¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
ist so ungleich mäßig und die Zahl der zu den Urbar ämtem gehörigen Güter im Verhältnis zur Aus dehnung jener Landgerichte so gering, daß man wohl nicht annehmen kann, daß die Landgerichte aus den Urbarämtern hervorgegangen sind. Die Landgerichte haben viel mehr ihre eigene Geschichte s welche auch rein urkundlich gut hundert Jahre vor jenem Urbar einsetzt und auch hier von der Teilung der Grafschaft nach ihren ältesten Hawpt- dingstätien ihren Ausgang nimmt. Die Urbarämter sind eher jünger
als die Landgerichte und nicht umgekehrt. Nur bei den niederen Gerichten Kais und Virgen ist ein ursäch licher Zusammenhang zu den betreffenden Urharämtem anzunehmen, hier ist auch die räumliche Deckung zwischen beiden und eine höhere Dichte der einzelnen Güter gegeben. Martin Wutte. hat in den Erläuterungen zum histor. Atlas I, 4 (1929) S. 178 f. hinsichtlich der Entstehung der görzischen Gerichte in Oberkärnten folgende zwei Leitsätze, aufgestellt: 1. „Die Gerichtsbarkeit der Grafen von Görz in Oberkärnten
durch die grafschaftliche hindurch und zersetzt sie'. „Spuren von legendären Hundertschaften braucht man in den Kärntner Gerichten nicht zu suchen''', wobei man unter Hundertschaften eben frühmittelalterliche Untersprengel der Grafschaften zu verstehen hat. Demgegenüber habe ich auch hier, wieder mit Beziehung auf die Verhältnisse im görzischen Gebiete vom, Landgerichte Lienz einschließlich westwärts, anzuführen: 8. 287 gibt Klebel selbst zu, daß „aus der Grafschaft Lurn im 13. Jh. deutlich zwei Landgerichte
sich herausgesondert haben, nämlich Lienz und Möllbruck bei Sfittai'. Er scheint also selbst eine alte Gliederung der Grafschaften für deren eigene Verwaltung anzunehmen, ob man diese mit den anderu >ärts dafür vorkommenden Ausdruck ,,Hundertschaft' belegt-, ist wohl nebensächlich, Für die Entstehung der großen Landgerichte lAenz, Heinfels, Welsberg, Basen, Michelsburg und Schöneck vermag nmn wirklich nicht nachzuweisen, daß sie aus Urbarämtern des Grafen und späteren Landes herren oder durch Vereinigung