41 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/587521/587521_351_object_4950586.png
Page 351 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
ausschließlich durch das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische Jnstallationseinrichiungeu sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs netz des städtischen Elettrizitätswerles Innsbruck an- geschlosseu werden sollen', bindend. In diesen Bedin- , gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen

Lampenstelle L 1.-— Uv ber 40 Lampenftellen „ 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2,- Üeber 1 P. 8. 5,- Für die Ueberprüfnng einfacher Leitungsführun gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 Kr. 8 4. / Gigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlüßkästen, die Einrichtungen der Trans formatorräume

, ferner die Meß- und Kontroll- apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Marimal schalter usw.) sind Eigentum des Wertes und über nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf tung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach- ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, feiner Angehörigen oder Bediensteten

, oder durch einen Zufall verur sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installa tion eventuell einzubauenden Meß- und Kontroll- Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitäts- die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange stellten

des städtischen' Elektrizitätswerkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe, an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts werk besorgt. Der Empfang der Meß- und Kontroll- Apparate ist vom Abnehmer mittilst einer Quit tung schriftlich zu bestättigen. Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans- formatorräume dürfen unter keinen rimikänden eiaen- mächtig geöffnet werden und lehnt

1
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/483355/483355_279_object_4794466.png
Page 279 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
zu erstatten, welcher unverzüglich und unnachsichtlich die Entfernung des Berkaufastandes vom Platze verfügen und die fernere GefchäftsauÄbung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterlieaenden Geaen- 1 kg 40 h 1 Stück 8 h fi „ 2 h muß mit einer solchen — Die Sicherheitswache städtischen Gefälle

unterliegenden Gegen-- stände, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen nur bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mitLösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden Alle auf einem anderen Wege in die Stadt Bozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und versallen der Beschlagnahme. — 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Bollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften

der Gemeindevertretung genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes noch außer- dem mit Geldstrafen in '.erhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien.

2
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/587521/587521_320_object_4950555.png
Page 320 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
vorhanden ist, darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere, wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen, zur Vertilgung von anderen Tieren muh derselbe vor erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein holen. 2n Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu chenkommission vornehmen. § 15. Wurde die Ablederung oder Verscharrung von verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus nahme

seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei-Assi stenz anzusuchen. 8 ID Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen hat. Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig.ent deckten Mängel allsogleich abzustellen. Unberufenen Personen

des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. 8 20 . Die nach den 88 18 und 19 verhängten Geld strafen fliehen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. § 21 . Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre tung der Wasenmeister-Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Jntimation an die politische Landes stelle zur kompetenten Entscheidung

3
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/587521/587521_318_object_4950553.png
Page 318 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
Masen m eister-Ordn ung. § i. Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen Sanitäts-Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge- ineinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge Zu leisten. 8 2 . Allgemeine pflichten des SWafenmeiTters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Äeser und Aasteile und deren vor schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu

oorgeschrieben wird. , 5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere ' und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes

auf den städtischen Tierarzt über, dessen Weisungen der Wasenmeister nachzukommen hat. 8 4. Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an steckender Krankheiten ober aus anderen veterinär- polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist, durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und Haar und ohne Benützung irgend eines Teiles der selben zu verscharren

4
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/483355/483355_280_object_4794467.png
Page 280 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
ist verboten. Frische tore Fische dürfen erst nach vorausgegan- gener Beschau durch einen der städtischen Tierärzte zum Verkaufe feilgeboten werden. — ZudiesemZwecke ist das bezeichnete Amtsorgan von dem Eintreffen einer jeden Sendung solcher Fische zu verständigen. — Der Verkäufer hat Sorge zu tragen, daß dieselben auf einem Tische oder aus einer Bank ausgebreitet zur Beschau vorgelegt werden. Die unverkauft gebliebenen Fische sind entweder derart in Eis zu verwahren, daß sie nicht direkt auf das Eis

und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 la auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhangen. ß 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be- Ire enen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits früher erfolgte

desselben Besitzers im Laufe des Jahres eingestellt wird, unterli-gt für dieses Jahr keiner neuen Be- steuerung, insofern der früher besteuerte Hund des Eigentümers aus dem Stadtgebiete entfernt oder vertilgt worden ist. § 6. Gelegentlich der jährlichen Steuerzahlung innerhalb der in § 3 bestimmten Fristen, erfolgt auch die Veterinär -polizeiliche Besichtigung der Hunde durch den städtischen Tierarzt, zu welcher jeder Eigentümer seinen Hund vorzuführen verpflichtet ist. — Die Unterlassung dieser Vorführung

5