Genugtuung oder Schadloshaltung verpflichtet. Er ist selbst dann nicht dazu verpflichtet, wenn er in höstr Absicht idahrn gewirkt hat, daß seine eigene Tat dem Anderen (unschuldigen) zur Last gelegt werde (lib. I, cap. 4, dub. 5, pag. 37). Kirchliche Richter dürfen Geschenke an Spei sen nnd Getränken, welche in wenigen Tagen aufgezehrt werden können, d. h. in geringer Vtenge, annchmen, so ferne sie bloß aus Frei gebigkeit gegeben werden. Ebenso ist es gestattet, dem Richter nnd den Dienern
wird, ob er der Sachlage nach von Schuld frei sei, darf un ter Eid leugnen, die Tat begangen zu haben, in dem er bei sich denkt: in der Weise und zu dem Ende, zu welchem er vom Richter gefragt wird; so beispielsweise wer in schuldlosem Irrtum einen Menschen anstatt eines Tieres getötet hat u. dergl. m. (lib. IV, tract. 3, cap. 14, pag. 77). Der Jesuit Escobar, der seinen „Liber theologiae moralis" (edit. 40, München 1646) aus den Werken von vierundzwanzig Fachgelehr ten des Jesuitenordens zusammenckslkte, stimmt
nach der Begehung denke. Der aus einem fälschlich für verseucht gehaltenen Orte Kom mende könne schwören, nicht dort gewesen zu sein usw. (Tract. I, exam. 3, cap. 7, pag. 72). Weitere Ausführungen und Beispiels nach Escobar — die wohl aus einer anderen Edition seines Moralbuches stammen dürften — bringt Hoensbroech (Papsttum II, 228 ff.), wie etwa: „Du wirft vom Richter gefragt, ob du den Franz getötet hack. Hast du ihn in Selbstverteidigung getötet, so darfck du leugnen, ihn getötet zri
haben, indem du hinzudenkst: verbre ch erisch er Weise. Ist es probabel, daß eine Steuer ungerecht ist, und sucht ein Kaufmann durch Anwendung von falschem Maß und Gewicht sich dafür schadlos ui halten, so darf er, vom Richter darüber be äugt, unter einem Eid versichern, er benütze kein falsches Maß und falsches Gewicht, indem er hiuzu- denkt: auf ungerechte Weife. Der Jesuit T a m d u r i n i (Explicatio de= calogi, Venedig 1719) äußerst sich zu vorliegen dem Thema, wie folgt: „Die Frage ist, ob es dem Schwörenden
die Ansichten und Beispiele älterer Jesuiten, mit dem offensichtlichen Bestreben, ihre Haarspaltereien womöglich noch zu überbietea. Einige Belege dafür mögen hier noch Matz finden. Der Schuldige oder Zeuge, welcher vom Richter nicht in gesetzlicher Weise gefragt wird, kann das Verbrechen leugnen, von dem er in Wahrheit Kenntnis hat, indem er bei sich denkt, er wisst rein Verbrechen, über welches er gesetzlich aus- geforscht werden könne, oder über welches er anssagen müsse (IV. 154). Der Bedürftige, wel