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1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 291 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Landgericht Welsberg und Aiffaser Bacìi wird durch die gleichzeitige Erwähnung mehrerer „precones' für dasselbe in Urkunden des 12, und IB. Jh. zum mindesten, angedeutet (s. oben S. 606). Man beachte, daß die ersten, Erwähnungen dieser „precones' zeitlich früher fallen als jene der „judices', denn auch darin spricht sich der Gang der Entwicklung aus, der von den Schrannen der Grafschaft mit den ihnen zugehörigen Erohnboten zu den völlig selbständigen Gerichtsämtern führt. Die Verbindung

von Schloß und Gericht scheint bei Welsberg keine von Anfang an sehr enge gewesen zu sein, denn im J. 1299 erteilt Graf Heinrich von Görz dem Paul und Ludwig, Söhnen des Richters Nicolaus von Welsberg, einen Pfleg- und Bestandbrief auf das Schloß Welsberg (IStA. Görzer Repert. f. 625). Eür die TJrbarverwaltung der Grafen von Görz gab es laut des Urbares von 1300 im Bereiche des Gerichtes Welsberg zwei Ämter, nämlich ein „officium Ligoede' mit Gütern in Toblach und Wahlen, welcher Ort aber zum Gericht

Heunfels gehörte, und ein „officium Welfesperch', dessen Güter außer im Gerichte Welsberg auch noch im Gerichte Michelsburg — durchwegs in Streulage — lagen (s. oben S. 477). Ein Hervorgang des Gerichtes aus der Urbarverwaltung ist daher hier am allerwenigsten anzunehmen. Zu welchem Rechte die Herren von Welsberg das Richteramt dortselbst innehatten, ist zwar nicht direkt überliefert, auffallend ist aber die lange Dauer, über die sie jenes behauptet haben, und dies spricht für eine Belehnung seitens

der Grafen von Görz. Auf den oben genannten Eiwiger folgt 1306 ein Niclaus von Welsberg als gräflicher Richter dortselbst 1 ), 1319 Heinrich Meusenreiter von Welsberg, 1327—1342 Niclas, Sohn des Ulrich von Welsberg, und 1356—1376 dessen Sohn Georg, auch genannt der Meisenreuter 2 ). Erst mit diesem verloren die Herren von Welsberg ihre Richteramtsstellung in ihren Heimatsbereiche, behielten aber die Feste Welsberg, die auch später samt zugehörigen Gütern ihr Lehen war 3 ). Dadurch kam

auch der Gerichtssitz vom Schlosse Welsberg weg und wurde wohl schon damals nach Toblach in das dortige Püeghaus übertragen (s. unten S. 616). Doch erhielt sich die Bezeich nung Gericht bzw. seit dem 15. Jh. Landgericht Welsber g, Nur einmal und zwar zum J. 1403 findet sich ein Hans Talamer, Richter von Toblach (AB. 3 Nr. 2807), sonst werden nur Landrichter von Welsberg, die alle von den Grafen von Görz eingesetzt waren, erwähnt und zwar zum J. 1418 Caspar Küchenmeister, 1443 Georg Schöttl (AB. 3 Nr. 2353, 2842

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 299 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Landgericht Welsberg Wenig hören wir über Grenzanstände zwischen Toblach und Ampezzo. Die Ampez- zaner haben viel mehr südwärts mit den Leuten von San Vito wegen der Weide •und Waldmarken zu streiten gehabt als nordwärts mit jenen von Toblach, auch standen sie mit diesen seit 1511 unter einer Landeshoheit und daher fiel die Frage der Landesgrenze für sie weg. Nur aus dem J. 1543 wird eine neue Vermarkung der Grenze zwischen Toblach und Ampezzo am sogenannten Gemärk im Haupttale westlich

Schluderbach und hinauf bis auf den Monte Cristallo entsprechend der oben mitgeteilten Grenzbeschreibung des Landgerichtes Welsberg vorgenommen und beurkundet (s. oben S. 610 und unten Seite 722). Der Name Gemärk deutet allerdings auf eine alte Markung, die hier zwischen den Grafschaften im Pustertal und Cadore und damit zwischen den alten Stammesreichen der Baiern und Lango barden bestanden hat, hin, Außerhalb der oben angeführten Grenzbeschreibung des Gerichtes Welsberg unterstand diesem der Högger

- oder Steinerhof zu Wahlen, jedoch nur soweit der Trupfstall des Hauses reichte, nicht mit den dazugehörigen Gründen (laut des oben S. 612 zit. Vertrags von. 1672). — Über das spätere Verhältnis des Landgerichtes Welsberg zur Hofmark Innichen siehe unten S. 635. Innerhalb des geschlossenen Bereiches des Landgerichtes Welsberg waren seiner Jurisdiktion völlig entzogen: die zum brixnerischen Oberamtsgerichte Bruneck gehörigen Höfe zu Innerprags, Ried und Taisten und die zum Gericht Altrasen gehörigen

in St. Martin in Gsies, Außexprags und Kandellen (siehe oben S. 584ff. und S. 596), zum Teile der Burgfrieden Welsberg (siehe unten S. 617). Über die Ansprüche des Hochstiftes Brixen bzw. Obexamtsgerichtes Bruneck auf die Taistner, Fri edb erger und Samburger Alpe siehe oben S. 611. Da das Schloß Welsberg bei der Abgabe der Gerichtspflege seitens der Herren von Welsberg um 1380 in deren persönlichen Lehensbesitz geblieben ist, wurde der Sitz des Gerichtes zuerst nach Niederdorf und nach Toblach übertragen

. In beiden Orten gibt es ein altes Pfleg- und Gerichtshaus. Das Gerichtshaus in Niederdorf trägt noch die Wappen von Görz, geht also noch ins 15. Jh. zurück; jenes in Toblach wurde von den Herren von Künigl tun 1550 erbaut, die Jahre vorher diente hiezu der Ansitz Herbstenburg, dessen Besitzer Kaspar Herbst eine Zeitlang Richter gewesen ist 1 ). Über die alten Dingstätten des Gerichtes Welsberg sind wir nur unzulänglich unterrichtet. Eine Urkunde vom J. 1418 besagt, daß ein gewisser A lin ger

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 281 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
18. Jh. wird aber dieser Burgfrieden nicht mehr eigenes erwähnt. — Über den Burgfrieden Neurasen s. oben S. 587, über den Unterschied zwischen diesen beiden Burgen s. oben S. 593. 85a. Welsbergisdhes Freisassengericht. Der Name und damit auch der Bestand dieses eigenen Gerichts- und Steuer- Verbandes im Eigentum der Herren von Welsberg ist seit dem 16. Jh. be stimmt nachzuweisen 1 ). Laut des Katasters von 1780 und damit übereinstimmend Staffier 2 S. 162 gehörten zu diesem Gerichte folgende

, befreit gewesen sind 2 ). Die Ausübung dieses Bichteramtes haben die Herren bzw. Grafen von Welsberg ihrem echter von Altrasen, welches Gericht ihnen ja seit 1559 verpfändet war, übertragen 3 ). Doch ist dadurch die grundsätzliche Sonder stellung des Freisassengerichtes nicht weiter berührt worden. Diese wurde erst 1810 aufgehoben und seine einzelnen Höfe den Landgerichten, in welchen sie lagen, zugewiesen. Die Wurzeln dieses Sondergerichtes lassen sich in bedeutend frühere Zeit verfolgen. Laut

Staffier 2 S. 162 seien alle genannten Freisassenhöfe den Grafen von Welsberg als Inhaber der Herrschaft Altrasen grundzinspflichtig gewesen, nach den Urbaren dieser stimmt dies aber nicht durchwegs. Dennoch ist diese Gerichtsbarkeit sicherlich aus grund- und leib- herrlichen Gerichtsbefugnissen hervorgegangen. Im J. 1320 verlieh Graf Heinrieh von Götz dem Nikolaus von Welsberg und dessen Vetter Heinrich dem Meusenreuter das Gericht über ihre Leute außer um blutigen Pfennig (AB. 3 Nr. 2030

). Wahrscheinlich war dies nur die Bestätigung eines bereits herkömmlichen Zustandes, da die Gerichtsbarkeit der Herren über ihre eigenen und grundhörigen Leute früher wohl eine ziemlich allgemeine Einrichtung gewesen sein muß, jedenfalls wurde aber diese Bestätigung der Grund, daß die Herren von Welsberg eine derartige Gerichtsbarkeit in die spätere Zeit — in dieser zweifel los als ein besonderes Privileg —behaupten konnten. Zum J. 1450 verzeichnet das alte Görzer Ärchivrepertorium (IStÀ. f. 1191

) einen Protest des damals gräflich görzischen Landrichters von Welsberg, Cristof Frauenstetter, wider des Bischofs von Brisen (Oberamtsgericht Bruneck), des Propst von Gries (über dessen selbständige Gerichtsbarkeit sonst nichts bekannt ist) und der Herren von Welsberg Leute,, „so den Gerichtszwang zu Welsberg (d. h. vor dem gräflichen Landgericht daselbst) weigern.' Diese Gerichtsbarkeit der Herren von Welsberg blieb nun 1 ) So werden „Gerichtsprotokolle des welsbergischen Freisassengerichtes' 1 seit 1629

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 292 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Vergabungen seit 1300 erwähnten Amt Ligoede hervorgegangen, der gleichnamige Turm bei Toblach ist seit 1500 in Verfall geraten 1 ). Nach dem Anfalle der görzischen Lande an König Max hat dieser 1502 Jan. 29 den Dietrich Heufler von Oberrasen zu seinem Landrichter zu Welsberg, auch Amtmann und Mautner zu Toblach gegen Verraitung, also amtsweise an genommen und ihm seine Behausung in Toblach überantwortet, zugleich ihn dem Regimante und der Kammer der ob.-öst. Lande zu Innsbruck unterstellt

, wodurch auch die Vereinigung des Landgerichtes Welsberg mit dem Lande Tirol ausge sprochen war. 1502 April 4 folgte in derselben Weise Sigmund Brandisser und 1512 Juni 12 Kaspar Herbst 2 ). Letzterer erbaute den Ansitz Herbstenburg in Toblach, der aber Privatbesitz geblieben ist. Erzherzog Ferdinand hat als Landes fürst von Tirol um 1530 das Landgericht Welsberg samt dem Amte und der Maut Toblach den Freiherrn von Wolkenstein versetzt. 1553 erhielten jenen Pfandbesitz die Freiherrn von Künigl

zu Ehrenburg und dieses Geschlecht, später in den Grafen stand erhoben, behauptete ihn bis 1810 bzw. 1826. Von 1810 bis 1814 war die Ge meinde Toblach nicht nur vom Gericht Welsberg, sondern sogar vom Inn-Eisack- kreise des Königreichs Bayern abgetrennt und dem Königreich. Italien Dipartimento Piave zugewiesen, sodaß sich dieses Gebiet hier zwischen das Königreich Bayern und die iilyrische Provinz des Kaisertums Frankreich eingeschoben hat. 1814 kehrte das Landgericht Welsberg unter das Kaisertum

Österreich zurück, 1826 übernahm es, vermehrt um das bisherige Gericht Altrasen, der Staat endgültig in unmittelbare Verwaltung, seit 1850 Bezirksgericht Welsberg. Uber die Kompetenz dea Landgerichtes Welsberg sagt das Stockurbar dieser Herrschaft von 1714 (IStA.): „Die Herr schafft Welsperg hat die hoche und male- fizobrigkheit und hat khein schubgericht, sondern Privilegium, das man von seithen der Welspergischen obrigkheit einen maleficanten von dem gericht Welsperg bis an das wasser, in hofmarckht

Innichingen verfolgen und hineingreiffen möge, so zwischen beed freythÖfen durch Innichen rinnet. Der schub von Innichen gehet in das Heimbfeisische.' Das Landgericht Welsberg bestand laut der Pustertaler Steuerbeschreibung von 1545 (Zt. Ferd. 41 S. 204, s. oben S. 491), des StockurbaTes der Herrschaft Welsberg von 1714 (IStA. Urbare 56/5) und des Steuerkatasters von 1745 aus 24 Obleien, Hauptmannschaften oder Steuergemeinden, die aber fast durchwegs auch als „Nachbarschaften', bäuerliche

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 295 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Landgericht Welsberg Alpe zum Gericht Welsberg, offenbar weil sie Bewohnern von Taisten seit langem gehörte, doch besagt das nichts gegen die Jurisdiktionszugehörigkeit der Alpe zum Oberamt Bruneck, weil sie nur eine kleine Enklave darstellte und solche von Anich überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Durch die Aufhebung des Oberamts gerichtes Bruneck (1806) fiel dieselbe von selbst dem Landgerichte 'Welsberg zu und bei der Anlage der Katastermappe 1854 ward sie naturgemäß in die Gemeinde

Taisten eingerechnet. Die Alpen Hundsbach, Arzbach, Sandberg (Samburg) und Ochsenfeld, die auf der Ostseite des Gsies-Antholzer Kammes gelegen sind, werden durch die mitgeteilte Grenzbeschreibung zum Gericht Welsberg gezogen und dem folgt auch Anichs Karte, die ebenfalls die Grenze über den Kammverlauf legt. Laut eines Protokolles von 1766 beanspruchte das Hochstift Brixen für das Oberamtsgericht Bruneck die Temtorialiurisdiktion über die Samburger und JTriedberger Alpe, da diese zum bischöflichen

Meier zu Adlitzhausen bei Taisten gehört hatten. Das Gericht Welsberg protestierte dagegen Namens der tirolischen Herrschaft. Denn „obzwar verschiedene Höfe und Behausungen inmitten des Landgerichtes Welsberg befindlich, demungeachtet mit dem Territorialzwang, entweder soweit sich der Tropfstall erstrecket oder nach anderweitigen Designationen dem Fürsten von Brisen unterwürfig sind, so wird doch ein gleiches von Alpen, die originarie Gemeindsgrund dem Landesfürsten ohnfehlbar zugehörig

Zusammenhanges. Insoferne stimmt also die jetzige Grenze zwischen den Gemeinden Antholz und Gsies nicht mit der alten Grenze des Gerichts Welsberg überein. Die Grenze zwischen den Gemeinden Toblach Gerichts Welsberg und Wahlen Gerichts Heunfels wurde laut Vertrag zwischen den beiderseitigen Gerichtsherr schaften von 1672 August 8 neu vermarkt, doch enthalt der Text außer Stampfer- bachl und Gfürstenfeld keine an sich erkennbaren Ortsbezeichnungen 1 ). Besonders langwierig gestaltete sich die Festlegung

der Grenze des Landgerichtes Welsberg und seiner Gemeinde Toblach gegen die Gemeinde Auronzo (in den deutschen Akten jener Zeit stets Obrentsch genannt) im Cadore und damit der Grenze des Landes Tirol gegen die Republik Venedig. Zur Zeit der Abfassimg der oben mitgeteilten Beschreibung der Gerichtsgrenze war dieses Stück derselben noch völlig strittig. Denn die Gemeinde Toblach und das Stift Irmichen, dieses gestützt auf die oben erwähnten Verleihungen der Kaiser x h IStA. Cod. 545 f. 42 und Stockurbar

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 300 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Höfe außerhalb des Gerichtssprengels; Dingstätte und Hochgericht Brandiser von Welsberg, daß er zu Toblach, „in offenen Beeilten' und ,,im Ringe' die zwölf Geschworenen des Gerichtes Welsberg gesessen seien 1 ). Das Hochgericht befand sich laut der Grenzbeschreibung des Gerichtes Wels berg von 1631 la ) in der Gegend „Ambts' am Gemärk in der Talling zwischen Schluder bach und Peutelstein (Sp.-K.). Bereits in der görzischen Teilungsurkunde von 1307 (s. oben S. 484) wird der „galgen pei dem Empz

' als Zubehör zum Landgerichte Welsberg angeführt. Auffallend ist die Lage des Hochgerichtes ganz am äußersten Rande des Gerichtsgebietes und in einer Entfernung von 4 Gehstunden von den nächsten Ortschaften desselben. Doch findet sich auch anderwärts der Brauch, den Galgen an die Grenze des Gerichts, gleichsam als Merkzeichen seiner Brstreckung, zu rücken. So im Gericht Rattenberg (AöG. 107 S. 144). So im Landgericht Ratten berg an der Zillermündung (AöG. 107 S. 144), im Landgericht Glums am Punt

- weil westlich Taufers (s. oben S. 78). Burgfrieden Welsberg. Bereits oben S. 598 wurde hervorgehoben, daß die Herren bzw. Grafen von Wels berg Gerichtsbefugnisse über die von ihnen abhängigen Leute kraft landesfürstlichen Privilegs behauptet haben. Auf derselben Basis beruhte wohl auch die selbständige Gerichtsgewalt, welche die Welsberger über die Bewohner der im Burgfrieden ihrer Schlösser Welsberg und Turm liegenden Häuser ausübten. Zwar ist dieser Burgfriede und seine Organisation erst

im 18. Jh. nachzuweisen, so im Steuerkataster von 1775 „Burgfrieden und Freisassengericht Welsberg' (AöG. 102 S. 293), wahr scheinlich reicht er aber in viel frühere Zeit zurück. — Zur Verwaltung dieser Gerichts barkeit bestellten die Herren von Welsberg einen eigenen Burgfriedensrichter (IStA. Pestarch. 10, 10 zum J. 1762) obwohl jene nur auf sechs Familien sich erstreckte. Nach dem Kataster von 1803 bestand der Burgfriede aus den Schlössern und Bau gütern Welsberg und Thurm und den Söldbehausungen zum Pierhofer

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 290 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Gericht Welsberg, Anfänge und Görz angeführt 1 ). Im „Haus ze Welsperch' stellt Graf Albert von Görz 1277 eine Urkunde aus und 1285 verspricht er dem Bischof von Preising, daß er ihn gegen Ubergriffe der Erben des Herren Weif wegen Verleihung der castra Welfsperch et Hiunvels schützen werde 2 ). Daraus ist wohl zu entnehmen, daß auch das Hochstift Freising von früher her irgend ein Anrecht auf diese beiden Burgen gehabt hat, nunmehr sind sie aber auf die Grafen von Görz übergegangen. Laut

eines Ver gleiches von 1269 (FA. 31 S. 306) haben die Herren von Welsberg eine Unter vogtei über die Güter des Hochstiftes Freising und auch gewisse Lehengüter von diesem innegehabt. Es waren also ihnen die Befugnisse der Vogtei und Grafschaft in dem vorangedeuteten Räume seitens der Grafen von Götz wohl mit Zustimmung der Bischöfe von Freising übertragen. Im J. 1282 erscheint urkundlich zum ersten Male ein Eiwigus judex de Wels perch aus dem Geschlechte der Welsberger zu Ligöde, einem Ansitz

die „pimerch des chreutzes, daz gesetzt ist zwischen Toblach und Inchingen 4 '). Was hat nun zur Teilung des vor bezeichneten Gebiets in die zwei Gerichte Anlaß gegeben und durch welche Momente wurde sie in räumlicher Hinsicht des näheren bestimmt? Man wird vielleicht auf Erbteilungen im Hause der Welsberger denken, doch fehlt zu einer derartigen An nahme eine begründete Voraussetzung, nämlich die, daß man das ursprüngliche rechtliche Verhältnis der Herren von Welsberg zu ihrem Richteramte kannte

Richter boten. Das tatsächliche Vorhandensein einer Schxannenorganisation innerhalb des Immunitätsgebietes zwischen Taisten *) So 1245 FA. 31 S. 140 und besonders 1271 FA. 1 S. 227, ferner 1241 u. 1249 Santifaller, Brix. Urk. S. 110 u. 129; die Behauptung von Santifaller S. 306, daß die Herren von Welsberg Dienstmannen der Bischöfe von Brixen gewesen seien, scheint mir gegenüber jenen Angaben nicht bewiesen. 2 ) Santifaller, Brix. Urk. S. 205 und FA. 31 S. 306 u. 429. *) Mayerhofen, Gen. Welsberg

-Toblach ( 1. Ferd.) ; Aymweig, der Richter von Welsberg wird noch in einer Urk. von 1326 als Großvater der damaligen Herren von Welsberg ge nannt, AB. 3 Nr. 2597. 4 ) Siehe oben S. 484. — „Eine Hub ob dein Kreuz in Toblacher Pfarr wird 1337 erwähnt, IStA. Görzer Repert, f. 1291.

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 315 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
ist vom Schlosse Heunfels immerhin fast eine Stunde entfernt, und das Dorf Wahleil über fünf Stunden, während die dem Schlosse zunächst liegenden Siedlungen von Panzendorf und Umgebung anscheinend nicht zum Burgfrieden gehört haben. Besonders eigenartig waren die Verhältnisse im Dorfe Wahlen, das in einem Tale gegen Toblach zu liegt und von diesem Hauptorte des Gerichtes Welsberg nur eine Stunde entfernt ist. In Wahlen und den benachbarten Berghöfen von Stadien hatte bereits laut des Görzer Urbares von 1300

zwischen den Gerichtsherren von Welsberg und Heunfels wegen der Gerichts barkeit über die Leute von Wahlen. Heunfels beanspruchte, daß „Wahlen, das Dorf und etliche Güter am Berg mit dem Gericht ohn alles Mittel zum Gerichte Heunfels gehören', nur über das Gut zum Hacker habe Welsberg innerhalb des Tropfstalles oder auch der Dachtraufen die Gerichtsbarkeit. Das Gericht Welsberg beanspruchte das Gegenteil, nämlich die Gerichtsbarkeit im Dorfe Wahen außerhalb des Tropfstalles der Häuser, d. i. auf den Gassen und Feldern

. Ein Schiedsspruch des K. Ferdinand I. von 1545 gab dem Gerichte Heunfels in dieser Frage recht 2 ). Dem allgemeinen Gebrauche hätte es eher entsprochen, wenn Welsberg die Gerichts barkeit über die ihm grundhörigen Güter in Wahlen innerhalb der Dachtraufen verlangt hätte, nicht jene außerhalb. Möglicherweise wollte es aber gerade dadurch Heunfels aus seiner landgerichtlichen Stellung über Wahlen verdrängen, wie der Entscheid von 1545 zeigt, aber vergeblich. 89, Hofmark Innichen. Die Entwicklung

der Freisingischen Grundherrschaft zwischen dem Taistner und Anraser Bache bzw. dem Gsieser und Abfalterer Bache und der damit ver bundenen Immunität vom J. 769 bis gegen das J. 1285 habe ich oben S. 602 f. ge- J ) Laut einer Urkunde von 1259 hat Heinrich von Welsberg in Waln mehrere Güter besessen (FA. 31 S. 206). s h Urbar von Welsberg von 1714, IStA., Urbar 56/5 fol. 5; Tirol. Weist. 4 S. 571 Z. 15; Acta Tirol. 3 S. 117.

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 289 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
und 1299 vorkommen, dürften aber wohl als Richter der kleinen Hofmark Innichen aufzufassen sein. Noch früher werden als Zeugen von Güterschenkungen an das Stift Innichen Prohn boten genannt, so 1185 Gerunc preco, 1200 Gerungus et Bernhaidus precones, 1262 Arnoldus et Ditmarus precones 1 ). Biese Frohnboten dürften sich auch auf das ganze Landgericht, nicht auf die Hofmark Innichen im späteren Sinne bezogen haben. Wie nun jenes in die zwei immer noch großen Landgerichte Welsberg und Heunfels

unter der Herrschaft der Grafen von Görz zerteilt hat und in der Mitte die kleine Hofmark Innichen im Besitze des Hochstiftes Freising übriggeblieben ist, sollen die drei folgenden Abschnitte zeigen. 87. Landgericht Welsberg*, Lage : Das oberste Becken der Rienz genau bis zur Wasserscheide eine breite Haupttalsohle mit den wichtigsten Ortschaften und dazu die weit ausladenden Nebentäler des Gsieser- im Norden und des Pragser- und Höhlenstein-Tales oder obersten Quelltales der Rienz im Süden. Die Quergrenzen

Preising und als Grafen im Pustertal die Ausübung der entsprechenden Amtsgewalt im Gebiete von Taisten bis einschließlich Toblach den Herren von Welsbexg und jene von Innichen ostwärts an die Herren von Heunfels übertragen. Die Burg Welsberg steht am Westrande des alten Freisinger Immunitätsgebietes bei dem gleichnamigen Orte, Heunfels bereits östlich von Sillian. Die auf diesen Burgen sitzenden, auf Welsberg seit dem 12. Jh. erwähnten Dienstmannen gehören anscheinend ein und demselben Geschlechte

an oder jene von Heunfels waren von denen von Welsberg abhängig 2 ). Andererseits werden diese Herren von Welsberg damals auch als Dienstmannen der Grafen von Tirol l ) I.Ferd. Egger, Stift Innichen Xr. 20, 27, 43, 60, 68, 82, 104; AB. 3 Nr. 2505. l-Ferd. Mayerhofen, Gen. Welsberg; Maixhofer, Pustertals Adel, Druck S. 66 f. 1251 - - Hiltcgrimus et Jordanus de Huneirvela homines Welfspergenses (FA. 31 S. 156), 1243 Otto miles de Heunvels (I.Ferd. Egger, Innichen Nr. 43).

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 282 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Welsbergisch.es Freisassengericht auf einzelnen Höfen haften, auf anderen, die auch von ihnen grundherrlich abhängig waren, geriet sie in Abnahme. Jedoch sind nicht alle Höfe des Welsbergischen Freisassengerichtes aus dem alten grundherrlichen Bestände der Herren von Welsberg hervorgegangen, manche von ihnen kamen erst später in deren Besitz, doch haben nachweisbar schon die früheren Besitzer dieser Höfe über sie die grundherrliche Gerichtsbarkeit ausgeübt und die Herren von Welsberg

sind dann in dieselben Rechte eingetreten. So hat Baltasar von Welsberg den Mitterhof zu Geiselsberg im J. 1447 von Hans von Villanders erkauft, diese Herren von Vil- landers haben aber die Gerichtsbarkeit über mehrere ihrer Höfe im Gebiete der Grafen von Görz laut Bestätigung vom J. 1450 ausgeübt. Auch von Gütern auf Terrenten, die später den Herren von Welsberg gehörten, ist aus Urk. d. 15. Jh. bekannt, daß sie damals dem Hans von Villanders und dem Erasem dem Rasner gehört haben (AB. 3 Nr. 2131, 2137, 2186, 2187, 2197

). Auch die Herren von Rasen hatten, wie oben S. 596 erwähnt, die Gerichtsbarkeit über ihre grundhörigen Güter und, da sie 1548 ausgestorben sind, können diese ihre Rechte an die Freiherren von Welsberg übergegangen sein. Das Gut XJrtail in Olang, offenbar der Urtalerhof des Freisassengeriehtes, war ursprünglich Eigentum des Hochstiftes Brixen und als solches der Immunität desselben teilhaftig, wurde im J. 1473 dem Hans Rasner samt dem Gericht über die Behausung und den Grund, wie er mit Zaun umfangen

ist, als Lehen gegeben und ist 1566 als solches in den Besitz der Herren von Welsberg gekommen (AB. 3 Nr. 2218; IStA. Brixner Lehenbücher 10 f. 414).

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 293 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Landgericht Welsberg 4. Kandellen, 5. Aufkirchen, 6. Mellaten, Talmann, Wegscheiden und Sehönhüben, 7. Radsberg, 8. Niederdorf obere, 9. Niederdorf untere Hauptmannschaft, 10. Egger berg, 11. Außerprags, 12. Iiinerprags, 13. Welsberg (Zell), 14. Taisten, 15. Ried und Unterrain, 16. Wiesen, 17. Außerpichl, 18. Innerpichl, 19. Unterplaiiken, 20. St. Mag dalena Obertal, 21. -Niedertal, 22. St. Martin. Obertal, 2S. -Niedertal, 24. Ober planken in Gsies. Jede Oblai hatte ihren Steuertreiber

und die meisten eigenen Ausschüsse als Vorsteher und Bevollmächtigte gegenüber dem Gerichtsverbande. Laut der Formationstabelle von 1811 1 A wurden diese Oblaien hauptsächlich nach Maßgabe der bestehenden Schul- und Küchensprengel auf 9 Ortsgemeinden zusammengezogen, so daß nach der obigen Aufzählung die Orte 1—7 die Gemeinde Toblach, 8—10 Niederdorf, 11—12 Prags, 18 Welsberg, 14—16 Taisten 17—19 Pichl, 20—21 St. Magdalena, 22—24 St. Martin in Gsies bildeten. Diese Einteilung blieb unverändert bestehen

(s. Staffier 2, 316), denn die im J. 1850 ausgesprochene Ver einigung aller drei Hauptgemeinden des Tales Gsies zu einer einzigen wurde in den J. 1863 und 1866 wieder aufgelöst (Landesgesetzbl. 1854 II S. 68; 1863 S. 76 und 1866 S. 91). Für die Grenz en des Gerichts Welsberg sind umfassende Beschreibungen aus den J. 1501 und 1631 erhalten, welche nach dem Sinne vollständig, zum Teil auch nach dem Wortlaute übereinstimmen. Die erster e lautet 2 ), „Zu verm erg kenn dy korenez und pidmargk des geriehts

IStA. Bayer. Kreisadministration Fasz, 66, 25. 2 ) IStA.Cod. 3563 u. 3564. Die erste Beschreibung bezieht sich anfalle Gerichte des Pustertales, die zweite nur auf Welsberg. Wichtige Abweichungen der zweiten gebe ich in der Anmerkung. s ) Anich nördl. des Misurinasees der Sp.-K. 19 VI. *) Anieh, das hintere Val Popena Alla der Sp.-K. 5 ) Beschreibung von 1631 hat Seitenpaoh. 6 ) Beschreibung von 1631; Das Wasser, so aus bemelten See in Prags ausrindt; nach bis an die Widen pruggen. 7 ) Beschreibung

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 316 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
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Intern ID: 105176
zwischen den vorerwähnten Bächen, also im Bereiche der Landgerichte Welsberg und Heunfels, zu Apfaltern, Messensee, Fronstadien, Kartitsch, Horpruck, Valgrat (Villgraten), Vierschach, Aufkirchen, Toblach, Niderndorf, Cell (bei Welsberg), teils geschlossen in der Orts gemeinde (villa) Innichen, der Hofmark in engerem Sinne 1 ). Zur Sicherimg seiner Herrschaftsrechte und als Sitz seiner Verwaltung hat das Hochstift Freising am Berghange nordwärts von Innichen um 1200 eine Burg namens Haberberg er baut

mit dem Grafen Albert von Görz von 1285 (FA. 31 S. 428) hatte der Richter des Hochstiftes Freising über alle Güter, welche dieses in dem vox angedeuteten Gebiete in Streulage besaß, und über alle darauf sitzenden Leute zu richten außer um Eigen, Lehen und schwere Verbrechen, die dem Richter des Grafen vorbehalten seien (s. oben S. 606), Der Richter des Hochstiftes war also auf die niedere Gerichtsbarkeit eingeschränkt. Welcher war nun der Richter des Grafen, jener von Welsberg oder jener von Heunfels

? Denn Innichen liegt in der Mitte dieser beiden Gerichtssprengel und die Güter der Hofmark waren über beide verstreut. Auf diese Frage gibt uns der görzische Teilungsvertrag von 1307 Antwort, denn in diesem wird vereinbart, daß der Richter von Welsberg und jener von Heunfels beide auf der Brücke zu Innichen zu Gericht sitzen sollen, der erstere aber über alle Fälle, die von dort westwärts gegen Welsberg zu auftreffen, der letztere über jene von dort ostwärts gegen Heunfels zu (s. oben S. 484

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 288 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
, dem Bischöfe von Freising zustehen solle. Besonders in diesem Falle kann es sich nicht etwa allein um die spätere Hofmarkgemeinde Innichen handeln, sondern nur um eine größere Zahl von Ortschaften, der eine ebensolche Zahl von Kirchen ent spricht, und das waren eben jene im ganzen Landgericht von Welsberg bis Heun- fels, oder die alten Pfauen Taisten, Toblach, Innichen und Sillian. Meinhards Bruder, Graf Albert von Görz, hat mit dem Bischof Emicho von Freising im J. 1285 wegen Innichen einen neuerlichen

Vertrag geschlossen, aus dem wir die Verhältnisse noch etwas genauer ersehen können. Demnach sollen die Richter und Amtsleute des Grafen über die Güter und Leute der Hofmark Innichen (judices et officiates in prediis et hominibus hovmarchie Inticensis) nicht mit irgend welchen Abgaben des alten Vogteixechtes beschweren. Der Burgvogt oder Amtmann des Bischofes (castellanus seu officialis) soll über dessen Leute von der Pudigbrücke bei Welsberg bis zum Abfaltersbach richten mit Ausnahme der schweren

mit der Ausdehnung des Gerichtes Welsberg nach Westen und des Gerichtes Heinfels nach Osten über ein, deuten also an, daß das Gebiet dieser beiden Gerichte damals der Landeshoheit der Grafen von Görz wie später unterstanden haben und damals noch als eine gewisse Einheit aufgefaßt wurden. Tatsächlich ist aber damals — um 1285 — wohl schon die Trennung in in jene zwei immer noch großen Landgerichte Welsberg und Heunfels vollzogen gewesen. Diese Verträge im Wortlaut FA. 31 S. 174, 271 f. u. 428. Die sachliche

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 411 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Orts- und Personenweiser Gaeteiger H. 659. Gaudernetscfa, Sterzing 463. Geierskragen, Sterzing 460. Geiselsberg, Welsberg 598. Geltinger H. 425, 503. Gemerk, Toblach 610, 616f. Gemello, Toblach 614. Gentili H. v. 532. Georgen St., Bnmeck 560. Gemstein H. v. 396£, 498. Getzenberg s. Götzenberg. Giate Col, Buchenstein 536. Giau Monte, Ampezzo 720 ff. Gießbach, Burgfrieden *554. Giggiberg, Sterzing 457 f. Giovanelli H. v. 370. Gißhom, Latzfons 399. Glanz, Lienz 651, 661 f. Gliederferner, Pfitsch

461. Glittner Joch, Enneberg 527. Glödis, Kais 664, 693. Glörbach, Lienz 648. Glogger, Großglockner 693 ff. Glotter H. 558. Göbel II. 532. Gödnach, lienz 651, 661 f. Görtschach, Defereggen 682, 684f., 689. Görz Grafen v., *475—*489, 502f., 526 f., 539f., 550, 604ff., 646ff., 651 ff. Görz, vordere Grafschaft 488—492, Gösleswand, Defereggen 687. Gößenbach, Lienz 663—666. Götzenberg, Bruneck 422, 5031, 506, 560. Göll, Kais 692. Gosnitzkogl, Kais 693. Gossensaß, Sterzing 479, 456. Gostkofel, Welsberg

ff. Großkirchheim s. Kirchheim. Großrotte, Defereggen 704, Grober, Lüsen 435, 439. Gsaritzen, Defereggen 686, 689. Gsieß, Welsberg 596, 601, 619 ff., 687—689. Guadagnimi H. 531 f. Guardia Col, Lüsen 377, 527, Gütschjoch, Niedervintl 498. Gufidaun Gericht *373—379, 435; Burg frieden 378. Gufidaun H. v. 368, 387, 402, 432f., 550, 577. Guflreit, Latzfons 398. Guggenberg, Matrei 705. Gundelfingen H. v. 452. Gusella, Ampezzo 536, 719—722. Gwabel, Lienz 651, 661 f. Gwengalm, Innichen 637. Haberberg, Innichen 503, 636

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 241 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Erasmus Burggraf vonLienz als Pfleger von St. Michelsbuxg 4 ). Dieser bestellt ebenso wie die folgenden Pfleger zur Verwaltung des Landgerichtes einen Richter, die sich aber von jetzt ab Richter von St. Michelsburg, manchmal auch von St. Lorenzen nennen 5 ). Die alte Bezeichnung Landgericht bzw. Landrichter im Pustertal, die zuletzt noch Christoph von Welsberg 1410 und 1428 trägt 6 ), verschwindet nun völlig vor der Bezeichnung „Gericht' (oder häufig auch) „Landgericht St. Michelsburg'. Als Pfleger

desselben werden weiter genannt 1435—1440 Balthasar Neunkircher 7 ), 1444—1470 Balthasar von Welsberg 8 ). Nach dem Erlöschen des Hauses Görz und den Anfall seiner Lande an K. Max im J. 1500 vereinigte dieser das Pustertal westlich von Lienz einschließlich mit dem Lande Tirol (s. oben S. 487ff.). Zugleich gab er dem Bischof Melchior von Brixen „die Schlösser Heunfels, Michelsburg, Schöneck und 'Ottenheim samt dem Landgericht bzw. Gericht und Amt' ala Pfand. Lediglich die große Einanznot infolge seiner Kriege hat den Kaiser

Hause Österreich als Landesfürsten von Tirol als unter dem Bischof von Brixen in dieser Eigenschaft J ) IStA. Urk. I, 3550; Görzer Bepert. f. 626; Huber, Vereinigung Heg. 911. °-) IStA. Giirzer Repert. f. 806 u. 814; Haiig in Forsch. Gesch. Tir. 4 S. 3. 3 ) AB. 3 Nt. 1443 u. 2073; FA. 34 S. 263. *) AB. 3 Ki. 1062, 1308, 1451, 1449, 2090; IStA. Urk. II, 1310; I.Ferd., Egger Reg. «« Reg. 687. 5 ) So Peter von Mauren seit 1395 s. AB. 3 TSlr. 1341, 1344, 1456, 1950. *} l.Ferd. Mayerhofen, Gen. Welsberg

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Year:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Page 317 of 421
Physical description: XI, S. 331 - 737
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,3-4
Intern ID: 105176
Hofmark Innichen Niklas von Welsberg und dem Richter Ulrich dortselbst eingeschärft, den Vertrag mit dem Bischof von Preising von 1285 einzuhalten (FA. 35 S. 162). Der Umstand, daß die Hofmark Innichen dann längere Zeit den Grafen von Görz verpfändet gewesen ist (s. gleich unten), hat natürlich zur Verkümmerung der Befugnisse ihres Richters nur beigetragen. Im J. 1458 kam ein neuer Vergleich zwischen dem Bischöfe Johann von Freising und dem Grafen Heinrich von Görz zustande, laut

dessen der freisingische Richter in der Hofmark Innichen richten solle, ausgenommen um Blut und Malefiz und außer auf den Jahrmärkten und gegen die görzischen Zinsleute 1 ). Gegenüber dem Vertrag von 1285 fällt hiebei auf, daß die Gerichts barkeit über Eigen und Lehen der Hofmarksleute nun nicht mehr dem Richter der Hofmark vorenthalten ist. Denselben Standpunkt nimmt auch die um 1500 auf gezeichnete Ordnung der Hofmark ein; laut dieser hat der Richter von Welsberg zwar noch an der Schranne zu Innichen

. 'Weist. 4, 552), nicht — wie nach dem ] A Auszug IStA. Görzer Repert. f. 1203. ) Tir. Weist. 4 S. 552 f. Hier wird ausdrücklich betont, daß der Richter von Welsberg außer dem Malefizrecht zu Innichen weder dies- noch jenseits des Baches zu richten oder sonst einzugreifen habe, sondern allein der Richter von Heunfels nach altem Herkommen.

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