Rechtsmeinung entsprach. So träge zu erfüllen, die ihm von den Gerichten erteilt Wurden. ^ ^ ^ . So wurden beispielsweise in Zürich im Laufe i>es 15. Jahr hunderts 388 Todesurteile, im 16. gar 572, im 17. aber 366 und im 18, weitere 149 an zusammen 1197 männlichen und 243 weiblichen Personen vollzogen. Sie waren die Strafe für Mord, Brandstiftung, Kindsmord usw., aber auch für „Hererei', Bigamie, Notzwang, Ehebruch, Gotteslästerung, Mißhandlung der Ehefrau, Ableugnen der Vaterschaft, Unzucht und Verspot
tung der christlichen Ehe und wegen — „tentierten Selbst mordes'. Auch die Landstreicherei führte zum Galgen. So wird aus dem Jahre 1432 berichtet, daß etwa 750 Waganten gehängt wurden. Die Todesurteile bestimmten für 263 De linquenten den Strick, für 794 das Schwert, für 99 das Er tränken, für 110 den Tod auf dem Scheiterhaufen und für 30 das Rädern. Die letzte Verbrennug einer Missetäterin in Zürich erfolgte am 23. August 1730. Es be traf eine Stadtbürgerin aus gutem Hause, eine Elisabeth
. protestierte gegen das regierungsrätliche Verfahren und entzog dem Kleinen Rate ein für alle Male das Begnadigungsrecht. Gerädert ward jedoch während des 19. Jahrhunderts in Zürich kein Verbrecher mehr. Uebrigens ereignete sich ein ganz ähn licher Kompetenzkonflikt wie der soeben skizzierte noch 1835 in Bern. In früherer Zeit feierte die legale Grausamkeit wahre Orgien. Wir erfahren, daß Gatten- und Kindsmörderinnen le- Cysat, „eine tiefe Grube gemacht, Dornen wurden auf den Boden Cysat „eine tiefe Grube
gemacht, Dornen wurden auf den Boden Zestreut, die Mörderin dann hinuntergestürzt und mit Dornen und Erde zugedeckt, so jedoch, daß ihr Leben noch einige Tage fortdauern konnte, da man ihr durch ein Luftröhrchen zuweilen noch Milch reichte.' Dieses raffinierte Zutodequälen ist, zur Ehre - der Menschheit sei es gesagt, glücklicherweise nicht oft vorgekommen; zumeist soll es im sogenannten Freien Amte, aber auch in Zürich im 15. Jahrhundert geschehen sein. .Frauen, welche den Tod durch Henkershand
sterben sollten, ertränkte man in einem <Sacke, oder enthauptete sie. Aus Zürich wird erzählt, daß man dort, im 15. Jahrhundert geschah es. leiner Here zwar das Leben für ihre Geständnisse zusicherte, sie aber bestimmte die glarnerische Kriminalgerichtsordnung von 163K „Vmb Not Zwang einer Vnverlümbdethen Magt: „Vnd soll In. (nämlich der Henker) alß ein schantlichen Vebelthäter vßfüören vff die gewonliche Richtstadt näbend den Galggen, vnnd aldm in daß Erdrich läbend in (eine) tieffe grüoben gebunden