, der sich des Zolles „entwolirt“. Heinrich Kunter ertheilte am 10. Juli 1317 dem- vf 8 ' nem rukko teert, swsz duz sei, cs sei woniohfDie Richter, durch deren Gebiet der Kuntersweg geht. Kloster Neustift mit Zustimmung König Heinrich'S voll-'o^r vil“ scheint allgemach eine praktische Auslegung er-1 sind verpflichtet, die Familie in ihren Rechten zu schätzen?) ständige Zollsreiheit für die ganze Wegstrecke.') Kunter fahren zu haben, welche dem Zolleigner weniger paßte, sDie letztere Verfügung mochte nicht umsonst
. Katharina Kunter hatte sich sogelnnen Kraxen vnd mit solhcr nrwoit“; es soll weiter. streitenden Parteien wandten sich an den Landesherrn und des Weges halber mit einer Boznerin, der Rüdigerin, in.von jeder Klafter Holz, cS fei Zimmer- oder Brennholz,'König Heinrich ernannte ein Schiedsgericht, bestehend aus Verbindung gesetzt. Diese „Thädigung" bestätigte König' „Srämen" oder anderlei Holz der früher festgesetzte Zoll fünf seines RatheS: Goilschalk Richter zu Enn, Albrccht Heinrich am 9. Nvv. 1326
im Sariilh. den .Lex. Kg. Heinrichs Nr. 216" (aus dem Stalthatterei-Archio). das Wasser Brücken, Brückenholz u. ühnl. fort, so ver- Archive.) benützen sie Weg und Brücken nicht, sind sic zollfrei. König Heinrich bestätigte den Spruch seiner Rüthe am 22.. Juni 1333^) und ertheilte dem jeweiligen Richter von Gries die Weisung, die Witwe und ihre Erben in ihren Rechten zu schirmen. Wenige Tage nachher, am 7. Juli'') erhielt Katharina Kunter eine neue Vergünstigung, die nichts geringeres bedeutet
, als ein Wegmonopol für die Familie. Für jedermann, den Velser nicht ausgenommen, wird verboten, einen Weg oder eine Landstraße zu bauen und auszubessern, gleichviel ob alt oder neu, wodurch Er oder die Kunter an ihrem Wege und deni Zolle gr- schädiget werden könnten. Wer solch verbotene Wege be fährt,. unterliegt einer jedesmaligen Strafe von 10 Ps. B., von denen 5 dem Landessürsten, die übrigen dem Richter gehören, in dessen Gebiet der Strafsall sich'er eignet Heinrich'S Nachfolger in der landcSsürstlichen
. wie sie am 21. Jänner 1328 König Heinrich der Witwe Knnter's erthcilt hatte. Hinsichtlich der SchähungSmänner bestimmt der Landesfürst, dass sic — 2 an der Zahl — von dem Richter"zu bestellen seien, in dessen Gebiet das fragliche Grundstück liege. Um in den völligen ausschließlichen Besitz des Weges und Zolles zu kommen, löste Arnold Jaudes zwei Tage später (3 t. März) auch die oben erwähnte Psandfumme von 83 M. B. von Anselm von Florenz und dessen Gemahlin Heilbig ab.'') »-) SBojen, „an dem Mittiuhen