wenn ^ di-halb eine andere erworben haben. Jene, die am der Veröffentlichung des kgl. Dekretes vom 30. De nver I92y, Nr. 1890 (das ist am 18. Jänner 1921) das ^ Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden in ^ gleiche Verzeichnis, in dem der Vater steht, eingetra- ^ und stehen unter denselben Bedingungen. Waisen und ' Äer unbekannter Eltern werden in eine eigene Liste '^tragen. Artikel 3. Das Verzeichnis wird im Gemeindefe- '/lariat hinterlegt, und zwar in dem auf die Veröffent- ,^ng dieser Normen
durch die Gemeinden mitzuteilen sind. .Artikel 4. Innerhalb 30 Tagen nach der Veröf- . 'lchung in der Amtszeitung der Provinz kann jeder, Interesse hat. bei der Gemeinde gegen falsche Anga- ' -!nd Eintragungen reklamieren. ^...ärtik l s. Die Erklärung, die italienische Staats- ^--rschaft im Sinne der Artikel 4 und 7 des kgl. De- vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, zu wählen, ^ von jenen abgegeben werden, die am 18. Jänner das 18. Lebensjahr vollendet haben — ausgenom- ^ jene, die die Bestimmung des Artikels
oder, wenn dieser unbekannt, deren ''-ktex in einer solchen Gemeinde zuständig war: im Kgl. italienischen Heere Dienste geleistet haben, ' ^ deren Nachkommen. ^-i^bexdies besitzt jeder Italiener, der in einer Ge- ^ , der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monar- (nicht in einer Gemeinde der neuen Provinzen!) ^isberechtigt ist, das Optionsrecht im Sinne des Ar- ^,2 80 des Vertrages von Saint Germain, beziehungs- ^ Artikels 64 des Vertrages von Trranon. -Artikel 6. Die Erklärungen, von denen im Ersehenden Artikel
die Rede ist. müssen folgende An- die mit den nötigen Dokumenten zu belegen sind, '-alten: 1. Vaterschaft, Ort uiQ Datum der Geburt der Ge mahlin, Name, Ort und Datum der Geburt der Kinder, die am 18. Jänner 1921 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten. 3. Die gegenwärtige Zuständigkeit oder jene der Vorfahren oder auch die Gemeinde, in der der Erklärende wohnt oder zu wohnen gedenkt oder sein Wohnhaus hat oder in welcher er auf Grund des Art. 4 des kgl. Dekre tes vom 29. Jänner 1922
, Nr. 43, eingeschrieben zu sein wünscht. 4. Wenn der Erklärende nicht in der Gemeinde, von der in Punkt 3 die Rede ist, wohnt, muß er eine Person und deren Wohnung angeben, die in jener Gemeinde wohnt und der eventuelle Mitteilungen zugeschickt werden könnten. Jene, die im italienischen Heere gedient haben oder Nachkommen solcher Personen sind, müssen den Ent lassungsschein oder das Dienstzertifikat vorweisen. Die italienische Nationalität wird in der Regel durch ein Zeugnis der kgl. Konsularbehörden in deren Bezirk