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General, Reference works
Year:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Page 220 of 290
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 289 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1904
Intern ID: 587515
, binnen 8 Tagen nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitätswerk Innsbruck bar zu entrichten 8 7. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus- und Umschalter, Wandkoncktoren und anderen für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten Verrichtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den elektrischen Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fern zuhalten, und es ist darauf zu achten, daß seitens Un berufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgcnommen werden. - ' Zeigen sich Jsotations

- oder sonstige Fehler, so ist das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht -das Recht zu, Von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts-Messer und Innen einrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der Abnehmer muß zu diesem Behuse unweigerlich dem Beauftragten des -Werkes, der sich als solcher auszu weisen hat, den Zutritt gn den in Betracht kommen den Räumlichkeiten gestatten. Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine solche Prüfung nicht zuläßt

oder eine willkürliche Aen- derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In standsetzung einer nach stattgefundener Untersuchung als nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrich tung ablehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, die Leitung absperrcn zu lassen und.die Stromlieferung sofort einzustellcn, ohne daß dem Abnehmer hieraus ein'Recht auf. Schadenersatz-Anspruch erwächst. Der Abnehmer hastet dem Elektrizitätswerk bis zurAb sperrung der Leitung für jeden durch den Elektrizitäts- Messer angezeigten

der bereits entstandenen Ansprüche, sofort der Strom entzogen werden. § 9- Der Berwaltungsrat des Elektrizitätswerkes, bezw. die Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern besondere Vereinbarungen zu treffen. ß 10. Vorstehende Bedingungen bleiben bis ans weiteres in Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach der Verlautbarung in Rechtsgittigkeit. Elektrizitätswerk Innsbruck. Gegeben im Juli

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Category:
General, Reference works
Year:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Page 221 of 290
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 289 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1904
Intern ID: 587515
binnen 8 Tagen nach , Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich ein zureichen. Die Abnehmer sind nicht gehalten, ihren Bedarf an Glühlampen und Kohlenstiften.ausschließlich von, dem Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen, jedoch keine Glühlampen verwenden, welche einen grö ßeren Stromverbrauch als 3>/z Watt bei 100 Volt Spannung pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fäl len werden vom Elektrizitätswerk Innsbruck Glüh lampen

unter 100 Volt Spannung abgegeben und steht ' das Recht zur Hinausgabe solcher Lampen dem Elek trizitätswerk Innsbruck allein zu. Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu, eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits /edoch' steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizi tätswerk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der Benützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen VII. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Dauer

vorzieht. Die jährliche Miete für die Elektrizitäts-Messer beträgt: , , bis zu 20 Glühlampen à 16 N.-K. . . K 16.— ' ' 40 „ „ 16 „ . . „ 24.— » 80 „ „ 16 „ . . „ 32.- „ „ 100 und mehr „16 „ . . „ 40.— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Ingang setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wirb für voll berechnet Beim Aushören des Strombezuges dürfen die Messer nur durch das städtische Elektrizitätswerk. Innsbruck wieder entfernt werden. Das Ablesen

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Category:
General, Reference works
Year:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Page 219 of 290
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 289 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1904
Intern ID: 587515
gegenüber den bereits vergebührten Ein richtungen entspricht. Werden solche Erweiternngsan- lagen durch das Elektrizitätswerk ausgeführt, wird die tarifmäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermä ßigt, .bei Ausführung durch einen anderen'Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20% igen Zuschlages und in keinem Falle weniger als 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren Einrichtung

Umstände ge bunden ist, nach Pauschalpreisen bezogen werden. §5- Die staatlich geaichten Elektrizitäts-Mesjer werden vom' Elektrizitätswerk > gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Aussolgung einer Empfangsbescheinigung abgegeben. Anlagen, welche. Strom für Licht und gewerbliche Zwecke benötigen,, erhalten für jede dieser beiden Ber- wendungsarten einen besonderen Messer. lieber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver wendenden Elektrizitäts-Messer steht allein dem Elek

trizitätswerk die Entscheidung zu. In der Regel sind die Messer an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringeu und wenn erforderlich über Verlangen des Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben. Handhabungen an denselben dürfen nur durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes vorgenommen werdew. , Die Instandhaltung und Ausbesserung der leihweise überlassenen Elektrizitäts-Messer erfolgt unentgeltlich durch das Elektrizitätswerk

des Elektrizitäts- Messers zur Folge, so hat der Abnehmer den Wert, des Messers zu bezahlen. Die Feststellung des Vet-, schüldens erfolgt durch den Verwaltungsrat des Elek trizitätswerkes nach Anhörung des Beschuldigten. 8 6 ., Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das ' Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die pauschalierte Beleuchtnngs- oder Motorenanlage auf ihre Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kon trollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Aus wechslung

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