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1882
Gemeinde-Statut für die Stadt Bozen
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Page 9 of 47
Place: Bozen
Publisher: Ferrari
Physical description: 42 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: 449
Intern ID: 181689
Hefter den Besitz, künftige Erwerbung und Verlust dieses Heimat rechtes gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Regelung der HeimaLverhältniße vom 3. Dezember 1863 R. G.-Bl. Nr. 166. 8 Gemeindegenoffen sind solche österreichische Staatsbürger, welche ohne in Bozen heimatberechtiget Zu sein, im Gebiete dieser Stadt wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen da selbst Steuer entrichten. 8 6 . Fremde oder Auswärtige sind alle übrigen Personen

, welche, ohne Gememdemitglieder Zu sein, in Bozen wohnen, dieselben mögen nun ihren ordentlichen Wohnsitz in Bozen haben oder blos vorüber gehend sich daselbst aufhalten. § 7 / Ehrenbürger. Die Stadt Bozen ist berechtiget ausgezeichneten österreichischen Staatsbürgern, welche sich um den Staat, oder das Land, oder um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht aus deren Wohnsitz das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Gememdegenoffen begründet, jedoch keine Verpflichtun- gen

gegen die Stadt auflegt. 8 8 . Gemerrtdematrikel. Die Stadt Bozen hat über alle Bewohner nach Angehörigen und Nichtallgehörigen (Gemeindegenoffev und Fremde) abgesonderte Ver zeichnisse (Matrikel) Zu führen, deren Ergänzung und Berichtigung von Fall zu Fall erfolgt und Welche gelegentlich jeöer, Volkszählung p erneuern sind. Jedermann steht die Einsicht in dieselben frei.

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