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Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 494 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Z 54. Löschung des Afterpfandrechtes. 178, 179. 465 nur in der Haupteinlage für diese Forderung einzutragen, weil das After- Pfandrecht nur in der Haupteinlage der damit belasteten Forderung eingetragen ist und die Nebeneinlagen durch die Löschung nicht berührt werden. 178. Löschung eines Asterpfandrcchtes. Sachverhalt: Auf der Forderung des Emil Lang per 10.000 X, welche auf dem Anton Funkschen ^ Anteile des Hauses in der Kohlmefsergaffe in Wien einverleibt ist, haftet die Forderung des Julius

Maurer per 60» X. Über Zahlung dieser 600 X schreitet Emil Lang um die Löschung des Pfandrechtes für diese Forderung ein. L. Auf Grund der Löschungserklärung ^ ääo. Wien den 13. Februar 1903 wird die Einverleibung der Löschung des auf der ob dem dem Anton Fuuk ge hörigen ^ Anteile des Hauses in der Kohlmessergasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 217 des I. Bezirkes in Wien haftenden Forderung des Emil Lang per 10.000 Z5 samt Anhang in (? Postz. 17 für die Forderung des Julius Maurer im Betrage von 600

X samt Anhang einverleibten Pfandrechtes bewilligt/) Hievon werden 1- Herr Julius Maurer, 2. Herr Anton Funk-), 3. Herr Emil Lang-'), und zwar der letzt genannte unter Anschluß der Originalbeilage à ver ständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den Sollte die Forderung per 10.000 X bereits mit der Beschränkung des § 51 GG. gelöscht worden sein, so müßte die gerichtliche Erledigung lauten: Auf Grund . . . wird die Einverleibung der Löschung des auf der .... einverleibten, mit der Rechtswirkung

des Z 51 GG. bereits gelöschten Forderung des Emil Laug per 10.000 X samt Anhang .... einverleibten Pfandrechtes bewilligt. — ') Die Verständigung des Hauseigentümers ist im Z 123 GG. nicht vorgeschrieben. — Ebenso ist die Verständigung desjenigen, dessen Forderung belastet ist, nicht vorgeschrieben. 179. Löschung einer mit einem Asterpsandrechte belasteten Forderung nach H 51 GG. Sachverhalt: Auf dem dem Anton Funk gehörigen Anteile des Hauses in der Köhlmeffergasse in Wien haftei für Emil Lang die Forderung per

10.000 X, welche mit dem Afterpfandrechte für die Forderung des Julius Maurer per 600 X belastet ist. Anton Funk schreitet um Löschung des Pfandrechtes für die Forderung des Emil Lang im Betrage von 10.000 X ein. Bartsch, DaZ ö. a. GrundbuchKgcsetz. 4. Aufl. 30

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 540 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 62. Voraussetzungen zur Vormerkung. 194» 511 Bezüglich der Gebühren gelten dieselben Vorschriften, die bei der Ein verleibung in Anwendung kommen (Tar. P. 45 (^!).^) Vormerkung des Eigentumsrechtes. Sachverhalt: Franz Koller hat die ihm gehörige Fabrik im IX. Bezirke in Wien an Emil Lederer verkauft. Für den Verkäufer hat dessen Bevollmächtigter Or. Georg F. den Vertrag geschlossen; die nicht auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist jedoch vor mehr als einem Jahre

vor dem Einschreiten um die Einverleibung des Eigentumsrechtes ausgestellt. Der Verkäufer hat sich im Vertrage verpflichtet, die gruudbücherliche Eintragung zu erwirken und schreitet daher durch seinen Machthaber ein. L. Auf Grund des Kaufvertrages ^ àà Wien den 30. Mai 1904 und der Vollmacht L ciào. Brünn den 16. Juni 1902 wird die Vormerkung des Eigentumsrechtes auf das Fabriksgebäude in der Liechtensteinstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 24 des IX. Bezirkes in Wien für Emil Lederer bewilligt. Dagegen

wird das Begehren, insofern es auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gerichtet ist, abgewiesen, weil die Vollmacht L, auf Grund welcher Herr Or. Georg F. den Vertrag im Namen des Verkäufers geschlossen hat, entgegen der Bestim mung des Z 31 GG., vor mehr als einem Jahre vor der Einbringung dieses Gesuches ausgestellt wurde, daher gemäß §§ 35 und 95 GG. nur die Vor merkung des Eigentumsrechtes bewilligt werden konnte. Hievon werden 1. Herr Emil Lederer, 2. Herr Dr. Georg F. als Machthaber des Herrn Franz Koller

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