, nach dem Ministerpräsident Baron Bienerth und der Ab geordnete Bilinski die Notwendigkeit der unveränder ten Annahme der Vorlage betont und die Einwendun gen gegen den Artikel V widerlegt hatten, das Ein gehen in die Spezialdebatte. Züm Referenten wurde der Abgeordnete M o r s e y gewählt. Eine Vergewaltigung des Gewerbes? Vor vier Jahren bewarb sich ein Fachmann um die Buchdruckerei-Konzession für Landeck. Sein Gesuch wurde mit der Begründung abgewiesen, Landeck sei viel zu klein, ein Bedürfnis für eine Buchdruckerei
bestehe nicht. Zirka anderthalb Jahre später griff ein anderer Fachmann aus Oberösterreich den Gedanken wieder auf. Nachdem er über ein halbes Jahr den Kreuzweg aller Behörden durchwandert hatte, gelang es feiner Ausdauer und der Verwendung von mehr facher Seite, einen Erfolg zu erzielen. Landeck er hielt eine Druckerei. Ueber zwei Jahre arbeitet nun die Buchdruckerei Girlinger & Co. in Landeck. Obwohl befonders Herr Girlinger alle zum Betriebe und zur Erlangung von Druckaufträgen nötigen Fähigkeiten
besitzt, mußte er doch die bittere Erfahrung machen, daß die Entscheidung der Behörden beim ersten An suchen: „Landeck sei zu klein und habe für eine Druckerei kein Bedürfnis" richtig motiviert war. Der selbe gibt heute unumwunden zu, eine Druckerei könne sich in Landeck nur halten, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge von auswärts, von Vinschgau, Außer fern und Vorarlberg geholt werden. Trotz dieser offenkundigen Tatsache wurde vor einiger Zeit — man höre und staune — um eine zweite Buchdruckerei
-Konzession einge schritten. Wie ich bestimmt weiß, haben dies Ansinnen bis her alle Instanzen abgelehnt. Die Gemeinde Landeck, die k. k. Bezirkshauptmannschaft, die Handels- und Gewerbekammer, die Genossenschaft der Buchdruckerei besitzer von Tirol und Vorarlberg und auch die k. k. Statthalterei nahmen gegen die Errichtung einer zweiten Druckerei in Landeck Stellung. Die Genossen schaft der Buchdruckereibesitzer z. B. faßte einstim mig den Beschluß, sowohl an die Handels- und Ge werbekammer
, wie auch an die k. k. Statthalterei eine energische Eingabe zu richten, in welcher die Erteilung einer zweiten Buchdruckerei-Konzession für Landeck als ungesetzlich und als g ew erbeschädiig end be zeichnet wurde. Nachdem, entgegen den gesetzlichen Er fordernissen, jede Begründung zur Erteilung fehlt, wurde die Handelskammer wie die Statthalterei ersucht, eine ungesetzliche Konzessionserteilung abzulehnen und nicht dabei mitzuwirken, bestehende Betriebe solcher Art zu schädigen und zu ruinieren