Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
„Vorgehern“' von den Arnännern in „glüht“, d. h. in Eid und Pflicht genommen. Der Zunftjahrtag wird am Pfingstmontag mit 2 Priestern jährlich begangen. Dabei haben alle Genossen bei Strafe von I Bf Wachs, wenn nicht rechtmäßig entschuldigt, zu erscheinen. Die aufzunehmenden Lehrlinge müssen ehelicher Abkunft sein. Die Aufnahme derselben geschieht vom Meister in Gegenwart beider Zunftmeister. Dabei hat der aufnehmende Meister, falls es sich nicht um Aufnahme von. Meistei ssöhnen oder „um Gotteswillen
“ handelt, dem Handwerk 1 ff Pfg. und beim „ledig zellen“ oder „Ledigsprechen“ ’/* $ Pfg. zu erlegen. Das Lehrlingsgeld beträgt für 3jährige Lehrzeit 15 fl , mit Beköstigung des Lehr jungen aber im Ganzen 30 fl. Die Lehrzeit dauert 3 Jahre. Nach Ablauf derselben erfolgt vor den Zunftmeistern die Ledig- sprechung und der Meister darf wieder einen Lehrling aufnehmen; zwei zu gleicher Zeit zu halten ist jedem Meister verwehrt. Die Meisterschaft erwerben fremde und einheimische Schustergesellen
, wenn sie nach abgelaufener Lehrlings- und Gesellenfrist entweder das „Meisterstück“, bestehend aus 1 Paar Reitstiefel, 1 Paar „Ramenschuhe“, 63 ) l Paar Pantoffeln, 1 Paar Weiberstiefel und „Bundtschuhe“ an gelegenem Orte in Gegenwart der -Zunftmeister zuschneiden und verfertigen, oder aber statt dessen 1 K Pfg. zahlen. Der neue Meister erlegt der Bruderschaft und Zunft bei der Aufnahme in dieselbe 3 U Pfg. und, wenn er fremd, von auswärts zugezogen ist und nach „Jahr und Tag“ sein „Mannrecht“ und den Lehrbrief
vorgewiesen hat, 6 u Pfg. Andere auswärtige Meister, dj,e nicht zur Zunft gehören, dürfen in Blumenegg nicht arbeiten Zuwiderhandelnde büßen mit 1 U Pfg., die bestellenden Untertanen unterliegen der Bestrafung durch die Obrigkeit. Genossen, die wider ihre „mannliehe“ und des Handwerkes Ehre handeln, sollen von der Bruderschaft ausgeschlossen werden. Ihre Wiederaufnahme kann jedoch nach ihrer Abfertigung durch die Justiz und Erlegung von 1 F Pfg. erfolgen. Die Erzeugnisse des Handwerkes haben fixe Preise
, die kein Meister willkürlich erhöhen darf. Man zahlt: für je 1 Paar einfache Schuhe klein oder groß, 3 kr., für Doppelte 6 kr., Weiberstiefel 6 kr., Ramenschuhe 10 kr., Fassen von Weiber stiefeln 4 kr., für Zubereitung (Gerberei) einer Schmalhaut 6 kr., eines 60 ) Dem auch der Pfarrhof samt Archiv in Thüringen zum Opfer fiel. 6I ) Orig. Urk. im Pfarrarchiv Braz. 62 ) Seit Schaffung geschlossener Jurisdiktionsgebiete (1652) hieß der Amann am Lande ständig „Landamann“, der im Walliser Gebirge aber „Gerichtsamann