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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 47 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, jedoch mit Vorbehalt des Wider- rufes, einem „Officialis', der feinen ständigen Sitz in Wien hatte und die Jurisdiktion der Archidiakone mehr und mehr lahmlegte. Seitdem geriech auch das Sendgerichtswesen mehr und mehr in Verfall. Die von der Kirche beanspruchte Exemtion der Geistlichen von der Zivil- und Strasgerichtsbarkeit des Staates (das sog. Privilegium fori) fand in Osterreich wie auch anderswo nur thetlweife Anerkennung. Die Jurisdiktion des Bischofs, bez. die des Offizials, über den Klerus

ward in Österreich ähnlich wie in Baiern durch die zunehmende landesherrliche Ge- walt mehr und mehr beschränkt. Nur für Klagen der Kleriker unter ein- ander, soweit dieselben nicht weltliche Rechte betrafen, blieb die Kompetenz des bischöflichen, bez. Offizialat-Gerichtes unbestritten. Für Klage» von Klerikern gegen einander oder von Laien gegen Kleriker um unbewegliches Gut wurde das weltliche Gericht, in dessen Sprengel das Grundstück lag skoraiu rei sitae),' als zuständig betrachtet

verschleppten oder ver- weigerten, devolvirte dieselbe an den ordentlichen weltlichen Richter. End- lich suchte die weltliche Gewalt vielfach auch bei peinlichen Klagen gegen Kleriker mit Genehmigung der geistlichen Oberen einzuschreiten. Was die Gerichtsbarkeit über Laien betrifft, so beanspruchte der Bischof, bez. sein Offizial, die Aburteilung aller Verbrechen oder Vergehen derselben, die als „Sünde' gelten konnten. Doch fanden nicht alle Ansprüche des Bischofs seitens der weltlichen Macht Anerkennung

, die aus Testamenten (Seelgeräten) und solchen, die aus eid lich eingegangenen Verpflichtungen entstanden waren, endlich die Jurisdiktion in Rechtsangelegenheiten der Wittwen und Waisen (personae miserabiles). Appellationen gegen Urteile des bischöflichen, bez. Offizialat-Gerichtes, gingen an den Erzbischvs von Salzburg, dessen Suffragan der Bischof von Passau war. 1469 wurde von Papst Paul II. auf Verlangen K. Friedrich III. (in exemtes Bistum in Wien errichtet, dessen Sprengel jedoch auf die Stadt

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