¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
Hofgericht Sonnenburg Brixen im J. 1693 bzw. 1697 geschlossenen Vertrages sollte das Stift Sonnenburg dem Hochstift Brixen „die Jurisdiction über die Untertanen zu Untermoy, Wel schellen und Weitental auf ewige Weltzeit überlassen, also daß das Hochstift in diesen drei Orten diejenige Jurisdiction wie bei andern seiner Untertanen im Gericht Turn iüiohin exercieren soll'. Diese Bestimmung wurde aber nicht durchgeführt und daher blieb jene Gerichtsvermisehung hier bestehen. Laut eines damals 1692
angefertigten Verzeichnisses (IStA, Stift Sonnenburg Akten VII, 6) waren dort der Grund- und Gerichtsherrschaft des Stiftes und damit dem Hofgerichte Sonnenburg folgende 23 Güter unterworfen: zu unterst (heutige Gemeinde St. Martin in Thum): die Höfe Inner-, Außeralfareit, Ober-, Mitter-, Untercollatsch, Thal, Larfeidt, Weg, Ober-, Unterpach, Corseli, Castlung, Unter- und Obermellaun; zu Welschellen: Corseli, Maierhof auf Turneretsch, Mitter-, Unterturneretseh, Unterrunk, Kleingrunß; zn Weitental (heute
Ge meinde Welschellen): die Güter Unterweg, Pug oder Silgan, Abraß beim Hofer; ferner 2 Söllhäuser zu Mellaun und beim Hofer in Weitental. Diese Güter lagen, wie eine Angabe von 1811 ausdrücklich sagt, „mitten unter den Gemeinden Untermoi und Welschellen', vermischt also-mit den Gütern, anderer Grundherrschaften, hauptsächlich wohl des brixnerischen Amtes Turn; damals zählte man deren 29, da die Güter offenbar durch Teilung sich vermehrt hatten 1 ). Auch im Steuerkataster des Hofgerichtes Sonnenburg
von 1775, der sonst die drei oben erwähnten Ge meinden Sonnenburg, Fassing und Pflaurenz enthält, sind jene sonnenburgischen Güter in den „drei welschen Obleien, Untermoi, Welschellen und Weitental' ein getragen 2 ). Nach der Aufhebung des Hofgexichtes sind diese Höfe 1810 bzw. 1817 dem Landgerichte St. Vigil in Enneberg zugeteilt worden. Das Stift Sonnenburg hatte laut einer Bestätigung K. Maximilians vom 11. Juni 1501 (IStA. Sonnenburg Urk.) das Recht der „Fürstenfrei ung' d. h. „wann sich ainer
redlicher Sachen halber, das seyen totsleg oder ander redlich tatten, tin sicher ze seyn besorgt und sy (nämlich das Stift) umb sicherhait und fürsteiifreyuiig anruefft und der begerte, haben sy im die in demselben irem closter auf iar und tag zusagen und geben mügen.' an der Etsch, Vogt Ulrich von Matsch, in der Klage der Äbtissin von Sonnenburg gegen Hans von Villanders, daß dieser ihr und ihrem Stifte „an iren Gerichten in Ennebergs, auf der Abbtey, ze Niedermoy und Obermoy und zwischen den Wassern