ausschließlich durch das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische Jnstallationseinrichiungeu sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs netz des städtischen Elettrizitätswerles Innsbruck an- geschlosseu werden sollen', bindend. In diesen Bedin- , gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen
Lampenstelle L 1.-— Uv ber 40 Lampenftellen „ 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2,- Üeber 1 P. 8. 5,- Für die Ueberprüfnng einfacher Leitungsführun gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 Kr. 8 4. / Gigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlüßkästen, die Einrichtungen der Trans formatorräume
, ferner die Meß- und Kontroll- apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Marimal schalter usw.) sind Eigentum des Wertes und über nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf tung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach- ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, feiner Angehörigen oder Bediensteten
, oder durch einen Zufall verur sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installa tion eventuell einzubauenden Meß- und Kontroll- Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitäts- die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange stellten
des städtischen' Elektrizitätswerkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe, an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts werk besorgt. Der Empfang der Meß- und Kontroll- Apparate ist vom Abnehmer mittilst einer Quit tung schriftlich zu bestättigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans- formatorräume dürfen unter keinen rimikänden eiaen- mächtig geöffnet werden und lehnt