¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
M 1 im Auslande verehelicht Hst, in das Kaiserthum zurück- «hrt, so ist er verbunden, die Vormerkung seiner Ehe in dem àMllungsbuche der Pfarre, so er seinen Wohnsitz nimmt, zu erwirken. ^ ■ §. 76, Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, oder durch ves Mannes Tod aufgelöset wird, so kann die Frau, wofern sie schwanger ist, nicht vor'ihrer Entbindung, und wenn über chre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monates zu einer neuen Ehe schreiten. Ist jedoch nach àen
Umstände«, oder nach dem Zeugmfseder Sachverständigen ein Vorhandensein der Schwangerschaft' nicht wahrscheinlich, so kann nach drei Monaten Nachsicht ercheilt werden, "und zwar M Falle der UugWgerMrung von der Landesstelle, und in Drten, 'wo sich keine Lande-stelle befindet, von der Kreisbehörde, ttti Falle ober, daß der Tod des Mannes die Ehe aufgelöset Jtat, nur von der Laudesstell« und nur aus höchst dringenden Mründeu. ß. 77. Wird diese Vorschrift übertreten, so verliert die Frau ihren Anspruch