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Title A - Z
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Books
Category:
History
Year:
1902
Kundl : Geschichte eines Dorfes im Unterinnthal
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Page 137 of 349
Author: Juffinger, Michael / Michael Juffinger
Place: München
Publisher: Manz
Physical description: 342 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Kundl ; z.Geschichte
Location mark: II 59.087
Intern ID: 270429
133 3. Kitzbichl (bezw. Kufstein und Kitzbichl): 1360 (am Pfinztag vor St. Gallen) ein Reue und Bekenntnisbrief von Konrad dem Kummersbrucker, Jägermeister, gemäß welchem er ver spricht, zu Lebzeiten der Margretha, geboren Zu Branden burg, sein Recht auf Kufstein und Kitzbichl, das er durch Briefe des Markgrafen Ludwig erhalten habe, nicht weiter ausnützen zu wollen, als die Briefe besagen. 42 ) 1363. 12. Okt. Konrad der Kummersbrucker, Jäger meister in Oberbaieru verspricht von der Markgräfiu

Mar gretha keine Gilten zu fordern, da er und sein Sohn Hans von ihrem seeligen Gemahl Verschreibungen auf die Pflege Kufstein und Kitzbichl besitzen, dagegen solle sie weder ihn noch Konrad den Frauenberger enlhausen. 1370. 2. Febr. Heinrich von Pamgarten, Otto von Stuf und Konrad von Rauchenbichl stiften eine ewige Samstag-Messe Zn St. Peter in Kössen. Die Urkunde ist datiert zu Kitzbichl, Konrad Kummersbrucker, Jäger meister in Oberbaieru und Lorenz der Slunz Richter zu Kitzbichl sigeln

. 44 ) 1371. 25. Mai. Konrad Kummersbrucker, Pfleger von Kitzbichl sigelt eine Urkunde, darin Anna die Puecherin, Klosterfrau Zu Mariathal zu Boldepp an die s. Andres Kirche zu Kitzbichl um 14 Mark guter Meraner münz eine Gilt von 10 Pfd. B. auf dem Gut Haarpeunt in Kitz- bichler Gericht verkauft. 4 °) Das sind also die Eigen- und Lehensgüter und die Aemter Konrad Kummersbruckers, von denen er selbstbewußt berichtet: „Es ist zu wissen dass ich Konrad Kummersbrucker, Jäger meister alles das Gut

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 433 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 858 — § 18 pflegten. Eben diese Ausbegleitung der abwandernden Gesellen an Wochen- tagen wird durch die Polizeiordnung (Blatt XXVII) abgeschafft, sie darf nur an Feiertagen geschehen, doch „ohne Schankung'. Die Polizeiordnung (Blatt XXV f.) stellt ferner grundsätzlich fest, daß alle Klagen von Mei- stern gegen Meister, von Gesellen gegen Gesellen sowie von Meistern und Gesellen gegen einander wegen Ungebührlichkeiten vor dem Bürgermeister oder Richter angebracht werden sollen

hat, sollen nicht die Meister, sondern nur Bürgermeister oder Richter „nachschreiben' (steck- brieflich verfolgen), wodurch es ihm unmöglich oder schwer gemacht wer- den sollte, anderswo Arbeit zu finden. Wird von auswärts einem Ge- sellen in einem Orte Tirols wegen unehrbarer Tat nachgefchrieben, der sich deswegen zu Verhör und Recht vor Bürgermeister oder Richter des Ortes erbietet, so soll er nicht weiter von dem Handwerk geirrt, d. h. hand werksunfähig gemacht, sondern dem, der ihm nachschrieb, Verhör

und Recht daselbst gestattet werden. Was endlich die Lehrjungen (garzoni) be trifft, so mußten auch sie sich mit einem bestimmten Betrage in die Bruderschaft einkaufen, wenn sie nicht ganz arm waren.**) Die Landes- ordnung von 1526, B. I, T. 5, R. 4, sowie die von 1532 und 1573, B. VI, T. 30, ermahnen die Meister, daraus zu sehen, daß jeder „Lehrjunger' oder Diener die vorgeschriebene Lernzeit völlig ausdiene; wer ohne redliche Ursachen nicht ausdient, soll von keinem Meister mehr gehalten

werden. Witwen dürfen nach der Polizeiordnung (Blatt XXVII), so lange sie un- verheiratet bleiben, das Handwerk ihres verstorbenen Gatten mit Hilfe von Gesellen weitertreiben, wenn sie sich wieder verheiraten, dagegen nicht mehr, es sei denn, daß ihre Gatten Meister desselben Handwerks werden. Bei den periodischen (z.B. vierwöchentlichen) Zusammenkünften***) hatten die Meister und Gesellen gleichfalls regelmäßige Beiträge in die Bruderschafts büchse zu entrichten.^) Die Obhut über letztere wechselte

. a. a. O. ***) Bei den deutschen Schustern in Trient hieß die Vollversammlung capiteli (capitolo). Rosati 292. f) Bei den Kürschnern in Bruneck zahlte jeder Meister 1 Kr., jeder Geselle 1 bis 5 Vierer, je nach dem Wochenlohn, bei den deutschen Schustern in Trient § 18 — 859 — alle vier Wochen; jener geschworene Meister, der jedesmal die Büchse samt dem einen Schlüssel hatte, und der geschworene Geselle, der den anderen Schlüssel besaß, sollten den Mitgliedern der Bruderschaft die Zu- sammenkunft ansagen und die Büchse

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