entfällt, aus sechs Monate festgesetzt. - Für An- und Abmeldungen gelten ebenfalls die in Punkt 1 .), Rbsatz 2, enthaltenen Bestimmungen. 4 .) Kaffeehäuser und Gastwirtschaften fallen in die Kategorie der Gewerbetreibenden und werden wie diese behandelt. 5.) Hotels und Pensionen» unter welche auch Gasthöse mit ihren Fremdenzimmern fallen. / Hotels und Pensionen, die ihren Betrieb geöffnet halten und , Leine Lichteinschränkungen gemeldet haben, und solche, welche etwaige Rbmeldungen über gänzliche
der von der Wirtsgenossenschaft Bozen zu machenden Angaben, deren Nachprüfung sich die Etschwerke Vorbehalten, erfolgen. Zu den Hotels und Pensionen gehörenden vependanzen dürfen nicht separat abgemeldet werden, sondern werden mit ihrem unver kürzten Strompauschale sowohl, als auch mit der Frequenz in die Berechnung des Hauptgebäudes mit einbezogen.. Hotels und Pensionen, die den Licht- und Kraftbezug nicht ab gemeldet haben, jedoch ihre Häuser geschlossen hielten, d. h. am Ende der Saison 1914|15 nachweisbar keine Frequenz
hatten, genießen einen Nachlaß von 50°| 0 auf das normale Strompauschale. Hotels und Pensionen, die den Strombezug abgemeldet haben oder in weiterer Folge noch abmelden, jedoch innerhalb eines Jahres vom Tage der Abmeldung an gerechnet, den Strombezug wieder auf nehmen, kann ein Nachlaß nicht gewährt werden, d. h. diese haben das volle Iahrespaufchale zu bezahlen. Bei Hotels und Pensionen, oder einzelnen Teilen derselben, welche für Militärlazarettzwecke herangezogen werden, wird die Stromzins verrechnung
Strompauschales einheben und dieses seinerzeit mit den Hotel- und Pensionsbesitzern verrechnen. Sobald Hotels und Pensionen, welche Militär-Lazarettzwecken dienten, wieder frei werden, ist hievon den Etschwerken unverweilt Mitteilung zu machen. Die betreffenden Besitzer haben gleichzeitig zu erklären, ob sie ihre Häuser bis auf weiteres geschlossen halten und den Strombezug ganz oder teilweise abmelden oder die Häuser ohne Einschränkung des Strombezuges öffnen. Derartige Fälle werden sodann für die restliche
Zeit des hier in Frage kommenden Rechnungs jahres ( 1 . August 1914 — 31. Juli 1915 ) nach Punkts Absatz 1—5 behandelt. Für die Berechnung kommt demnach nur der entsprechende Teilbetrag des Iahrespauschales in Frage. Zahlung des Licht- und Krastzinses. Bei Hotels und Pensionen, für welche der Strombezug gänzlich abgemeldet wurde, entfällt die Einhebung der Stromzinspauschalraten. Solchen Hotels und Pensionen, die geschlossen halten, aber den . Strombezug nicht abgemeldet