der Anschauungen zu ersehen. Die Grund- läge bildet der § 4 der kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1853 (N. G. Bl. Nr. 53), worin es heißt: „Wird eine Sache, die zu einem mehreren Erben an ge fallenen Nachlaste gehört, oder Gegenstand einer mehreren Geschenk, nehmern gemachten Schenkung ist, von einem der Theilhaber ganz oder zum Theile, der ihm nicht schcn kraft des Erbrechts gebührt, erworben, so ist der Werth des Erworbenen mit dem Rechte des Erwerbers auf den Nachlaß oder die Schenkung zu vergleichen
, und nur hinsichtlich der Mehrerwerbung ist ein neues Rechts geschäft vorhanden.* Dieser Paragraph wurde mit Verordnung des Finanzmin. vom 24. Mai 1853 Z. 16458 dahin erläutert, daß das Ueber- einkommen der Erben über die Vertheilung der Nachlaßrealitäten in der Regel nach T. P. 3 zu behandeln sei, da die Vermögens- Übertragung von Todes wegen nicht durch dieses Uebereinkommen, sondern durch den Tod des Erblassers bewirkt wird. Eine weitere Vermögensübertragung fei nur dann anzunehmen, wenn der Wert
des aus der Theilung übernommenen Reales den G e- fammtwert der Ansprüche des Erben an den Nachlaß übersteigt, u. zw.nur hinsichtlich dieses Mehrbetrages. Das Diadem des Verderbens. Roman von Hermann Hirschfeld. (6. Fortsetzung.) „Dürften wir nur ein Fleckchen deS Besitzes veräußern, daS einst Charles von MeziereS, dem Erben feines Vaters, zufällt.* „Einst ist ein nebelhaftes Wort, Madame,* bemerkte PuiS- dome bedeutungsvoll. „Glauben Sie mir, ich wünsche meinem jungen Freunde dieses Einst hell und Licht
das Eigenthum zustand, die VerwögensübertragungS- gebühr entrichten, da die Erwerbung des vollständigen Eigen thums nur durch die Veräußerung der Antheile der übrigen Mit erben erfolgen konnte. Die Gerichte haben sich vielfach dadurch geholfen, daß sie die Erben aufmerksam machten und anleiteten, die Theilung noch vor der Einantwortung vorzunehmen, und es werden dann jedem der Erben aus dem Nachlasse bestimmte Objekte eingeantwortet. Dieses Vorgehen vermehrt aber noch mehr die ohne dies höchst traurige
Grundzerstückelung. Früher wurden die Nach laßrealitäten gröhtentheils ungetheilt eingeantwortet, da es den Erben keinen materiellen Schaden brachte. Sollten sie einmal eine Trennung des Eigenthums wünschen, so wußten sie, daß sie für einen solchen Vertrag keine weiteren Gebühren zu bezahlen hatten. Nunmehr ist die Sache anders geworden; sie wiffen, daß, wenn die Theilung nicht vor der Ein antwortung geschieht, ihnen die abermalige Entrichtung bedeuten der Gebühren für den nämlichen Gegenstand unausbleiblich