des Landesvertheidigungsinstitntes von Tirol, freilich unter gewissen Voraussetzungen, meine Stimme erhoben habe, vielleicht kommt dazu auch das Motiv, daß ich in dieser Angelegenheit etwas näher informirt bin, und informirt sein muß. Die erste Frage, die ich erhebe, ist, was ist denn eigentlich in der beantragten Resolution ausgesprochen? Meiner Meinung nach nichts Anderes, als ein Grundsatz, dessen Gerechtigkeit und Billigkeit von Niemandem in diesem Hause bestritten wird, und das Verlangen an die Regie rung, diesem Grundsätze
auch Tirol gegenüber Ausdruck zu geben. Der Grundsatz, der darin ausgesprochen ist, ist gar kein anderer, als daß alle Länder des Reiches die gleiche Verpflichtung haben, verhältnißmäßig zur Vertheidigung des Reiches beizutragen. Von diesem Standpunkte ausgehend, kann daher mol in der Art der Beitragsleistung, aber nicht in der Gesammtheit der Leistung eine verschiedene Behandlung einzelner Länder, je nach ihren Eigen- thümlichkeiten, je nach ihrer Stellung in oder zum Reiche zulässig erkannt
werden, weil dabei das ganze Reich und jedes Land, folglich die Vertreter des Reiches und die Vertreter jedes Landes gleichmäßig interessirt sind. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes anzuerkennen, des Grundsatzes: „Alle im Verbände des Reiches stehenden Länder haben die gleiche Verpflichtung, verhältnißmäßig zur Vertheidigung des Reiches beizutragen", ist es, der seinen Ausdruck in der Resolution findet und angewendet werden soll auch auf Tirol. Die Frage, ob Tirol ein verfassungsmäßiges oder gesetzliches Recht
habe, nicht nach diesen Grundsätzen behandelt zu werden, auf Kosten der anderen Länder erne privilegirte Stel lung eiüzunehmen, muß nach meiner bestimmtesten Ucberzeugung verneint werden. Die Ausnahme nrüßte bewiesen sein. Der Be weis ist noch nicht geliefert, und wenn er anderswo — es würde heute zu weit führen, ins Detail einzugehen — wenn er anderswo geführt werden will oder werden wollte, werde ich nicht ermangeln, die Gegenbeweise zu bringen. Ich behaupte aufs bestimmteste, auch Tirol hat nach der Verfassung
, nach der Gesetzgebung, nach allen Akten, mindestens seit 100 Jahren gerechnet, keinen An spruch anders, als nach diesem Grundsätze, den ich aufgestellt habe, behandelt zu werden. Es entsteht nur die weitere Frage, wie verhält sichs denn mit der Durchführung dieses Grundsatzes in Tirol? Da muß man allerdings unterscheiden die Periode bis zur Einführung einer neuen Heeresverfassung im Reiche, und die Periode seit dem Jahre 1868 und 1869. Ich gehe nur zurück zum Jahre 1864, weil durch das im verfassungsmäßigen Wege