. Zu deutsch: wie weit in's Irrenhaus?!) £ München, 9. December. Angeklagter Felician Rauch, Buchhändler, Buchdrucker und Redacteur von Innsbruck wegen Mißbrauchs der Presse beschuldigt, war nicht erschienen. ES wurde daher mit Umgehung der Bildung des Schwurgerichts gegen den selben in contumaciam verfahren. Das Delict, dessen Aburthei- lung heute in Frage kam, war in dem Blatte Nummer 73 vorn 31. März l. JS. der „Tiroler Ztg.' durch einen darin abgedruckten Aufsatz enthalten, und bezog
, die k. Staatsbehörde ihre An klage und beantragt, den Felician Rauch der Beschimpfung und des Gebramhs Verachtung ausdrückender Worte gegen die Geschwornen, den k. Schwurgerichtspräsidenten und k. Staatsanwalt gerichtet, nach gedachten Gesetzesstellen für schnldig zu erkennen, sofort den selben zu 6 Wochen Gefängniß; 25 fl Geldstrafe und in die Kosten zu verurtheilen; andererseits aber die Tiroler Ztg. für den Umfang des Königsreichs zu verbieten und die treffenden Exemplare der selben, soweit
sie nicht in das Privateigenthum übergegangen, der Confiscation zu unterwerfen. Stach 24stündiger Berathung erging hierauf das Erkenntniß des k. Schwurgerichtshofes dahin, daß nach obigem Antrage Felician Rauch für schuldig erkannt, zu 45 Tagen Arrest und zu 36 fl. Geldstrafe, dann in die Kosten verurtheilt wurde. Ferner wurde verfügt, das Blatt Nr. 73 der Tiroler Ztg. vom 31. März l. Js. sei zu confiSciren und zu vernichten; sowie das Blatt selbst für den Umfang des Königreiches zu verbreiten verboten, in solange das obige