die Hälfte nach der Reihenfolge gegenstande der Sitzungen, von denen wenigstens jeden Monat eine stattfinden muß. Zu einem gültigen Beschlusse der Kammer ist die An wesenheit von mindestens der Hälfte der Mit glieder nothwendig. Ueber den erforderlichen des Dienstalters aus und wird durch neue, Kostenaufwand entwirft die Kammer alljährlich : einen Voranschlag, welcher der Genehmigung des Handelsministers bedarf. Die Kosten werden aus Staatsmitteln bestritten. Die Kammern können durch Verfügung
^.höchstens 36 Mitgliedern, von denen stimmte Anzahl im Standorte der Kammer Zusatzbestimmung zum Gesetze über die Reichs vertretung getroffen wird, sagt: Zu der fest gestellten Anzahl von 353 Abgeordneten kommen neun Abgeordnete aus den Arbeiterkammern hinzu, und zwar hat die Arbeiterkammer von Wien einen, ferner haben die Kammern von Linz und Salzburg zusammen einen, die Kammern von Graz, Leoben, Klagenfurt und Laibach zu sammen einen, die Kammern von Görz, Rovigno und Trieft zusammen
einen, jene von Innsbruck, Bozen, Roveredo und Feldkirch zusammen einen, die Kammern von Prag, Budweis und Pilsen zusammen einen, die von Reichenberg und Eger zusammen einm, die von Brünn, Olmütz und Troppau zusammen einen, endlich die Kammern von Krakau, Lemberg, Brody und Czernow zusammen einm Abgeordneten zu wählen. Der dritte Gesetzentwurf enthält Zusatz bestimmungen zur Reichsraths - Wahlordnung. Hienach sind als Reichsraths-Abgeordnete solche Mitglieder von Arbeiterkammern wählbar, welche das österreichische