den bereits vergebührten Ein richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsanlagen Durch das Elektrizitätswerk ausgesührt, wird die tarif mäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt, bei Ausführung durch einen anderen.Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20'/gigen Zuschlages und in keinem Falle iveniger als 2 Kronen -Pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren Einrichtung an das Leitungskabel
des Beschuldigten. 8 6 . Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die ■' pauschalierte Veleuchtnngs- oder Motorenanlage auf ihre ' Lichtstärke bezw. Kraftinansprnchnahme zu kontrollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Auswechslung der angemeldeten Glühlampen durch solche höherer Leucht kraft oder eine höhere Kraftinansprnchnahme des Motors als wie bei Inbetriebsetzung desselben vorgefunden wer-- den, so hat der Konsument, abgesehen
, in welchen der jeweilige Strombedarf der Anlage an ganz bestimmte Umstände gebunden ist, nach Pauschal preisen bezogen werden. 8 5 . Die staatlich geaichten Elektrizitäts-Messer werden von, Elektrizitätswerk gegen eine bestimmte, ihrer Größe ent sprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangs bescheinigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und gewerbliche Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ver wendungsarten einen besonderen Messer. lieber Größe, Art und Ausstellungsort der zu ver wendenden
unentgeltlich durch Das Mektrizitatswerk. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus- und Umschalter, Wandkonnektoren und anderen für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Vor richtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischem Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fernzuhalten, und es ist daraus zu achten, daß seitens Unberufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgenommen werden. Zeigen sich Jsolations- oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts-Messer und Inneneinrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß j xl diesem Behufe unweigerlich dem Beauftragten des Werkes der sich als solcher auszuweisen hat, den Zutritt zu de», in Betracht kommenden Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen- derung seiner Einrichtungen sich erlaubt