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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Page 26 of 75
Author: Strele, Kurt / Kurt Strele
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 70 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Location mark: II 7.872 ; II 58.598
Intern ID: 217500
tarischen Staat geradezu ungeheuerliche Bestimmung, daß kein Gegenstand ohne Zustimmung des Regierungschefs auf die Tagesordnung einer der beiden Kammern gesetzt werden könne. Justizminister Rocco, der den Entwurf in der Deputiertenkammer mit einer längeren Rede einbegleitete, hat nur wenige Worte über diese grundlegende und an die Wurzeln des Parlamen tarismus rührende Neuerung verloren. Stärkung der Regierung und Schutz vor allzu häufigen politischen Debatten sei der Zweck dieser Vorschrift

, die auch ohne Zweifel ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt. Damit war allerdings das durch Artikel 10 der Verfassung jeder der beiden Kammern zugestandene Initiativrecht in einer Weise eingeschränkt, die die ganze Einrichtung hinfällig erscheinen ließ. Weiters wurde dem Regierungs chef — ebenfalls in» Widersprach mit dem Text der Verfassungsurkunde — das Recht eingeräumt, verlangen zu können, daß ein von einer der beiden Kammern abgelehnter Gesetzesentwurf neuerlich einer Abstimmung

in der zuerst mit dieser Angelegenheit befaßten Kammer ebenfalls auf die Abänderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Entwurf zu be schränken. Der Regierungschef kann auch verlangen, daß ein Gesetzentwurf trotz seiner Ablehnung seitens einer der beiden Kammern der anderen über mittelt und von dieser geprüft und der Abstimmung unterzogen werde. Das Recht des Ministerpräsidenten, einen abgelehnten Entwurf nach drei Mo naten wieder einbringen zu können, wird mit dem Hinweis auf den Um stand

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Page 14 of 75
Author: Strele, Kurt / Kurt Strele
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 70 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Location mark: II 7.872 ; II 58.598
Intern ID: 217500
und auf die Uni versitätsprofessoren. Die Angehörigen dieser Gruppen durften zu Deputierten gewählt werden, jedoch mit der Beschränkung, daß die Gesamtzahl der den vorstehend aufgezählten Kategorien angehörenden Deputierten 40 nicht übersteigen durfte. a) Die Mitwirkung des Parlaments an der Gesetzgebung. Die Haupta ufgabe des Parlaments lag in der Mitwirkung an der Ge setzgebung. die nach d er V erfassung ge meinsam vom König und den beiden Kammern aus geübt wurde. Der Weg der Gesetzgebung war folgender

: Gesetzesanträge konnten vom König und von jeder der beiden Kammern | eingebracht werden, und zwar war es im allgemeinen gleichgiltig, ob dies j zuerst beim Senat oder bei der Deputiertenkammer erfolgte. Nur solche Gesetzesvorschläge, die die Auferlegung von Steuern oder von sonstigen ! finanziellen Abgaben, die Genehmigung des Staatsvoranschlages oder des Rechnungsabschlusses zum Inhalt hatten, mußten zuerst in der Deputierten kammer eingebracht werden. Der König übte seine Initiative durch die Minister

aus, die durch kgl. Dekret zur Einbringung von Vorlagen ermäch tigt wurden. In den Kammern stand jedem einzelnen Mitglied das Initiativ recht zu, doch mußten, bevor die Versammlung sich mit einem Vorschläge j befassen konnte, wenigstens drei Ausschüsse ihre Zustimmung dazu ge- ; geben haben. War diese Ermächtigung erfolgt, so wurde der Antrag auf i die Tagesordnung einer folgenden Sitzung gesetzt und zunächst die Frage j entschieden, ob sich die betreffende Kammer überhaupt mit diesem Gegen- : stand bef assen

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