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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 264 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
Beilage 42, Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 8. November 1896, betreffend die Einfuhr von Tafeltrauben in Fässern. Im Einvernehmen mit der königlichen ungarischen Regierung werden die unter Postnummer 3 des Anhanges der auf Grund der internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105 ex 1882, und des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. Bl. Nr, 61, erlassenen Ministerialverord- nung vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107

, enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Behandlung von Tafeltrauben, dahin abgeändert, daß Tafel trauben in Hinkunft auch in Fässern ■— ohne Rücksicht auf die Große der letzteren — eingeführt werden können, wenn die Fässer weder Weinreben noch Weinlauh enthalten. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem sie den Zoll(Emgangs)ämlern bekannt wird, Badenim.p. Biliüski m. p. Ledebur m. p. Glanz m. p. Beilage 43. Stempelfreiheit von Tabulareingaben auf Grund des Artikels III

des Gesetzes vom 3. Oktober 1891, lt. G. Bl. Nr. 150. (Finanzministerialerlaß vom 12. Dezember 1896, Z. 36680.) F. M. V. Bl. Stück XLV, Beilage 11, Nr. 27. Infolge einer gestellten Anfrage wird verlautbart, daß den Eingaben, mit welchen um grundbücherliche Abtrennung einer Parzelle von einem Grund- buchskörper, beziehungsweise um Eröffnung einerneuen bücherlichen Einlage für diese Parzelle zu dem Zwecke angesucht wird, um diesen neuen Grund buchskörper als Hypothek für ein Darlehen aus Staats

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 281 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
, oder durch den Gemeindevorsteher, welcher als Bevollmächtigter der Grund- Steuerträger angesehen wird, zu überreichen. Die zur Anzeige kommenden Fälle lassen sich in folgende fünf Gruppen gliedern: A, Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G. Bl. Nr. 87, voll zogen worden ist, während die für die ursprüngliche Neuanlage auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890, R. G. BL Nr. 143, bewilligte Steuerfrei heit bereits abgelaufen ist. B, Anzeigen

über die Wiederholung einer Neuanlage, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G. Bl. Nr. 87, voll zogen worden ist, während die für die ursprüngliche Neuanlage auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 143, bewilligte Steuerfrei heit noch nicht abgelaufen ist. G. Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G. Bl.Nr. 87, vollendet worden ist, während für die ursprüngliche Neuanlage die auf Grund

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 255 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
Beilage 36. Verordnung des Äckerbauministeriums vom 6. Juni 1893, betreffend die Bewilligung- von Ausnahmen von den auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1875 (11. 6. Bl. Nr. 61) für bestimmte Gemeinden erlassenen Ausfuhrverboten. (R. G. Bl. Nr. 100.) Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890 (R. G. Bl. Nr. 142) wird verordnet, wie folgt: 8 1 . Die politischen Bezirksbehörden können von den in Gemäßheit der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. 6. BL Nr. 61), betreffend die Maßregeln

die Ausfuhr von Wurzel- und von Schnitt reben nur nach solchen Ortsgemeinden gestattet werden, rücksiehtlich welcher ebenfalls ein Verbot auf Grund der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R, G. BL Nr, 61) ergangen ist. Z 2. Die Ausfuhrsbewilligungen sind in der Regel fallweise zu erteilen unter genauer Bezeichnung desjenigen, dem die Bewilligung erteilt wird, der Ortsgemeinde, der Aus- und Einfuhr, der Gattung und Menge der aus zuführenden Gegenstände sowie des Empfängers derselben. Ausnahmsweise

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 260 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
Beilage 39. Gesetz vom 26. Juni 1894, betreffend die Begünstigung 1 von Weinpflanzungen hinsichtlich der Grund steuer. (R. G. Bl. Nr. 138.) Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates linde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1 . Wenn in dem Gebiete einer Ortsgemeinde, für welches ein Verbot auf Grund der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. BL Nr. 61, ergangen ist, Grundstücke oder Teile desselben von mindestens einem Viertel Hektar Fläche, welche bisher mit Weinreben nicht bepflanzt

der Steuerfreiheit ist von der Widmung des Grund stückes zur Weinkultur in dem Jahre, in welchem die Bepflanzung vollendet wurde, bis längstens Ende Dezember die Anzeige bei dem Steueramte oder dem Vermessungsbeamten zu erstatten. Die Überschreitung dieser Frist zieht die Folge nach sich, daß die Steuerfreiheit erst von dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Jahre für die restliche Dauer zu laufen beginnt. § 3. Die Anzeige von der Auflassung der Weihkultur hinsichtlich jener Grundstücke

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 219 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
sich bringen; sie kann weiters verfügen, daß solche Gründe auf eine bestimmte Zeit dem Weinbau entzogen*) und einer andern Kulturart gewidmet werden. Die Ausführung der einzelnen Maßregeln kann entweder den Grund besitzern oder dem Gemeindevorsteher übertragen und von der politischen Bezirksbehörde überwacht oder von dieser selbst besorgt werden. § . 6 . Den Schaden, welcher ans dem Verbote der Ausfuhr von Reben, Pflanzen, Pflanzenteilen und andern als Träger des Insektes bekannten Gegenständen

erwächst, dann jenen Schaden, welchen der Grundbesitzer aus der gemäß den § 4 und 18 infolge behördlicher Anordnung von ihm selbst vorzunehmenden Durchforschung seiner Weinpflanzungen erleidet, hat der Grundbesitzer allein zu tragen. Für den Schaden und die Auslagen, welche mit der Ausführung der auf Grund des § 5 angeordneten Maßregeln verbunden sind, gebührt dem Besitzer des Grundes, auf dem sie zur Anwendung gelangen, eine Ent schädigung. *) Dieselbe ist ihm durch Beiträge aller Besitzer

von in demselben Lande liegenden Weinpflanzungen nach den Bestimmungen der § 7 und 8 zu leisten. Der Anspruch auf diese Entschädigung geht verloren, wenn dem Grund- Besitzer ein erweisliches Verschulden an der Einschleppung der Ansteckung oder an deren Ausbreitung zur Last fällt, oder wenn er den im Grunde des § 5 erlassenen Aufträgen der Behörde in ungerechtfertigter Weise nicht nachkommt. 8 7 . Die politische Bezirksbehörde hat, wenn sie mit Rücksicht auf das Gut achten der Sachverständigen einen Anspruch

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 225 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
nachstehende Antwort erteilt: „Das Rodungs- oder Extinktionsverfahren ist nur in dem Falle der Entdeckung ganz neuer, isolierter, das heißt nicht aus einem benach barten, älterenSeuohenherde her stammender Infektionsherde vorznnehmen. “ Indem ich der diesem Aussprüche der Enquetekommission zu Grunde liegenden Tendenz, das Rodungsverfahren auf jene Fälle zu beschränken, in welchen von demselben ein mit den Kosten im Verhältnis stehender Nutzen für den Schutz der benachbarten Pflanzungen mit vollem Grund

zu erwarten ist, im Hinblicke auf die bisherigen Erfahrungen und mit Rücksicht auf das bestehende Gesetz vom 3. April 1875 nur beipflichten kann, weise ich die k. k . . an, in Betreff der Rodung infizierter Weinpflanzungen sich gegenwärtig zu halten, daß der auf Grund des § 5 des bezogenen Gese tzes zulässige behördliche Auftrag, einen mit der Reblaus behafteten Grund durch das Extinktionsverfahren (Rodung der Pflanzen, Desinfizierung des Bodens) für die Nachbarschaft unschädlich

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 181 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
in Rehlausangelegenheiten fungierenden Kommis sionen abgeändert wird 253 „ 36. Verordnung' vom 6. Juni 1893, betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von den auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1875 für bestimmte Gemeinden erlassenen Ausfuhrverboten .... 254 „ 37. Verordnungen der k. k. Landesregierung in Kärnten vom23. De zember 1893, der küstenländischen k. k. Statthalterei vom Z4. De zember 1893 und des k. k. Statthalters in Innsbruck vom 24. Dezember 1893, betreffend den Grenzverkehr mitVegetabilien zwischen Österreich

und Italien . . 256 , 38. Gesetz vom 16. Juni 1894, betreffend Gebührenerleichterungen für Darlehen und Subventionen zur Wiederherstellung der durch die Reblaus (Phylloxera vastatrix) zerstörten Weingärten . . . 258 , 39. Gesetz vom 26. Juni 1894, betreffend die Begünstigungen von Weinpflanzungen hinsichtlich der Grundsteuer . 259 „ 40. Gesetz vom 26. Juni 1894, betreffend die Abschreibung der Grund steuer von Weingärten, welche von der Reblaus (Phylloxera vastatrix) befallen wurden 261 „ 41. Gesetz

vom 23. August 1895, wodurch das Gesetz vom 28. März 1892 (R. G, Bl. Nr. 61), betreffend die Gewährung von Begünsti gungen und Unterstützungen anläßlich der durch die Reblaus (Phylloxera vastatrix) angerichteten Schädigungen ergänzt wird 262 « 42. Verordnung vom 8. November 1896, betreffend die Einfuhr von Tafeltrauben in Fässern 263 „ 43. Finanzininisterialerlaß vom 12. Dezember 1896, betreffend die Stempelfreiheit von Tabulareinlagen auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 3. Oktober 1891 263

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 228 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
Insektizides oder einerBeistellüng zu einem herabgesetzten Preise, sei es durch bare Unterstützungen — die Kosten für die Durchführung solcher Maßregeln zu mindern. 4. Schließlich finde ich die k. k. . anzuweisen, dafür Vorsorge zu treffen, daß jede auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. April 1875 getroffene Anordnung, wonach entweder das Extinktionsverfahren oder ein Verbot der Wiederanpflanzung oder Maßregeln der sub 3 erwähnten Art zur Anwendung zu kommen hätten, sofort und unmittelbar

bei den Anordnungen, welche sie auf Grund des bezogenen Gese tzes zu treffen in die Lage kommen sollten, genau vor Augen zu halten und auch die fallweise berufenen Sachverständigen hierauf aufmerksam zu machen haben. Abschriften dieses Erlasses sind dem Landesausschusse und . . . , . . . . . mitzuteilen. Falkenhayn m. p. Verbr. d. Reblaus 190t—1906. 15

10
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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 329 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
konstatiert worden ist, wird auf Grund des § 6 der Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 6. Juni 1893, R. G. BL Nr. 100, der Verkehr mit Reben und anderen Reblausträgern zwischen der Ortsgemeinde St. Martin und dem in der hieramtlichen Kund machung vom 5. September 1904, L. G. BL Nr. 17, bezeichneten I. Wein baugebiete des Herzogtums Krain, respektive den mit den hieramtlichen Kundmachungen vom 27. Juli 1906, L. G. Bl. Nr. 18, und vom 17. August 1906, L. G. BL Nr. 15, in dieses Weinbaugebiet

einbezogenen Olts gemeinden Themenitz, Gradiscbe und Moräutsch des politischen Bezirkes Littai freigegeben, beziehungsweise wird auch die Ortsgemeinde St. Marlin in dieses I. Weinbaugebiet einbezogen. Hiedurch erscheint im Sinne der hieramtlichen Kundmachung vom 19. Jänner 1906, L. G. Bl. Nr. 4, auch der Verkehr mit Reben und andern Reblaus trägem zwischen der Ortsgemeinde St. Marlin und sämtlichen Ortsgemeinden des Herzogtums Steiermark, rücksichtlicli welcher auf Grund der §§ 1 und 4 des Gesetzes

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 262 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
Beilage 40. Gesetz vom 26. Juni 1894, betreffend die Abschreibung der Grundsteuer tob Weingärten^ welche von der Reblaus (Phylloxera vastatrix) befallen wurden. (R. 6. Bl. Nr. 139.) Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: § I- Wenn auf Grund des Artikels I des Gesetzes vom 3. Oktober 1891, R. G. Bl. Nr. 150, dem Besitzer eines von der Reblaus befallenden Wein gartens eine Grundsteuerabschreibmig zu teil wurde, so bleibt dieselbe bis auf weiteres

in Wirksamkeit, ohne daß der Besitzer jährlich um eine Erneuerung der Steuerabschreibung anzusuchen hat. § 2 . Will der Weingartenbesitzer eine weitergehende Grundsteuerabschrei bung in Anspruch nehmen, so hat er das Ansuchen regelmäßig vor der Ernte (Weinlese), jedenfalls aber zu einer Zeit zu stellen, zu welcher es noch möglich ist, durch eine Erhebung an Ort und Stelle den Umfang des Schadens vollständig sicherzustellen. § 3 - Ist ein von der Reblaus befallener Weingarten, für welchen die Grund steuer

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 328 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
konstatiert worden ist, wird auf Grund des Z 6 der Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 6. Juni 1893, B. 6. Bl. Nr. 100, der Verkehr mit Rehen nnd anderen ReblausLrägern zwischen der Ortsgemeinde Moräutseh und dem in der hieramtlichen Kund machung vom 5. September 1904, L. G. Bl. Nr. 17, bezeichneten I. Wein baugebiete des Herzogtums Krain, respektive den mit der hi er amtlichen Kundmachung vom 27. Juli 1906, L. G. Bl. Nr. 13, in dieses Weingebiet einbezogenen Or tsgemein den Themeni

tz und Gradls ehe des p olitischen Bezirkes Littai freigegeben, beziehungsweise wird auch die Ortsgemeinde Moräutseh in dieses I. Weinbau gebiet einbezogen. Hiedurch erscheint im Sinne der hieramtlichen Kundmachung vom 19. Jänner 1906, R. G. Bl. Nr. 4, auch der Verkehr mit Reben und anderen Reblaus trägem zwischen der Ortsgemeinde Moräutseh und sämtlichen Orts gemeinden des Herzogtumcs Steiermark, rücksichtlich welcher auf Grund der §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875

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Books
Category:
History
Year:
1907
Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
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Page 118 of 284
Author: Vorarlberger Landesmuseumsverein
Place: Bregenz
Publisher: Vereinsbuchdr.
Physical description: 298 S. : Ill., graph. Darst.
Language: Deutsch
Notations: Text teilw. in Fraktur
Subject heading: g.Vorarlberg ; z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung
Location mark: III A-35.869
Intern ID: 498240
— 131 stammendes Volkselement deutscher Zunge zu, das teils unter, teile hinter der genannten Bevölkerung dauernd Wohnung nahm: Das Volk des Walliser oder Walser. 1 ) Providentielle Bedeutung läßt sich diesem Ereignis namentlich für Blumenegg nicht absprechen. Es führte der absterbenden rätomanischen Mischrasse neues, lebensfrisches Blut zu und bevölkerte weite, bisher unbewohnte Bergstriche: Valentschina, Sonntag, Buchboden, Baggal, Marul, Ludescherberg, und legte den Grund zur volklichen

und kulturellen Ausgestaltung des heutigen Walsertales, eines integrierenden Bestandteiles der Herrschaft Blumenegg. Ihre Aufnahme geschah durch die Schloßherren Blumeneggs, die Grafen von Montfort— Werdenberg—Largans etwas vor 1328. Ihre agrarischen Verhältnisse gestalteten sich in der neuen Heimat verschieden, je nach Beschaffenheit der Grundherren, auf deren Grund und Boden sie sich niederließen, a) Jene Walliser, die.sich am unteren Thüringerberg, dessen unbesiedelte Teile zur Alltneine der Gemeinde

Bludesch—Thüringen gehörten, niederließen, erhielten von dieser mit Zustimmung ihres Leibherrn Grund und Boden gegen jährliche Bezahlung von 7 ß für je 1 Xuh Winterung Heuland; die wallisischen Ansiedler, welche ob Ludesch am Ludescherberg ihren Wohn* sitz auf schlugen, von der Gemeinde Ludesch gegen Leistung eines jährlichen Zinses, dessen Höhe definitiv erst 1433 durch Freiherrn Wolfhart von Brandis mit je au Martini zu zahlenden 8 Schillingen per Hofstatt festgesetzt wurde. Ist jedoch dieser Erbzins

14
Books
Year:
1907
Im Bannkreis der Chemnitzerhütte : Jubiläumsschrift der Sektion Chemnitz des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins ; 1882-1907
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Page 17 of 92
Author: Deutscher und Österreichischer Alpenverein
Place: Chemnitz
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: VIII, 79 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: III 106.061
Intern ID: 345667
auf dem Neveserjoch nach dem vorliegenden Plane um die Summe von höchstens 5000 Gulden zu übertragen, den Bauplan nach dem Gutachten eines aus den Herrn Ancke, Duderstädt und Eisenstuck bestehenden Bauausschusses in Einzelheiten abzuändern und für erforderliche Wegbauten 300 Gulden aufzuwenden. Herr Rechtsanwalt Beutler reiste nun nach Täufers und schloß mit Herrn Eppacher auf Grund der gefaßten Beschlüsse den Hüttenbau ab. Geringfügige Änderungen und zweckentsprechende Erweiterungen in Bauplan

, Beschreibung und Vertrag fanden die Zustimmung des Vorstandes. Herr Beutler unterhandelte noch wegen des Wegebaues mit den Almbesitzern an Ort und Stelle. Der Hüttenbau wurde nun rasch in Angriff genommen und am 13. Juli zeigte Eppacher an, daß der Grund schon gemauert sei. Ende Juli begaben sich die Herren Professor Keller bauer und Landgerichtsrat Wit.tich auf das Neveserjoch und besichtigten den Bau. Herr Professor Kellerbauer brachte auch die Wegbauangelegenheit zu Ende und zwar so, daß der Besitzer

der Sektion 3000 Mark Beitrag zum Hüttenbau. Der Neubau schritt schnell vorwärts. Im August besichtigte ihn Herr A. Eisenstuck. Am Ende des Jahres war der Stand der Hüttenbauangelegenheit folgender: die alte Hütte und der Grund und Boden für den Neubau waren im Besitze der Sektion: die neue Hütte unter Dach gebracht, die Wege von der Hütte zum Neveser Ferner und zur Gögealp fertiggestellt, der Zugang zu der Hütte von Weißenbach her durch Verträge gesichert. Das Jahr 1895 wird für die Sektion Chemnitz

15
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Page 256 of 335
Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Location mark: II 109.504
Intern ID: 203292
haben über die erteilten Aüsfuhrsbewilligungen ein Verzeichnis zu führen und in demselben die näheren Bedingungen derselben ersichtlich zu machen. § 6 . Wenn zwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben Landes, rück- sichtlich welcher ein Verbot auf Grund der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G„ BL Nr. 61) erlassen wurde, unmittelbar aneinander grenzen oder zwischen diesen Gemeinden eine oder mehrere Qrtsgemeinden liegen, in denen kein. Weinbau betrieben wird, so kann die politische Landesstelle die Ausfuhr

welcher ein Verbot auf Grund der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 61) nicht ergangen ist, sowie die Erteilung von Bewilligungen zur Ausfuhr der in Betracht kommenden Gegenstände überhaupt aus einem der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder in ein anderes bleibt, außer dem im zweiten Absätze des § 6 bezeichneten Falle, dem k. k. Ackerbauministerium Vorbehalten, § 8 . Jeder Mißbrauch der erteilten Ausfuhrsbewilligung sowie die Nicht befolgung der etwa vorgeschriebenen besonderen

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Author: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Place: Wien
Publisher: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Physical description: 332 S. : Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
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Intern ID: 203292
, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Wiener-Neustadt und Tulln, ferner die Gerichtsbezirke Eggen burg, Herzogenburg, Krems, Langenlois und Kautern als einheitliches Infektionsgebiet erklärt. § 2 . Die Ausfuhr von Wurzel- und Schnittreben, von Rebholz und gebrauchten Weinpfählen aus diesem einheitlichen Infektionsgebiete (§ 1) nach einem außerhalb desselben gelegenen Orte wird auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G, Bl. Nr. 61, verboten. Innerhalb des einheitlichen

Infektionsgebietes unterliegt der Verkehr mit Wurzel- und Schnittreben, mit Rebholz und gebrauchten Weinpfählen keiner Beschränkung. Die in dieser Hinsicht für einzelne Gemeinden des vorbezeichneten gemeinsamen Infektionsgebietes bisher auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. Bl. Nr. 61, erlassenen Verbote treten außer Wirksamkeit. § 3. Übertretungen des Verbotes des § 2, Alinea 1, unterliegen den im § 17 des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. Bl. Nr. 61, festgesetzten Strafen.

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