Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
Beilage 42, Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 8. November 1896, betreffend die Einfuhr von Tafeltrauben in Fässern. Im Einvernehmen mit der königlichen ungarischen Regierung werden die unter Postnummer 3 des Anhanges der auf Grund der internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105 ex 1882, und des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. Bl. Nr, 61, erlassenen Ministerialverord- nung vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107
, enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Behandlung von Tafeltrauben, dahin abgeändert, daß Tafel trauben in Hinkunft auch in Fässern ■— ohne Rücksicht auf die Große der letzteren — eingeführt werden können, wenn die Fässer weder Weinreben noch Weinlauh enthalten. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem sie den Zoll(Emgangs)ämlern bekannt wird, Badenim.p. Biliüski m. p. Ledebur m. p. Glanz m. p. Beilage 43. Stempelfreiheit von Tabulareingaben auf Grund des Artikels III
des Gesetzes vom 3. Oktober 1891, lt. G. Bl. Nr. 150. (Finanzministerialerlaß vom 12. Dezember 1896, Z. 36680.) F. M. V. Bl. Stück XLV, Beilage 11, Nr. 27. Infolge einer gestellten Anfrage wird verlautbart, daß den Eingaben, mit welchen um grundbücherliche Abtrennung einer Parzelle von einem Grund- buchskörper, beziehungsweise um Eröffnung einerneuen bücherlichen Einlage für diese Parzelle zu dem Zwecke angesucht wird, um diesen neuen Grund buchskörper als Hypothek für ein Darlehen aus Staats