Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, die dem Rate der Stadt Wien Gehorsam geloben mußten, zustand; als niederes Aufsichtspersonal über die Weingärten werden hier die Hüter, als höheres die Überreiter erwähnt. Gar viele Ratsordnungen befaßten sich mit der Regelung der Wein- einfuhr und des Weiuausschankes. In Wien war es im allgemeinen ver- boten, Most oder Wein, der jenseits der Donau, Piesting, Leitha, Fischa und jenseits des Wiener Waldes gewachsen war, in die Stadt oder Bor- städte einzuführen. Nur die Wiener Bürger durften
Heiligenkreuz, Klosterneuburg, Zwettl, Jps, Klein-Mariazell, Altenburg, Mauerbach u. «.***), auch einzelne Städte, wie Heimburg, (Wiener-)Neustedt und Bruck a. d. L. erwarben die Begünstigung, ihre Weine in Wien verkaufen zu dürsen.f) Dagegen war dem Adel ver- boten, in den Städten Wein zu verkaufen oder denselben auf städtischen' Gebiet an seine Unterthanen und Holden auszuschenken, „da solcher Handel den Bürgern gebührt'.ff) Die Einfuhr ungarischer und wälscher Weine in den Burgfrieden von Wien wurde