¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
abgchandelt werden, derjenige soll auf keine andere Art nobilitiret werden, als. Edler von, auf seinen eigenen Namen, als es wäre, daß der Name sehr auffallend war. N e u n t e ns: Derjenige, der meine Stiftung genießen will, ist verpflichtet, der Facultät einen Schuldschein .einzulegen, daß, wenn er sich beigehen ließ, wider den Staat oder wider den Monarchen, der ihn aus Gnaden in seinen Staaten duldet, uni. sein Brot zu gewinnen, oder einen andern Trug beginge, wo er gerichtlich behandelt werden müßte
, alles, was er von meiner Stiftung genossen haben würde, mit Vorzug aller übrigen Gläubiger zurückzuerstatten; da diese meine Stiftung sein Aufkommen sehn soll, so glaube ich, berechtiget zu sein, dieses fordern zu können, und ist mein erster Ad ministrator verpflichtet, es gerichtlich einzuklagen. Zehntens: Diese, die meine Stiftung genießen wollen, müssen bei dem Herrn Decan einkommen, und der Herr Decan soll die Gnade haben, meine zwei Administratoren holen zu lassen, uni zu untersuchen, ob er als nach meiner Vorschrift