Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 1
Hemiciamscher Freiheitsbrief. 83 dèe Billigkeit dieses Begehrens anerkannt und die vom Herzoge Leopold ihm vorgelegten Urschristen der früheren Freiheiten acht und unverletzt befunden, habe er alle diese früheren, mit vollkommener Macht ertheilten Privilegien bestätigt und bekräftigt. Er erklärt sodann, den hochansehnlichen, dem heili gen Reiche getreuesten Fürsten, Herzog Leopold, und dessen Länder mit folgenden Rechten, Gnaden und Freiheiten zu ehren: 1. Dem Herzoge von Oesterreich und Steyer
soll freistehen, Reichslehen, welcher Art sie seyen, ob durch königliche Huld oder durch Verträge mit geistlichen und weltlichen Fürsten, an sich zu bringen, auch wenn die Einwilligung des deutschen Ober hauptes und des Reiches in der Eile nicht eingeholt werden könne, und solle in allen diesen Fällen weder der Kaiser, noch das Reich ihn hindern können. 2. Wird dem Herzoge das schon durch Kaiser Friàich's I. Freiheits brief verliehene Vorrecht erneuert, alle Rechte und Lehen, welcher Art sie seyen, zu Pferde
sitzend zu empfangen, zum Zeichen , vorzüglichen Ansehens und Ranges. 3. Wird dem Herzoge und seinen Nachfolgern gestattet, auf ihrem fürstlichen Hute das Diadem der römischen Königskrone zu tragen. (Dadurch erhielten die Herzoge Oesterreichs einen neuen, denkwürdigen, keinem anderen deutschen Hause jemals zugestandenen Vorzug. Schon Kaiser Friedrich hatte den österreichischen Herzogs- oder vielmehr Erzherzogshut mit einer Zinkenkrone, einer nur den königlichen Kronen sonst zustehenden Zierde
, ausgestattet; das Diadem der deutschen Königskrone aber gab ihm nun einen neuen, höheren, auch in deutsch-nationaler Beziehung bedeutsame ren Schmuck). 4. Erklärt der König Heinrich, daß alle jene Rechte, Gnaden, Freiheiten und guten Gewohnheiten, sowohl jene, welche den Herzogen Oesterreichs von älteren Zeiten her zugestanden worden, wie diejenigen, welche er, der König Heinrich, neuerdings verliehen, nicht allein den Herzo gen eigen seyn, sondern auf den Landen selbst hasten sollen, und zwar nicht allein
auf jenen, die im damaligen Besitze der österreichischen Herzoge, son dern auch auf solchen, die sie in der Folge an sich bringen würden. — Da König Heinrich durch den Willen seines kaiserlichen Vaters und die Ernen nung der wahlfähigen Stände damals wirklich im vollen Besitze der Hoheiten und Rechte eines deutschen Königs war, uud der von ihm in dieser Eigenschaft ausgestellte Freiheitsbrief in der Folge von mehren deutschen Kaisern aus drücklich bestätigt wurde, so erhellt die reichsgesetzliche Gültigkeit