¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
nicht übertragen werden. —.3« G.aliz iett, Krakau und der Bukowina konnten nur jene Israeliten, welche Un- 1ergi«nasien, Uuterrealschulen, Handels-, Landwirthschasts-, Forst-, Berg- und nautische Schnlen absolvirt hatten .oder.den Ofstcierscharakter besaßen, Unbewegliche Güter besitzen, Äsraeliten, welchen diese Eigenschaften Mangeln, konnten nur in Lemberg Häuser besitzen, ferner jene Realitäten, welche He schon vor dem 9 . Mürz 1793 . besaßen, .«Ihre ehelichen Des- eendenten übertragen; dasselbe galt
von den Häusern m Landstädten, die sie schon, vor 1805 besaßen. Bauerngüter konnten die auf Dominical- arünven angesiedelten Juden und die' Aoraiten in Halft und Äuzikow besitzen. Dagegen warden Äsraeliten gestattet, landtafüche Güter zu pachten, während sie von dem Pachte von BauerNgüter» anSgeschloffen warm. Ferner konnten sie Realitäten, die sie gesetzlich besaßen,'.an jene Personen, die zu ihren gesetzlichen 'Erben gehören, unter .Leben den oder Todten übertragen. Don dem Patronats-, Vogtei- oder Schul