für Deutschland und Oesterreich die Notwendigkeit ein treten, die Entscheidung durch das Schwert — wenn alles andere versagt — zu suchen, bevor noch die Rüstungen der Gegner voll endet und das Einkreisungsgeschäft abgeschlossen ist. C|tnBerß im I«tzrr 1809 und M Zeit der Napoleomschkn Kriege. 1789 — 1816 . Bon Zoses Knittel und Josef Ruepp. (3. Fortsetzung.) Durch obige Organisation wurden die in Außer fern ziemlich vielfachen Gerichte einheitlich geregelt, und zwar bestimmte Punkt VIII: „Das Landgericht
Reutte begreift in sich das landesfürstliche Gericht Vils, dann das den Gerichtsuntertanen verpfändete Landgericht Ernberg und Aschau. Wir werden bedacht fein, diese Pfandschaft baldmöglichst zu lösen. Da indes der Landrichter von Ernberg ohnehin von uns ernannt wird, so ist er den übrigen Landrichtern gleichzustellen und ihm die Gerichtsbarkeit über Vils zugleich zu übertragen. — Den Gerichtsgemeinden find lediglich neben den verpfändeten Urbarsgefällen die Sportelgefchäfte vom Landrichter
." Bezüglich der Rentämter bestimmt Punkt VIII: „Das Rentamt Reutti, welches gleiche Grenzen mit dem Landgericht, hat, zählt folgende Unterämter: die Zollämter Reutti, Ehrwald, Roßschläg, Pinswang, Kniepaß, Vilsrein und Steeg; dann die Weggeld ämter Heiterwang, Roßschläg, Pinswang, Vils, Nes- selwängle und Vilsrein. Das Hauptmautamt in Reutti wird mit dem Rentamts vereinigt und das vorhandene Amtsgebäude dazu verwendet." Das übergeordnete Kreisamt „Oberinntal" war in Imst. Als neu ernannter Aktuar kam