(Bp. 1), g. H. Im alten Bittbuch trägt das Siechen- häusl (s. o.) Haus Nr. 1, ihm folgt das Schul meisterhäusl mit Haus Nr. 2. — Trb. 34, 389: „Eine kleine Feuerbehausung, das Schneider auch Schulmeisterhäusl, ein Neubau; lut- eigen und bürdenfrei“ ls ). — Dem Na- '*) U r b a r i u m ... (s. o.). I3 ) Wie anderswo, so waren vor 1848 in Tai sten nur wenige Bauern volle Eigentümer ihres Besitzes. Sie hatten einen Grund herrn über sich, dem sie einen Grundzins in Naturalgaben, den sogenannten Zehent, alljährlich
z. B. um Georgi oder um Mi- cheli leisten mußten. Dieser Grundzins lastete unablösbar auf dem betreffenden Grundstück oder Hof. Die Folge davon war, daß diese Servitute oder Dienstlei stungen den Verkaufswert dieser Güter herabsetzten und überhaupt ein Hinder nis für den freien Verkauf derselben dar stellten. In den Transportobüchern sind die Grund herren bei den einzelnen Besitzungen im mer angegeben. Als Grundherren Anden wir vor allem alte adelige Familien (z. B. Baron Sternbach in Bruneck), Kirchen
, geistliche Institute und Körperschaften, z. B. Kloster Neustift, Pfarrwidum Taisten usw. (Adels-Summar für Taisten, Staats archiv Bozen, siehe Taisten 35 B). Falls nun ein Besitzer über einen Hof oder ein Grund stück das volle Eigentumsrecht besaß, so lesen wir wie in unserem Fall „1 u t e i g e n (zehentfrei) und bürdenfrei“. Um 1848 beschloß die österreichische Re gierung durch die Grundentlastung oder Grundablösung die Befreiung von diesen Servituten, „die jährlich zu entrichtenden Zinse, Abgaben
oder Zehente wurden ein geschätzt und kapitalisiert, d. h. als Zins von einem entsprechenden Kapital erklärt, das genau festgelegt wurde. Dieses konnte dann jederzeit zurückgezahlt werden. Da mit waren die Grundlasten (Servitute) ge tilgt“ (A. Sparber, Abriß der Pfarrei und des Dekanates Stilfes, Im Selbstverlag 1945, 135). Für Taisten machte dieses Ka pital laut Adels-Summar 10.386 Gulden 30 2/4 Kreuzer aus. Wie aus den Grund entlastungsprotokollen des Steueramtes Welsberg ersichtlich ist, fand