eo,ll keine geschlossene Hof- mark, trotzdem Wie es die streitige GerichtsbMeit^ über seine Hintersasse» uud deren Güter im Landgerichte Kattenberg aus bis 1550, seitdem mußte es sich mit der Gerichtsbarkeit in a^herstreitiaen Sachen begnügen (AÖG. CVII, IN). ***) S. oben, S. 788

. . in Stolz im AÖG. CII,,H4 f.; CVII, 92, 95, 96, 157. Für Verlassen- schastsabhandlungen ihrer Bauleute waren nur die Inhaber der adeligen Ansitze des Pustertales und der drei Landgerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg zuständig. ff) Stolz im AÖG. CU, 143 f. 223. Erläuterungen, 60, 61, 62, 64, 68, , 70, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 86; AÖG- CVII, 150, 218, 270, 271, 389, 393. §18 ' — 791 — 5. Stadt- und Marktgerichte. Zu den rechtlichen Merkmalen der Stadt gehörte der eigene, von der Gerichtsbarkeit

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Page 20 of 69
Author: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VI, 60 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Location mark: II 75.243
Intern ID: 232169
gegen gerichtliche Verfolgungen des Hexenwesens trat endlich 1, 759 aus Anlaß eines einzelnen Falles, der sich in Oesterreich ob der Enns ereignet hatte, nochmals klar zu Tage. Bei dein Landgerichte der im Hausruckkreise gelegenen Herrschaft (Erlach war nämlich eine gewisse Elisabeth j)ointner, welche zu A a in- zing ein kleines Anwesen besaß, „ex capite superstitionis' in Unter suchung gezogen worden. 2ITcm legte derselben zur Last das Augenleiden einer anderen Bäuerin, der sie einen nachtheiligen Einfluß

ihrer abergläubischen Unternehmungen unter Anhängung eines Zettels, der ihr Vergehen bezeichnet, eine Stunde hindurch auf der Schandbühne ausgestellt, sowie noch sechs Monate zu öffentlicher Arbeit in Eis-' bei dem Erl acher Landgerichte angehalten werden und sich überdies mehr- fachen religiösen Hebungen unterziehen. Im Sinne der kaiserlichen Reso- lution vom 6. August 1756 legte sohin die oberste Justizstelle ohne sich in eine Entscheidung einzulassen mit jDrowkollsauszug vom 2\. Mai \759 den ganzen

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