Uns unsere liebe Getreue, die Gemeinde Schenna in unserer gefürsteten Grafschaft Tyrol unterthänigst gebetten habe, daß Wir als jetzt regierender Kaiser, König, Erblandesfürst, und Herr der Ober- und Vorder- Oesterreichischen Fürstenthumer, und Landen geruhen möch ten, ihrzween Viehmärkte am lyten Jäner, und zoten August gnädigst zu verleihen. Wenn Wir nun diese unterthänigste Bitte gnädigst angesehen, und dabey betrachtet haben, daß diese zwey Viehmärkte erwähnter Gemeinde, und ihren Nachbarschaften
zum Nutzen gereichen; Als haben Wir mit wohlbedachtem Muthe, gutem Rathe, und rechtem Wissen, auch aus besonderen Gnaden erwähnter Gemeinde Schenna zwey Viehmärkte am lyten Januar, und 20ten August dergestalt gnädigst verliehen, daß wenn an einem oder dem andern Tage ein Sonntag einfiele, solcher dem nachfolgenden Tag darauf abgehalten werden sollte, jedoch Uns und unseren Nachkommen an landesfürstlicher Macht solche Freyheit nach den Zeiten, und Umständen zu ändern, zu mindern, oder aufzuheben
, dann unseren Zollrega lien, und anderen Gerechtsamen unvergriffen, und unschädlich. Wir bewilligen, und verleihen der Gemeinde Schenna diese zwey Viehmärkte aus k:k: landesfürstlicher Machtsvollkommenheit hiemit wissentlich, und in Kraft dieses Briefes. Wir meynen, setzen, ordnen, und wollen, daß die Gemeinde Schenna obbe schriebener Freyheit zwey er jährlichen Viehmärkte sich ruhig erfreuen, gebrauchen, und solche gemessen solln, könne, und möge von allermänniglich ungehindert. Wir gebieten demnach
allen, und jeden unseren nachgesetzten geistlichen, und welt lichen Obrigkeiten in das Besondere aber unserm oberösterreichi schen Landesgubemium, auch sonsten allen anderen unseren Unterthanen, und Getreuen, was Würde, Standes, Amtes, oder Weesens selbe seyn mögen ernstlich, undfestiglich mit diesem Brief, und wollen, daß sie oftgedachte Gemeinde Schenna bey der ihr gnädigst verliehenen Freyheit zweyer Viehmärkte kräftig handhaben, schützen, schirmen, und dabey verbleiben lassen, darwider selbst nicht thun
, noch das Jemand anderm gestatten sollen, als lieb einem jeden seyn, unsere schwere Ungnade, und Strafe zu vermeiden. Das meynen Wir ernstlich. Zu Urkund dieses Briefs besiegelt mit unserm k: k: und erzherzogl: anhan genden grossem Insiegl. Der geben ist in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den fünf und zwanzigsten Monatstag November im Siebenzehnhundert vier und neunzigsten, Unserer Reiche des Römischen, und der Erbländischen im dritten Jahre , 13 Verleihung des Marktrechtes an die Gemeinde Schenna - 1794